Kein Übergang des Gestattungsvertrages über Breitbandkabelanschluß auf Grundstückserwerber
BGB § 571
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kein Übergang des Gestattungsvertrages über Breitbandkabelanschluß auf Grundstückserwerber; Kabelanschlußverträge
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Gestattungsvertrag über die Errichtung und den Betrieb von Breitbandkabelanschlüssen geht bei Grundstücksveräußerung nicht kraft Gesetzes auf den Erwerber über, so daß eine Bindung des Erwerbers nur durch vertragliche Vereinbarung entstehen kann. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die S. AG, eine Rechtsvorgängerin der Verfügungskl., hatte am 29.4.1991 mit der Wohnungsbaugenossenschaft E.-F. e. G., der Wohnungs- und Hausverwaltung GmbH, E.-F. sowie der Stadt E.-F. Gestattungsverträge abgeschlossen, die die Errichtung und den Betrieb von Hausverteilanlagen und Breitbandkabelkommunikationsverteilanlag
en unter anderem auf den - bebauten - Grundstücken S.str. 34 und Sch.
str. 36 in E.-F. zum Gegenstand hatten. Die Verfügungsbekl. hat diese Grundstücke zwischenzeitlich erworben und ist deren Eigentümerin geworden.
Mit Schreiben vom 4.11.1999 forderte die Verfügungsbekl. die Verfügungskl. zur Kappung der Hauptkabel zu den genannten Wohnanlagen auf, und kündigte an, sollte die Verfügungskl. dem nicht nachkommen, die Kappung selbst vornehmen zu wollen; mit Schreiben vom 8.11.1999 forderte sie die Verfügungskl. nochmals zur Entfernung ihrer Anlagen auf, da sie - die Verfügungsbekl. - die Liegenschaften mit anderweitigen Kommunikationssystemen versehen wolle.
Die Verfügungskl. hat mit Schriftsatz vom 26.11.1999, bei Gericht ein-gegangen am 2.12.1999, daraufhin den Erlaß einer einstweiligen Ver-fügung beantragt. Der Verfügungsbekl. sollte untersagt werden, in den streitgegenständlichen Wohnanlagen Anlagen zur Verteilung von Ton- und Fernsehrundfunkprogrammen zu errichten oder die Errichtung durch Dritte zu dulden; weiterhin sollte untersagt werden, daß die Verfügungsbekl. Eingriffe in die bestehenden, von der Verfügungskl. errichteten Anlagen selbst vornehme oder durch Dritte vornehmen las-se.
Das Landgericht erließ durch Beschluß vom 2.12.1999 zunächst antragsgemäß eine einstweilige Verfügung; hiergegen legte die Verfügungsbekl. Widerspruch ein.
Durch Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 28.4.2000 wurden die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag der Verfügungskl. auf ihren Erlaß zurückgewiesen mit der Begründung, daß die Verfügungsbekl. nicht Partei der streitgegenständlichen Gestattungsverträge geworden sei. Daß die Verfügungsbekl. auf vertraglicher Grundlage in die Rechte und Pflichten aus den Gestattungsverträgen eingetreten sei, sei nicht vorgetragen; ein gesetzlicher Vertragseintritt sei ebenfalls nicht gegeben, da § 571 BGB nicht anwendbar sei
Nachdem sich herausgestellt hat, daß die Kabel zu den streitgegenständlichen Wohnanlagen bereits gekappt worden sind, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.
II. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt dazu, daß die Verfügungskl. die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen hat.
Bei streitiger Fortführung des Verfahrens hätte die Berufung zurückgewiesen werden müssen, da ein Verfügungsanspruch der Verfügungskl. nicht erkannt werden kann. Dabei kann dahinstehen, ob aus den streitgegenständlichen Gestattungsverträgen Unterlassungsansprüche, wie sie die Verfügungskl. geltend macht, hergeleitet werden können. Die Verfügungsbekl. ist jedenfalls nicht Vertragspartei geworden.
Die Verfügungsbekl. ist nicht kraft Gesetzes gemäß § 571 Abs. 1 BGB in die Pflichten der Verfügungskl. aus den Gestattungsverträgen vom 29.4.1991 eingetreten. § 571 BGB findet auf Gestattungsverträge der vorliegenden Art keine Anwendung (LG Frankfurt/Main NJW 1985, 1228, 1229; OLG Düsseldorf MDR 1976, 142; Palandt/Putzo, BGB, 59. Aufl. Rn. 20 vor § 535; Staudinger/Emmerich, BGB, 13. Aufl., § 571 Rn. 18; MünchKomm/Voelskow, BGB, 3. Aufl., § 571 Rn. 4). Soweit in der Rechtsprechung (OLG Köln NJW-RR 1997, 741; OLG Nürnberg, Urteil vom 5.2.1996 - 4 U 3960/96) hierzu ein anderer Standpunkt angenommen wird, kann dem - jedenfalls für den vorliegenden Fall - nicht gefolgt werden. Der Mietvertrag, auf den § 571 BGB zugeschnitten ist, zeichnet sich gemäß § 535 BGB dadurch aus, daß der Überlassung der Mietsache durch den Vermieter die Zahlung des Mietzinses als vertragliche Hauptpflicht gegenübersteht. In den streitgegenständlichen Gestattungsverträgen ist hingegen von Zahlungen der S. AG an die Grundstückseigentümer, die im Hinblick auf die Nutzung der Hausgrundstücke erfolgen sollen, nicht die Rede. Der Verweis auf eine bessere Vermietbarkeit der Wohnungen entsprechend den Ausführungen des OLG Nürnberg (aaO.) erscheint demgegenüber nicht überzeugend. Hier handelt es sich - letztlich - um eine bloße Gewinnerwartung des Grundstückseigentümers, die jedoch durch den Abschluß des Gestattungsvertrages in keiner Weise weitergehend gesichert wird, zumal § 2 Abs. 1 der Verträge ihrem Wortlaut nach lediglich eine Berechtigung der S. AG bzw. der Verfügungskl. zum Betrieb eines Kabelanschlusses begründen, ohne weitergehend eine entsprechende konkrete Verpflichtung dem Vertragsgegner gegenüber festzulegen, die in bestimmten, insbesondere zeitlichen Parametern zu erfüllen wäre. Auch steht für die vorliegenden Verträge entgegen, daß gemäß § 2 Abs. 1 der Verträge mit dem Einbau der Hausverteilanlage der Grundstückseigentümer das Eigentum an der Anlage erwerben soll. Auch dies spricht dagegen, die S. AG bzw. die Verfügungskl. wie eine Mieterin zu behandeln. Bei einem Mietvertrag verbleiben die vom Mieter eingebrachten Sachen regelmäßig in seinem - des Mieters - Eigentum; hier aber sollen sie - zumindest vorübergehend - in das Eigentum des "Vermieters" übergehen und dem "Mieter" bloße Benutzungsrechte verbleiben.
Soweit die Verfügungskl. auf zwei Entscheidungen des BGH verweist, die Nutzungsrechte für eine Stromleitung (BGHZ 117, 236, 238) bzw. eine Öl- und Salzwasserleitung (BGHZ 123, 166) zum Gegenstand haben, folgt hieraus nichts anderes, auch wenn in beiden Entscheidungen das Vorliegen von Mietverträgen bejaht wird. Die genannten Entscheidungen können auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. In beiden Entscheidungen hatte der Nutzungsberechtigte für die Nutzung ein Entgelt an den Eigentümer zu zahlen (BGH aaO.), was im vorliegenden Fall - wie ausgeführt - in den streitgegenständlichen Gestattungsverträgen nicht vorgesehen ist, so daß es an dem maßgebenden Charakteristikum des Mietvertrags fehlt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
"Kauf bricht nicht Miete", heißt es oft schlagwortartig zur Regelung des § 571 BGB. Ein Grundstückserwerber tritt in bestehende Mietverträge ein, aber eben nur in Mietverträge. Gestattungsverträge mit Betreibern von Breitbandkabelanlagen gehören nicht dazu.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eine Wohnungsbaugenossenschaft hatte einen Gestattungsvertrag mit einer Mindestlaufzeit von 25 Jahren mit einer Kabelkommunikations-Aktiengesellschaft abgeschlossen, wonach diese Breitbandkabelverteilanlagen errichten durfte. Interessierte Mieter sollten die Kabelgebühren an die Vermieterin zahlen, die zur Weiterleitung an die Aktiengesellschaft verpflichtet war. Als einige Jahre später das Grundstück veräußert wurde, teilte der Erwerber der Betreiberin der Kabelanlagen mit, er wolle eigene Kabelanlagen errichten und forderte die Gesellschaft auf, das Hauptkabel zu kappen, anderenfalls werde er das selbst tun. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung gegen den Erwerber war vom Landgericht Frankfurt (Oder) zurückgewiesen worden; nach Erledigung der Hauptsache hatte das Brandenburgische Oberlandesgericht über die Kosten zu entscheiden.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In seinem Beschluß vom 15. September 2000 stellte das OLG Brandenburg fest, daß es sich bei einem Gestattungsvertrag um ein Vertragsverhältnis eigener Art und nicht um einen Mietvertrag handele, insbesondere fehlte es an einer Verpflichtung der Kabelgesellschaft zur Zahlung von Mietzins. Eine Übernahme der Pflichten aus dem Gestattungsvertrag hätte daher eine vertragliche Vereinbarung vorausgesetzt.
Tip: Die Entscheidung des OLG Brandenburg ist für praktisch jede Veräußerung von erheblicher Bedeutung. Der Erwerber ist an langfristige Kabel- oder Antennenverträge grundsätzlich nicht gebunden (vgl. auch Beuermann GE 1999, 1251 und Bierbaum GE 1999, 1252 f.). Eine Bindung des Erwerbers kommt nur dann in Betracht, wenn er den Vertrag fortführt (was auch konkludent geschehen kann) oder wenn er sich gegenüber dem Veräußerer dazu verpflichtet hat. Ob der Kabelbetreiber daraus selbst Rechte gegen den Erwerber herleiten kann (Vertrag zugunsten Dritter), ist eine Frage des Einzelfalls. Hinzuweisen ist am Rande noch auf ein Fehlzitat des OLG Brandenburg: Das Urteil des OLG Köln ist in NJW-RR 1997, Seite 751 abgedruckt; in dieser Entscheidung vertritt das OLG Köln wie das OLG Brandenburg auch die Auffassung, es handele sich um ein Vertragsverhältnis eigener Art. Die Anwendung des § 571 BGB hatte das OLG Köln nicht zu prüfen.