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Kein Straßenreinigungsentgelt für Hinterlieger bei bloßer Zugangsmöglichkeit

KG16 U 57/0323.10.2003GE 2004, 296

StrReinG §§ 5, 7

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks ist nur dann gegenüber den BSR entgeltpflichtig, wenn ein Zugang zur öffentlichen Straße besteht; die Zugangsmöglichkeit reicht nicht.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

A. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die auf Zahlung von Straßenreinigungsentgelt von 8.289,94 EUR gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß das Grundstück S... Straße ... keinen Zugang zur öffentlichen Straße habe und deshalb die dinglich nutzungsberechtigte ... (Gemeinschuldnerin) nicht als Hinterlieger straßenreinigungsentgeltpflichtig nach §§ 7 Abs. 2 bis 4 und 5 Abs. 1 S. 2 und 3 StrRG Berlin sei.

Hiergegen wendet sich die Kl. mit ihrer Berufung. Sie macht geltend, das Grundstück S ... Straße ... könne über die Grundstücke Schönhauser Straße ... und ... erreicht werden. Dieser Weg sei bis 1991 regelmäßig genutzt worden und danach mit einem Tor versperrt worden, zu dem die ... (Gemeinschuldnerin) keinen Schlüssel habe. Allein wegen dieser Zugangsmöglichkeit sei die ... (Gemeinschuldnerin) Hinterlieger und entgeltpflichtig. Dagegen komme es nicht darauf an, daß der dinglich Nutzungsberechtigte das Grundstück tatsächlich und nur in Einzelfällen nach Rückfrage und Gestattung des vorderen Grundstückeigentümers betrete und betreten könne.

B. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen eine Entgeltpflicht der ... (Gemeinschuldnerin) nach §§ 7 Abs. 2 bis 4 und 5 Abs. 1 S. 2 und 3 StrRG Berlin verneint. Hinterlieger sind nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 S. 2 und S. 3 StrRG Berlin nur die Eigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten von Grundstücken, die nicht an eine öffentliche Straße angrenzen, jedoch von einer öffentlichen Straße eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Dieser Wortlaut setzt einen zumindest faktisch eigenständig, ungehindert und regelmäßig benutzten beziehungsweise benutzbaren Zugang im Sinne einer "Einrichtung" des Hinterliegergrundstücks voraus. Die bloße Zugangsmöglichkeit hat der Gesetzgeber bei nicht an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücken nach dem Gesetzeswortlaut gerade nicht als ausreichend angesehen; zumal die Möglichkeiten des Betretens - auch Zaunfelder lassen sich entfernen und es gibt zaunlose Grundstücke - letztlich nicht konkret faßbar und damit hintere Grundstücke immer in die niedrigste Reinigungsklasse nach § 7 Abs. 4 S. 3 StrRG Berlin mit der Folge einzuordnen wären, daß die in der vorgenannten Vorschrift geregelte Differenzierung des Gesetzgebers nach Zugängen/Zufahrten obsolet wäre. Die - wie hier - im freien Belieben des vorderen Grundstückseigentümers stehende gelegentliche Gewährung des Betretens des (eigenen und) hinteren Grundstücks durch Öffnen des Tores beziehungsweise kurzzeitige Aushändigung des Schlüssels führt demnach nicht dazu, daß das hintere Grundstück "einen Zugang hat".

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 5 Straßenreinigungsgesetz schuldet auch der Hinterlieger Straßenreinigungsentgelt, wenn das Grundstück eine Zufahrt oder einen Zugang zu einer öffentlichen Straße hat.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Weg zu dem Grundstück der Hinterliegerin war mit einem Tor versperrt; den Schlüssel dazu konnte sich die Hinterliegerin nach Rückfrage holen. Die BSR meinten, damit sei die Zugangsmöglichkeit gegeben und verlangte von der Hinterliegerin Straßenreinigungsentgelt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 23. Oktober 2003 wies das Kammergericht die Klage ab. Nach dem Wortlaut des Gesetzes müsse das Hinterliegergrundstück eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Der Eigentümer müsse also eigenständig, ungehindert und regelmäßig den Weg benutzen können. Die Zugangsmöglichkeit dadurch, daß auf Nachfrage ein Schlüssel ausgehändigt werde, reiche nicht.