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Kein stillschweigendes Wettbewerbsverbot bei Kabelfernsehvertrag

LG Berlin26.O.40/9917.09.1999GE 2000, 279

BGB §§ 242, 535, 611

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kein stillschweigendes Wettbewerbsverbot bei Kabelfernsehvertrag; Satellitenantenne statt Breitbandkabelanschluß

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Hauseigentümer ist durch einen langfristig laufenden Kabelfernsehvertrag nicht gehindert, später eine Gemeinschaftssatellitenanlage zu errichten und zu betreiben; ein stillschweigend vereinbartes Wettbewerbsverbot besteht nicht.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt Schadensersatz wegen Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot.

Der Bekl. ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in Berlin, dessen 35 Wohnungen er einzeln vermietet. Das Haus war seit 1963 mit einer Gemeinschaftsantenne ausgestattet, die die Wohnungen mit Rundfunksignalen versorgte. Mit Vertrag vom 8. Juni 1989 gestattete der Bekl. der Kl., in dem Haus ein Breitbandkabelnetz zu errichten, dieses an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost, heute Deutsche Telekom AG, anzuschließen und mit interessierten Mietern entgeltliche Verträge zur Versorgung ihrer Wohnung mit Rundfunksignalen aus dem Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost abzuschließen. Der Vertrag vom 8. Juni 1989 war für beide Seiten unentgeltlich. Ziffer 10 der einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielt folgende Bestimmung:

"Sollten sich in Zukunft leistungsfähigere, derzeit noch nicht absehbare Möglichkeiten zur Versorgung der Grundstücke und Gebäude mit Satellitenprogrammen ergeben, räumt die Wohnungsgesellschaft der RKS eine Option auf Abschluß einer die neue Technik berücksichtigenden neuen Vereinbarung (d. h. ohne Kosten für die Wohnungsgesellschaft) ein."

Nach Ziffer 11 des Vertrages sollte die vorhandene Gemeinschaftsantenne vom Bekl. weiter betrieben werden dürfen. Die Kl. schloß mit 27 Mietern Versorgungsverträge ab, wobei das von den Mietern monatlich zu entrichtende Entgelt an die Kl. zu zahlen war. Im zweiten Quartal des Jahres 1998 installierte der Bekl. in dem Haus eine Gemeinschaftssatellitenanlage und bot den Mietern an, Rundfunksignale durch diese Anlage zu empfangen. Während mit der Breitbandkabelanlage der Kl. nur 34 analoge und 150 digitale Programme zu empfangen waren, lieferte die Satellitenanlage etwa 100 analoge und 500 digitale Programme. In der Folgezeit kündigten 15 Mieter ihre Verträge mit der Kl..

Die Kl. ist der Auffassung, aus dem Vertrag vom 8. Juni 1989 ergebe sich ein - ungeschriebenes - Wettbewerbsverbot, demzufolge es dem Bekl. untersagt sei, zum Empfang von Rundfunksignalen eine andere Gemeinschaftsanlage als die vorhandene Antennenanlage zu betreiben und mit dieser Anlage in Wettbewerb zu der Breitbandkabelanlage zu treten. Allenfalls sei dem Bekl. gestattet, die vorhandene Antennenanlage zu erneuern; die Installation einer Satellitenanlage stelle jedoch keine solche Erneuerung dar. Der Bekl. schulde ihr daher Schadensersatz in Höhe des ihr durch die Kündigungen entgangenen Gewinns und fernerhin in Höhe der Kosten, die ihr durch die Abtrennung der betreffenden Mieter von dem Breitbandkabelnetz entstanden seien.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Vertrag vom 8. Juni 1989 enthält kein Wettbewerbsverbot bezüglich einer vom Bekl. betriebenen Satellitenanlage.

a. Die Parteien haben ein Wettbewerbsverbot nicht konkludent vereinbart. Gegen die Annahme einer solchen Vereinbarung spricht Ziffer 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

aa. Zum einen ist dem Umstand, daß der Bekl. der Kl. hinsichtlich einer künftigen Satellitenanlage "eine Option auf Abschluß einer ... neuen Vereinbarung" einräumt, zu entnehmen, daß künftige Satellitenanlagen gerade nicht Gegenstand des Vertrages vom 8. Juni 1989 waren, sondern allenfalls Gegenstand einer künftigen, neuen Vereinbarung werden sollten. Da die Parteien hierin die Satellitenanlagen deutlich von den Breitbandkabelanlagen unterschieden haben und sich in bezug auf erstere eine künftige Vereinbarung ausdrücklich vorbehielten, ist im Zweifel nicht anzunehmen, daß sie zu den Satellitenanlagen konkludent bereits im Vertrag vom 8. Juni 1989 eine Teilregelung, nämlich ein Wettbewerbsverbot, vereinbaren wollten. Vielmehr wäre im Zusammenhang mit Ziffer 10 die ausdrückliche Vereinbarung einer solchen Teilregelung zu erwarten gewesen.

bb. Zum anderen spricht der Umstand, daß die Kl. in Ziffer 10 nicht die Verpflichtung zum künftigen Betrieb einer Satellitenanlage übernommen, sondern lediglich die Option zum Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Bekl. erhalten hat, gegen die Bejahung eines auf Satellitenanlagen bezogenen Wettbewerbsverbotes.

Denn danach konnte sich die Kl. ohne weiteres dazu entschließen, die Option nicht zu ergreifen und eine Satellitenanlage im Haus des Bekl. nicht zu betreiben. Tatsächlich hat es die Kl. in der Vergangenheit auch nicht unternommen, eine solche Anlage im Haus des Bekl. zu installieren. Wäre es dem Bekl. bei dieser Sachlage verboten, eine Satellitenanlage selbst zu betreiben, hätte Ziffer 10 zur Folge, daß die Kl. den Betrieb einer Satellitenanlage in dem Haus des Bekl. überhaupt verhindern könnte. Dies beeinträchtigt die Interessen des Bekl. vor allem deshalb, weil die Satellitenanlage der Breitbandkabelanlage technisch überlegen ist (600 Programme per Satellitenanlage gegenüber 184 Programmen per Breitbandkabelanlage) und die Vermietbarkeit des Hauses des Bekl. von einer technisch veralteten Empfangsanlage beeinträchtigt wird.

Es ist nicht anzunehmen, daß der Bekl. bei Vertragsabschluß eine derartige Beeinträchtigung seiner Interessen hinnehmen wollte. Allenfalls ist anzunehmen, daß er ein Wettbewerbsverbot dort akzeptieren wollte, wo sich die Kl. im Gegenzug zum Betrieb der entsprechenden Anlage verpflichtete. Denn dann konnte es dem Bekl. aus wirtschaftlicher Sicht gleich sein, ob er selbst oder ob für ihn die Kl. seine Mieter mit Rundfunksignalen versorgt. Soweit dem Wettbewerbsverbot jedoch keine Betriebsverpflichtung der Kl. gegenüber steht, konnte dem Bekl. die Hinnahme des Wettbewerbsverbotes - wie oben dargelegt - nicht gleich sein. Ein Wettbewerbsverbot kann daher auf Grundlage einer konkludenten Vereinbarung nicht angenommen werden.

b. Auch dem Gesetz ist ein Wettbewerbsverbot nicht zu entnehmen.

Eine ausdrückliche Regelung findet sich insofern weder in den §§ 535 ff. BGB noch in den §§ 611 BGB oder sonstigen Vorschriften.

Auch die Heranziehung von § 242 BGB führt nicht zur Bejahung eines Wettbewerbsverbotes bezüglich des Betriebes von Satellitenanlagen. Denn die oben unter a.) aa.) dargelegten Interessen, insbesondere diejenigen des Bekl., ergeben nicht nur, daß der Bekl. kein derartiges Verbot vereinbaren wollte. Ihre Bewertung führt ebensowenig dazu, daß dem Bekl. ein Wettbewerbsverbot auferlegt werden sollte (vgl. zur Abgrenzung von § 242 und der Vertragsauslegung: Palandt-Heinrichs, BGB, 56. Aufl. 1997, § 242 Rdnr. 18). Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß einem aus § 242 BGB zu entnehmenden Wettbewerbsverbot vor dem Hintergrund der in Art. 2, 12, 14 GG geschützten Wettbewerbsfreiheit enge Grenzen zu ziehen sind. So ist z. B. hinsichtlich des von der Kl. herangezogenen mietrechtlichen Wettbewerbsverbotes anerkannt, daß sich dieses Verbot nur auf das von dem Mieter ausgeübte Gewerbe selbst bezieht, nicht aber auch auf ein Gewerbe, das sich mit demjenigen des Mieters lediglich teilweise überschneidet (vgl. Palandt Putzo, § 535 Rdnr. 18). Vorliegend ist der Betrieb einer Breitbandkabelanlage und der Betrieb einer Satellitenanlage nicht hinreichend identisch. Denn die beiden Anlagen unterscheiden sich technisch grundlegend voneinander; zudem ist die Satellitenanlage gegenüber der Breitbandkabelanlage deutlich leistungsstärker. Dem Umstand, daß die Anlagen bei den Mietern teilweise gleiche Bedürfnisses abdecken, ist demgegenüber keine entscheidende Bedeutung zuzumessen. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß das Platzgreifen einer innovativen Technik den besonderen Schutz der Gesetze verdient und seine Verhinderung daher im Zweifel nicht der Billigkeit in Sinne von § 242 BGB entspricht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In den 80er und 90er Jahren wurden durch regionale Kabel-Service-Gesellschaften Versorgungsvereinbarungen mit den Hauseigentümern abgeschlossen, in denen sich jene zur Herstellung und zum Betrieb von Kabelanschlüssen verpflichteten, die den Mietern dann unmittelbar angeboten wurden. Dies war für den Hauseigentümer kostenlos, band ihn jedoch für einen langen Zeitraum von zehn bis zwanzig Jahren an die Kabel-Service-Gesellschaft. In der Folgezeit haben sich die Gerichte mit der Frage beschäftigt, ob eine derartige Bindungsfrist unangemessen lang und damit gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam ist bzw. ob dem Hauseigentümer im Falle, daß er die zwischenzeitlich veraltete Anschlußtechnik ersetzen möchte, ein außerordentliches Kündigungsrecht zur Seite steht (vgl. hierzu Bierbaum, GE19/1999, Seite1252 ff. m. w. N.). Nunmehr hat das Landgericht Berlin dem Aspekt des technischen Fortschritts und der Erhaltung der Vermietbarkeit der Mietwohnungen einen höheren Stellenwert zugemessen. Damit steht den Berliner Hauseigentümern nunmehr eine rechtlich abgesicherte Möglichkeit offen, ihre Mietgebäude unabhängig von der Kabel-Service-Gesellschaft auf den neuesten technischen Stand zu bringen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der rechtskräftigen Entscheidung des LG Berlin vom 17. September 1999 lagen die folgenden Formularvereinbarungen aus dem Jahre 1989 zugrunde:

"7. Diese Vereinbarung kann für die jeweilige Hausverteilanlage, für welche sie abgeschlossen worden ist, erstmalig 15 Jahre nach Inbetriebnahme der betreffenden Hausverteilanlage gekündigt werden.

10. Sollten sich in Zukunft leistungsfähigere, derzeit noch nicht absehbare Möglichkeiten zur Versorgung der Grundstücke und Gebäude mit Satellitenprogrammen ergeben, räumt die Wohnungsgesellschaft der (Kabel-Service-Geselischaft) eine Option auf Abschluß einer die neue Technik berücksichtigenden neuen Vereinbarung (d. h. ohne Kosten für die Wohnungsgesellschaft) ein."

Das Landgericht Berlin hat der in früheren Gerichtsentscheidungen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 26. Februar 1996, 16 U 43/95, NJW-RR 1997, 751; BGH, Urteil vom 10. Februar 1993; XII ZR 74/91, NJW 1993, 1133; BGH, Urteil vom 4. Juli 1997, V ZR 405/96, NJW 1997, 3022) vertretenen Auffassung, in der Laufzeitklausel läge ein stillschweigend vereinbartes Wettbewerbsverbot zu Lasten des Hauseigentümers, widersprochen. Es geht davon aus, daß ein solches Wettbewerbsverbot, hätte es auch für technisch fortschrittliche Medien wie Satellitenanlagen gelten sollen, im Zusammenhang mit der Optionsvereinbarung in Ziffer 10 der Formularvereinbarungen ausdrücklich geregelt worden wäre. Eine stillschweigende Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes für die Errichtung einer Satellitenanlage durch den Hauseigentümer widerspräche nach Auffassung des Landgerichts Berlin auch dem berechtigten Interesse des Hauseigentümers. Wäre er durch ein solches Wettbewerbsverbot gehindert, eine Satellitenanlage selbst zu errichten und zu betreiben, so könnte die Kabel-Service-Gesellschaft den Betrieb einer derartigen Anlage im Haus überhaupt verhindern, da sie sich durch die Optionsregelung in Ziffer 10 der Formularvereinbarungen nur die Möglichkeit einer technischen Verbesserung der Empfangsanlage hat einräumen lassen, ohne daß dem eine Verpflichtung hierzu gegenüberstünde. Hierdurch ergibt sich eine Beeinträchtigung der Interessen des Hauseigentümers, weil die Satellitenanlage einer Breitbandkabelanlage im Hinblick auf die Programmvielfalt überlegen ist und die Vermietbarkeit der Wohnungen im Hause durch den Einsatz einer technisch veralteten Empfangsanlage verschlechtert wird.

Nach der Auffassung des Landgerichts Berlin ergibt sich ein Wettbewerbsverbot auch nicht aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere der Treu-und-Glauben-Regel in § 242 BGB. Einem aus § 242 BGB zu entnehmenden Wettbewerbsverbot sind vor dem Hintergrund der in den Artikeln 2, 12 und 14 des Grundgesetzes geschützten Wettbewerbsfreiheit enge Grenzen zu ziehen. Satellitenanlagen und Breitbandkabelanlagen unterscheiden sich technisch grundlegend voneinander, zudem ist die Satellitenanlage deutlich leistungsstärker. Letztlich verdient nach der Auffassung des Landgerichts Berlin das Platzgreifen einer innovativen Technik den besonderen Schutz der Gesetze; deren Verhinderung entspricht danach nicht der Billigkeit im Sinne von § 242 BGB.

Unter Berufung auf diese Entscheidung besteht nunmehr die Möglichkeit für den Hauseigentümer, der seinen Mietern zur langfristigen Erhaltung der Vermietbarkeit einen Satellitenempfang bieten möchte, bei Vorliegen der oben dargestellten Formularvereinbarungen (und vorsichtshalber nach entsprechender Aufforderung an die Kabel-Service-Gesellschaft) eine solche Anlage neben der bestehenden Breitbandkabelanlage zu errichten, ohne sich der Gefahr von Schadensersatz auszusetzen (sofern andere Gerichte folgen).