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Kein Sicherheitsglas in Zimmertüren wegen Kleinkindern

BGHVI ZR 189/0516.05.2006GE 2006, 906

BGB § 823

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kein Sicherheitsglas in Zimmertüren wegen Kleinkindern; Verkehrssicherungspflicht; Gefahrenquelle; Sorgfaltspflicht; Unglück; Schadensersatz

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter einer Wohnung verstößt nicht gegen seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er die mit einem Glasausschnitt versehenen Zimmertüren der Wohnung, die insoweit den baurechtlichen Vorschriften entsprechen, bei einer Vermietung an eine Familie mit Kleinkindern nicht mit Sicherheitsglas nachrüsten läßt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die am 28. April 2001 geborene Kl. nimmt den Bekl. als Vermieter der Wohnung ihrer Eltern auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch. Die Eltern der Kl. sind seit 1. November 2001 Mieter einer 6-Zimmer-Wohnung in einem Anwesen des Bekl., das im Jahre 1966 errichtet worden ist. Seit 1986 handelt es sich bei den Wohnungen um Sozialwohnungen im Sinne der §§ 4 und 5 des Wohnungsbindungsgesetzes, deren Bezug eine Personenzahl von 5 erfordert, damit von der Gemeinde ein entsprechender Berechtigungsschein ausgestellt wird. Die Familie der Kl. lebt dort mit zwei Erwachsenen und drei Kleinkindern.

2 Am 22. März 2003 lief die Kl. beim Spielen mit ihrer Schwester gegen eine in der Wohnung befindliche Kinderzimmertür. Die Tür bestand aus einem Holzrahmen mit einem Glasausschnitt, der im unteren Bereich in einer Höhe von 40 cm begann. Bei dem Glas handelte es sich nicht um Sicherheitsglas. Bei dem Unfall fiel die Kl. mit Kopf und Schultern in die Scheibe. Dadurch gelangte ein winziges Teil aus der zerbrochenen und zersplitterten Scheibe in das linke Auge der Kl., wodurch die Kl. die Sehkraft des linken Auges nahezu vollständig verlor.

3 Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihr Klagebegehren weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 5 (...) Das Berufungsgericht hat mit Recht einen Verstoß des Bekl. gegen die ihm als Vermieter obliegenden Verkehrssicherungspflichten verneint.

6 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage ‑ gleich welcher Art ‑ schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. etwa Senatsurteile vom 19. Dezember 1989 ‑ VI ZR 182/89 ‑ VersR 1990, 498, 499; vom 4. Dezember 2001 ‑ VI ZR 447/00 ‑ VersR 2002, 247, 248; vom 15. Juli 2003 ‑ VI ZR 155/02 ‑ VersR 2003, 1319 und vom 8. November 2005 ‑ VI ZR 332/04 ‑ VersR 2006, 233, 234, jeweils m.w.N.; vgl. auch BGHZ 121, 367, 375 und BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 ‑ III ZR 40/95 ‑ VersR 1997, 109, 111). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfaßt diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.

7 2. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, daß Rechtsgüter anderer verletzt werden (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2005 ‑ VI ZR 332/04 - aaO. m.w.N.). Deshalb muß nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 1978 ‑ VI ZR 98/77 ‑ und ‑ VI ZR 99/77 ‑ VersR 1978, 1163, 1165; vom 15. Juli 2003 ‑ VI ZR 155/02 - aaO. und vom 8. November 2005 ‑ VI ZR 332/04 - aaO.). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F., jetzt § 276 Abs. 2 BGB n. F.) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. Senatsurteile vom 16. Februar 1972 ‑ VI ZR 111/70 ‑ VersR 1972, 559, 560; vom 15. Juli 2003 ‑ VI ZR 155/02 - aaO. und vom 8. November 2005 ‑ VI ZR 332/04 - aaO.). Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise ‑ hier der Wohnungsvermieter ‑ für ausreichend halten darf, um andere Personen ‑ hier: Mieter und deren Kinder ‑ vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind; Voraussetzung für eine Verkehrssicherungspflicht ist, daß sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, daß Rechtsgüter anderer verletzt werden können (vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 1963 ‑ VI ZR 145/62 ‑ VersR 1963, 532; vom 19. Mai 1967 ‑ VI ZR 162/65 ‑ VersR 1967, 801; vom 4. Dezember 2001 ‑ VI ZR 447/00 - aaO.; vom 15. Juli 2003 ‑ VI ZR 155/02 - aaO. und vom 8. November 2005 ‑ VI ZR 332/04 - aaO.).

8 Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mußten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muß der Geschädigte ‑ so hart dies im Einzelfall sein mag ‑ den Schaden selbst tragen. Er hat ein "Unglück" erlitten und kann dem Schädiger kein "Unrecht" vorhalten (vgl. Senatsurteile vom 15. April 1975 ‑ VI ZR 19/74 ‑ VersR 1975, 812; vom 15. Juli 2003 ‑ VI ZR 155/02 - aaO. und vom 8. November 2005 ‑ VI ZR 332/04 - aaO.).

9 3. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht eine Haftung des Bekl. verneint. 10 Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß baurechtliche Vorschriften, nach denen Zimmertüren mit Glasausschnitten in Wohnungen mit Sicherheitsglas ausgestattet werden müssen, weder zum Zeitpunkt der Errichtung der Wohnungen im Jahre 1966 existierten, noch zum Zeitpunkt des Einzugs der Familie der Kl. im Jahre 2001, noch zum Zeitpunkt des Unfalls im Jahre 2003. Nach § 40 Abs. 2 Bauordnung NW ist lediglich geregelt, daß Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, so zu kennzeichnen sind, daß sie leicht erkannt werden können. Für größere Glasflächen können zwar Schutzmaßnahmen zur Sicherung des Verkehrs verlangt werden, wobei für Glasflächen, die bis zum Fußboden reichen, jedoch keine besonderen Eigenschaften des Glases vorgeschrieben sind, sondern lediglich eine entsprechende Markierung.

11 Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen handelte es sich bei der Tür, an der sich die Kl. verletzt hat, nicht um eine bis zum Fußboden herabreichende Glastür, sondern um eine Zimmertür mit einem Glasausschnitt, der erst in einer Höhe von 40 cm begann. Die Revision macht selbst nicht geltend, daß die Zimmertür insoweit nicht den einschlägigen baurechtlichen Vorschriften entsprochen habe.

12 Insofern ist der vorliegende Fall anders gelagert als derjenige, der dem Senatsurteil vom 31. Mai 1994 ‑ VI ZR 233/93 ‑ (VersR 1994, 996, 997) zugrunde lag. Dort war der Geschädigte im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses beim Hinuntergehen auf der letzten Stufe einer aus Marmorstufen bestehenden Treppe gestürzt und mit dem Arm in eine aus gewöhnlichem Fensterglas bestehende Verglasung einer Treppenhausaußenwand gefallen. Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, daß in diesem Fall baurechtliche Vorschriften bestanden, die besondere Sicherheitsvorkehrungen geboten hätten. Nach § 36 Abs. 7 Bauordnung NW sind Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstungen unter der notwendigen Geländerhöhe liegen, zu sichern. Grund hierfür ist, daß bei einem Treppenhaus zum einen die Gefahr eines Hinabstürzens in die Tiefe und zum anderen eine größere Wahrscheinlichkeit besteht, daß dort jemand zu Fall kommt, wobei im damals entschiedenen Fall hiermit ernstlich zu rechnen war, weil auf der unteren Stufe der Treppe ein nur 1,25 m breites Podest bis zur Außenwand vorgelagert war und sich kurze Zeit zuvor ein Vorfall ereignet hatte, bei dem das Fensterglas der Außenwand zu Bruch gegangen war.

13 Im vorliegenden Fall lagen nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts keine besonderen Umstände vor, welche eine über die baurechtlichen Vorschriften hinausgehende Verkehrssicherungspflicht des Vermieters hinsichtlich der Zimmertüren begründen konnten. Insbesondere waren keine ähnlichen Vorfälle seit Vermietung der Wohnungen im Jahr 1966 bekannt. Allein aus der Kenntnis der Bekl., daß die Wohnung von einer Familie mit drei Kleinkindern bewohnt wird, kann sich entgegen der Auffassung der Revision nichts anderes ergeben. Entsprach nach den baurechtlichen Vorschriften die Mietwohnung im Hinblick auf ihre Ausstattung mit verglasten Wohnungsinnentüren der Normalbeschaffenheit, so oblag es den obhutspflichtigen Eltern der Kl. zu entscheiden, ob sie unter den gegebenen Umständen eine solche Wohnung anmieten und für weitergehende (klein-) kindgerechte Schutzvorkehrungen sorgen wollten, wie sie auch in anderen Bereichen (z. B. Steckdosensicherungen, Schutzgitter, Kantenschutz etc.) üblich sind. Die Revision macht selbst nicht geltend, daß die Eltern der Kl. bei der Anmietung einer im Jahre 1966 errichteten Wohnung damit rechnen konnten, daß die Innentürverglasungen aus Sicherheitsglas bestanden, zumal nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Ausstattung mit Sicherheitsglas auch für einen Laien erkennbar ist, weil sich an dem Glaseinsatz bei Sicherheitsglas ein entsprechender Stempel befindet. Mieteten die Eltern der Kl. mit drei Kleinkindern eine Wohnung, die den geltenden baurechtlichen Sicherheitsvorschriften im Hinblick auf die Wohnungsinnentüren entsprach, so konnte dies nicht dazu führen, daß sich die Verkehrssicherungspflichten des Vermieters dahingehend erhöhten, nunmehr besondere (klein-) kindgerechte Sicherheitsvorkehrungen einbauen zu müssen. Es mag zwar wünschenswert sein, in künftigen baurechtlichen Vorschriften zum Schutz von Kindern und älteren Menschen, bei denen eine erhöhte Gefahr besteht, daß sie in Wohnungen zu Fall kommen, den Einbau von Sicherheitsglas vorzusehen. Solange dies jedoch noch nicht der Fall ist, treffen den Vermieter diesbezüglich im Regelfall keine erhöhten Verkehrssicherungspflichten.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter ist nicht verpflichtet, bei Zimmertüren mit Glasausschnitt Sicherheitsglas einzusetzen, wenn er an eine Familie mit Kleinkindern vermietet. Das entschied jetzt der VI. Senat des BGH.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die am 28. April 2001 geborene Klägerin nimmt den Beklagten als Vermieter der Wohnung ihrer Eltern auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch. Die Eltern der Klägerin waren mit ihren drei Kleinkindern seit 1. November 2001 Mieter einer 6-Zimmer-Wohnung in einem Anwesen des Beklagten, das im Jahre 1966 errichtet worden ist. Seit 1986 handelt es sich bei den Wohnungen um Sozialwohnungen im Sinne der §§ 4 und 5 des Wohnungsbindungsgesetzes, deren Bezug eine Personenzahl von 5 erfordert, damit von der Gemeinde ein entsprechender Berechtigungsschein ausgestellt wird. Am 22. März 2003 lief die Klägerin beim Spielen mit ihrer Schwester gegen eine in der Wohnung befindliche Kinderzimmertür. Die Tür war nicht aus Sicherheitsglas. Bei dem Unfall fiel die Klägerin mit Kopf und Schultern in die Scheibe. Dadurch gelangte ein winziges Teil aus der zerbrochenen und zersplitterten Scheibe in das linke Auge der Klägerin, wodurch die Klägerin die Sehkraft des linken Auges nahezu vollständig verlor.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH lehnte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Vermieter und damit auch eine Verpflichtung zum Schadenersatz ab. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasse diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, sei im praktischen Leben jedoch nicht erreichbar. Haftungsbegründend werde eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, daß Rechtsgüter anderer verletzt werden. Es reiche daher anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise - hier der Wohnungsvermieter - für ausreichend halten darf, um andere Personen - hier: Mieter und deren Kinder - vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind. Voraussetzung für eine Verkehrssicherungspflicht ist, daß sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, daß Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Komme es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mußten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muß der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Schaden selbst tragen. Er hat ein "Unglück" erlitten und kann dem Schädiger kein "Unrecht" vorhalten.

Das Berufungsgericht habe deshalb im Ergebnis mit Recht eine Haftung des Beklagten verneint. Baurechtliche Vorschriften, nach denen Zimmertüren mit Glasausschnitten in Wohnungen mit Sicherheitsglas ausgestattet werden müssen, existierten weder zum Zeitpunkt der Errichtung der Wohnungen im Jahre 1966, noch zum Zeitpunkt des Einzugs der Familie der Klägerin im Jahre 2001, noch zum Zeitpunkt des Unfalls im Jahre 2003. Entsprach nach den baurechtlichen Vorschriften die Mietwohnung im Hinblick auf ihre Ausstattung mit verglasten Wohnungsinnentüren der Normalbeschaffenheit, so oblag es den obhutspflichtigen Eltern der Klägerin zu entscheiden, ob sie unter den gegebenen Umständen eine solche Wohnung anmieten und für weitergehende (klein-) kindgerechte Schutzvorkehrungen sorgen wollten, wie sie auch in anderen Bereichen (z. B. Steckdosensicherungen, Schutzgitter, Kantenschutz etc.) üblich sind. Mieten die Eltern der Klägerin mit drei Kleinkindern eine Wohnung, die den geltenden baurechtlichen Sicherheitsvorschriften im Hinblick auf die Wohnungsinnentüren entsprach, so könne dies nicht dazu führen, daß sich die Verkehrssicherungspflichten des Vermieters dahingehend erhöhen, nunmehr besondere (klein-) kindgerechte Sicherheitsvorkehrungen einbauen zu müssen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Urteil des VI. Zivilsenats des BGH ist vor allem deshalb überzeugend, weil es die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht von Vermietern klar aufzeigt und die obhutspflichtigen Eltern in die Pflicht nimmt. Grundsätzlich besteht eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber Erwachsenen und Kindern. Dabei muß der Verkehrssicherungspflichtige auch mit unbefugtem und nicht ganz fernliegendem mißbräuchlichen Verhalten rechnen. Allerdings können vom Vermieter keine Vorkehrungen gegen jede nur erdenkliche Gefahr erwartet werden. Insbesondere bei Kleinkindern muß ein Verkehrssicherungspflichtiger nicht mit einem Aufsichtsversagen der Eltern rechnen. Die Pflichten sind herabgesetzt gegenüber Gefahren, die jedem vor Augen stehen müssen, und vor denen man sich bei zumutbarer Vorsicht ohne weiteres selbst schützen kann. Eine solche lag aber im vorliegenden Fall gerade nicht vor. Manche Gefahren für Kinder lassen sich nur durch das verantwortungsbewußte Handeln der Erziehungsberechtigten ausschließen oder verhindern.