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Kein Schmerzensgeldanspruch für Gesundheitsschäden durch Schimmelbefall bei fortgesetzter Nutzung

KG22 W 33/0509.03.2006GE 2006, 908

BGB §§ 253, 536 a, 823

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kein Schmerzensgeldanspruch für Gesundheitsschäden durch Schimmelbefall bei fortgesetzter Nutzung; Mangelanzeige; Pflichtverletzung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein Schmerzensgeldanspruch des Mieters wegen behaupteter Gesundheitsschäden (Asthma) durch Schimmelpilz setzt voraus, daß der Mieter dem Vermieter Art und Umfang des Schimmelpilzbefalls und die Befürchtung von gesundheitlichen Belastungen mitgeteilt hat.

2. Das gilt insbesondere dann, wenn die Gesundheit der Kleinkinder des Mieters gefährdet ist.

3. Setzt der Mieter in Kenntnis konkreter Gefahren die Nutzung uneingeschränkt fort, obwohl er unschwer eine andere Wohnung hätte finden können, ist wegen überwiegenden Mitverschuldens ein Schmerzensgeldanspruch ausgeschlossen.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die in den Jahren 1998 und 1999 geborenen Kl. begehren die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Klage auf Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes zuzüglich einer lebenslänglichen Schmerzensgeldrente. Ihr Vater hatte gemeinsam mit seiner früheren Ehefrau von der Bekl. ab dem Jahre 1992 eine Wohnung in Berlin-Schöneberg gemietet. Ab dem Jahre 1999 bewohnten auch die Kl. diese Wohnung. Die Kl. behaupten, die Wohnung sei aufgrund eines auf einen Rohrbruch zurückzuführenden Wassereinbruchs im Jahre 1999 feucht geworden, wodurch sich an den Wänden noch im Jahre 1999 in erheblichem Maße Schimmelpilz gebildet hätte. Ihr Vater hätte die Bekl. zunächst ab August/September 1999 mündlich, dann auch mit Schreiben vom 14. April 2003 schriftlich zur Beseitigung des Schimmelbefalls aufgefordert. Die Kl. hätten schon kurz nach dem Einzug in die Wohnung ab dem Jahre 1999 unter Atemwegsinfekten, insbesondere Bronchitis gelitten, die sich zunehmend gehäuft hätten und die, wie im Jahre 2003 diagnostiziert worden sei, auf eine Schimmelpilzallergie zurückzuführen sei. Spätestens seit dem Jahre 2003 besteht bei beiden Kl. ein unheilbares Asthma bronchiale.

Die Kl. haben die Klage mit dem zugleich gestellten Prozeßkostenhilfegesuch zunächst vor dem Amtsgericht Schöneberg erhoben. Dieses hat sich für sachlich unzuständig gehalten und den Rechtsstreit ohne vorherige Zustellung der Klageschrift auf Antrag der Kl. an das Landgericht Berlin verwiesen. Dieses hat den Prozeßkostenhilfeantrag mit der Begründung zurückgewiesen, es sei für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht zuständig, die Verweisung sei mangels Zustellung der Klageschrift nicht bindend. Hiergegen wenden sich die Kl. mit ihrer sofortigen Beschwerde.

Im Ergebnis hat das Landgericht den Antrag der Kl. auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu Recht zurückgewiesen, weil es der Rechtsverfolgung der Kl. an einer hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt. Zwar ist es dem Landgericht und damit auch dem Senat im Beschwerdeverfahren verwehrt, den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit der Begründung fehlender Zuständigkeit des Landgerichts in der Hauptsache zurückzuweisen (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Juni 1991, XII ARZ 14/91 - NJW-RR 1991, 1172/1173; BAG a.a.O.). Denn dies würde auf das mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbare Ergebnis hinauslaufen, daß den Kl. eine sachliche Prüfung ihres Prozeßkostenhilfegesuchs unter Hinweis auf eine fehlende gerichtliche Zuständigkeit versagt bleiben würde (BAG a.a.O.).

Den Kl. steht jedoch gegen die Bekl. der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes nach dem beiderseitigen Parteivorbringen weder aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nach § 847 BGB a. F. zu noch aus § 823 Abs. 1 BGB oder aus § 536 a Abs. 1 BGB jeweils in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB in der derzeit geltenden Fassung.

Als haftungsbegründender Umstand kommt hier nur ein Unterlassen der Bekl. in Betracht, den von den Kl. behaupteten Schimmelpilzbefall in der von dem Vater der Kl. mitgemieteten Wohnung zu beseitigen. Soweit ein solches Unterlassen der Bekl. in die Zeit bis zum Inkrafttreten des Schadensrechtsänderungsgesetzes vom 19. Juli 2002 bis zum 31. Juli 2002 (vgl. die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB) fällt, könnte dies einen Schmerzensgeldanspruch der Kl. lediglich dann begründen, wenn das Unterlassen der Bekl. nicht nur gegen eine vertraglich begründete Verpflichtung, sondern darüber hinaus auch gegen eine allgemeine Rechtspflicht verstoßen und damit den Tatbestand einer unerlaubten Handlung nach § 823 BGB erfüllen würde (vgl. dazu Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., Einf. Vor § 823 Rdn. 4, 5 und § 823 Rdn. 48 f.; BGH VersR 1961, 886; NJW-RR 1996, 1121 f.; KG, Urteil vom 12. Februar 1998 - 8 U 3313/97 - KGR Berlin 1998, 176 ff. m. w. N.). Dies ergibt sich aber aus dem Vorbringen der Kl. nicht ohne weiteres.

Allerdings kann die Verletzung einer vertraglichen Pflicht insbesondere dann einen deliktsrechtlichen Anspruch begründen, wenn im Rahmen des Vertrages auch Verkehrssicherungspflichten, Obhutspflichten oder sonstige Schutzpflichten bestanden haben (vgl. etwa BGH VersR 1961, 886; KG a.a.O. m. w. N.). Für den hier vorliegenden Fall eines Mietverhältnisses über Räume trifft den Vermieter im Grundsatz nicht nur die vertragliche Verpflichtung, (nicht von dem Mieter zu vertretende) Mängel der Mieträume zu beseitigen, sondern darüber hinaus auch eine Verkehrssicherungspflicht, den Mieter und in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogene Dritte, denen er aufgrund des Abschlusses des Mietvertrages den Zutritt zu den Mieträumen eröffnet hat, davor zu bewahren, daß sie durch den Zustand der Mieträume in Ausübung der Rechte aus dem Mietverhältnis an Körper und Gesundheit gefährdet oder beschädigt werden. Die schuldhafte Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht kann neben der Haftung aus Vertrag auch eine deliktsrechtliche Haftung des Vermieters begründen (vgl. BGH VersR 1961, 886; VersR 1965, 364; KG a.a.O.; WoIf/Eckert/Ball, vgl. Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rdn. 300).

Die Kl. als Kinder eines der beiden Mieter sind auch ohne weiteres in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogen. Es entspricht ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, daß insbesondere nahe Angehörige, die der Mieter in berechtigter Weise in die Mieträume aufnimmt, in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogen werden (vgl. etwa Straßberger in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Rdn. 11/235). Dem Vater der Kl. war es unbenommen, seine minderjährigen Kinder in die von ihm gemietete Wohnung aufzunehmen. Der Umstand, daß die Bekl. bzw. deren gesetzliche Vertreter und die Mitarbeiter, deren sie sich zur Erfüllung der Mitarbeiter bedient hat, jedenfalls bis zum 14. April 2003, zu dem das zu den Akten gereichte Abmahnschreiben des Vaters der Kl. datiert, unstreitig keine positive Kenntnis davon hatten, daß die Kinder die Wohnung mitbewohnten, ist für das Bestehen der Verkehrssicherungspflicht als solcher unerheblich. Es reicht insoweit aus, daß für die Bekl. als Vermieterin die Möglichkeit erkennbar war und sie damit rechnen mußte, daß Angehörige des Mieters mit den Mieträumen in Berührung geraten könnten (vgl. BGH NJW 1985, 489; NJW 1968, 885/887). Das ist bei der Aufnahme der nach Abschluß des Mietvertrages geborenen Kinder des Mieters ohne weiteres der Fall.

Jedoch ergibt sich aus dem Vorbringen der Kl. schon nicht plausibel, daß es sich bei dem behaupteten Befall der Wohnung mit Schimmelpilz, der, wie die Kl. nunmehr geltend machen, die alleinige Ursache ihrer asthmatischen Erkrankung sein soll, überhaupt um einen Mangel handelt, für den die Bekl. haftungsrechtlich einzustehen hat. Vielmehr liegt hier auch nach den Behauptungen der Kl. die Möglichkeit nahe, daß sich der behauptete Schimmelpilzbefall in der Wohnung, wie die Bekl. geltend macht, als Folge unzureichender Belüftung und Beheizung gebildet hat, also aufgrund eines vertragswidrigen Gebrauchs der Wohnung. Für eine Gesundheitsgefährdung oder Verletzung, die Folge eines vertragswidrigen Gebrauchs der Mieträume durch den Mieter ist, hat der Vermieter aber haftungsrechtlich nicht einzustehen.

Unstreitig war die streitbefangene Wohnung jedenfalls vor dem Jahre 1999, solange sie noch von der ehemaligen Ehefrau des Vaters der Kl. mitbewohnt wurde, nicht mit Schimmelpilzen befallen. Nach den Behauptungen der Kl. ist Schimmelpilz in der Wohnung als Folge eines im Jahre 1999 aufgetretenen, von der Bekl. sogleich beseitigten Rohrbruchs entstanden, den die Bekl. allerdings bestritten hat. Selbst wenn man zugunsten der Kl. als richtig unterstellt, daß es den behaupteten Rohrbuch gegeben hat, hat im Regelfall das einmalige Eindringen von Nässe in Räume nicht bereits einen noch dazu nachhaltigen Befall von Wohnräumen mit Schimmelpilz zur Folge. Vielmehr trocknen Räume nach einem solchen Ereignis bei hinreichender Beheizung und Belüftung, die zu den vertraglichen Obliegenheiten des Mieters gehören, in aller Regel problemlos wieder. Die Kl. haben, obwohl die Bekl. geltend macht, ein Befall mit Schimmelpilz könne Folge unzureichender Beheizung und Belüftung der im Erdgeschoß gelegenen Wohnung ohne Sonneneinstrahlung sein, nicht vorgetragen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise ihr Vater für eine ausreichende Beheizung und Belüftung der Wohnung insbesondere auch nach dem behaupteten Rohrbruch gesorgt hat.

Selbst wenn man aber unterstellen wollte, der Schimmelpilzbefall sei trotz ausreichender Beheizung und Belüftung der Räume als Folge des behaupteten Rohrbruchs aufgetreten, ergibt sich aus dem Vorbringen der Kl. nicht hinreichend, daß die Bekl. eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber den Kl. schuldhaft verletzt hat. Eine schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gegenüber den Kl. könnte hier lediglich dann vorliegen, wenn für die Bekl. eine von der Wohnung für ihre Nutzer ausgehende Gesundheitsgefährdung erkennbar gewesen wäre. Das ergibt sich aber aus dem Vorbringen der Kl. nicht hinreichend. Zwar behaupten die Kl., ihr Vater habe ab August/September 1999 mehrfach im Büro der Bekl. vorgesprochen, den Schimmelpilzbefall gemeldet und Abhilfe verlangt. Jedoch ist das Vorbringen der Kl. insoweit nicht ausreichend, um die Annahme zu begründen, für die Bekl. bzw. deren Mitarbeiter sei eine von den Mieträumen für die Benutzer ausgehende Gesundheitsgefahr durch Schimmelpilz erkennbar gewesen.

Zum einen fehlt es an jedem Vortrag der Kl., welchem Mitarbeiter der bekl. Wohnungsbaugesellschaft konkret der Vater der Kl. vor dem 14. April 2003, an dem die nunmehr vorliegende Erkrankung der Kl. bereits aufgetreten und unheilbar war, den behaupteten Schimmelpilzbefall gemeldet haben soll. Ein hinreichender Vortrag der Kl. setzt zwar nicht notwendig eine namentliche Benennung der Mitarbeiter der Bekl. voraus, mit denen der Vater der Kl. gesprochen haben soll, müßte aber zumindest so konkret sein, daß der Bekl., die wegen einer schuldhaften Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nur im Falle eines ihr nach § 831 BGB zuzurechnenden Verschuldens ihrer Mitarbeiter haftet, eine Überprüfung und Erwiderung möglich ist. Nachdem die Bekl. konkret und unter Benennung von in Betracht kommenden Mitarbeitern eine Mitteilung vom Schimmelpilzbefall an diese bestritten hat, hätten die Kl. hierzu Näheres vortragen müssen, wozu sie auch im Beschwerdeverfahren hinreichend Gelegenheit erhalten haben.

Darüber hinaus fehlt es auch an jedem konkreten Vortrag der Kl. dazu, daß bei der behaupteten Meldung von intensivem Schimmelpilzbefall die Rede war, der die Mitarbeiter der Bekl. hätte veranlassen müssen, die Mieträume auf eine Gesundheitsgefährdung für ihre Bewohner zu überprüfen. Insoweit ist von Bedeutung, daß Schimmelpilzbefall in Mieträumen eine sehr häufig auftretende Erscheinung ist, die vielfach zu Differenzen zwischen Vermietern und Mietern führt und häufig auf unzureichende Beheizung und Belüftung durch die Mieter zurückzuführen ist. Auch ist nicht jeder Schimmelpilzbefall toxinbildend und damit gesundheitsgefährdend (vgl. dazu etwa KG, Urteil vom 26.2.2004 - 12 U 1493/00 - KG Report Berlin 2004, 481 ff.). Zwar ist der Vermieter, sofern ihm ein Befall von Wohnräumen mit Schimmelpilz gemeldet wird, in aller Regel zu einer Überprüfung der Ursache und auch, sofern der Schimmelpilzbefall trotz vertragsgemäßen Gebrauchs der Mieträume entstanden ist, zu dessen Beseitigung verpflichtet. Jedoch setzt eine zu einer deliktsrechtlichen Haftung führende Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nach Auffassung des Senats zusätzlich voraus, daß der Mieter, in dessen Obhut sich die Mieträume befinden, den Vermieter davon unterrichtet, daß er nach Art und Umfang des Schimmelpilzbefalls auch gesundheitliche Belastungen befürchtet. Dazu, daß eine solche Unterrichtung der Bekl. oder auch nur ein Hinweis auf den behaupteten Umfang des Schimmelbefalls vor April 2003 erfolgt wäre, fehlt hier jeder Anhaltspunkt. Im vorliegenden Fall wäre insoweit insbesondere auch der Hinweis an die Bekl. zu erwarten gewesen, daß in den Mieträumen nunmehr Kleinkinder wohnten, die der Natur der Sache nach in bezug auf Umweltbelastungen deutlich weniger widerstandsfähig sind als Erwachsene.

Unabhängig von Vorstehendem findet aber auch der deliktsrechtliche Schutz durch die Begründung von Verkehrssicherungspflichten ihrem Schutzzweck nach dort ihre Grenze, wo der Nutzer eines Gebäudes trotz Kenntnis konkreter Gefahren für seine Gesundheit oder sein Eigentum sein Nutzungsinteresse uneingeschränkt realisiert (vgl. etwa BGH NJW 1987, 1013 f.). Für Minderjährige begrenzt die Verantwortung der Eltern aus dem Gedanken des Selbstschutzes die Verkehrssicherungspflicht. Der Verkehrssicherungspflichtige darf darauf vertrauen, daß die Eltern ein Mindestmaß an sorgfältiger Beaufsichtigung wahrnehmen (vgl. Staudinger/Hager, 13. Bearbeitung 1999, § 823 Rdn. E 45 m. w. N.). Im vorliegenden Fall hat der Vater der erst in den Jahren 1998 und 1999 geborenen Kl. diese über mehrere Jahre, nämlich seit 1999 in der streitbefangenen Wohnung wohnen lassen, obwohl die Wohnung nicht nur, wie unstreitig ist, aufgrund ihrer Lage im Erdgeschoß und ohne Sonneneinstrahlung kühl war, sondern darüber hinaus nach den Behauptungen der Kl. bereits seit 1999 in erheblichem Maße mit Schimmelpilz befallen war und die Kl. bereits ab 1999 unter ungewöhnlich häufigen Atemwegsinfekten litten. Diese waren nach den eingereichten ärztlichen Attesten ganz erheblich auch auf den Zustand der Wohnung zurückzuführen, insbesondere auf die in ihr herrschende Kühle und den vom Vater der Kl. jedenfalls gegenüber den später behandelnden Ärzten auch angegebenen Schimmelpilzbefall. Hiervon hat der Vater der Kl. der Bekl. jedoch erst im Jahre 2003 Mitteilung gemacht, nachdem die Kl. schon irreversibel an Asthma Bronchiale erkrankt waren. Dabei hätte es, das Vorbringen der Kl. betreffend den Schimmelpilzbefall als richtig unterstellt, vernünftigerweise spätestens Ende des Jahres 1999 nahegelegen, nicht nur die Bekl. unverzüglich nach Auftreten des Schimmelpilzbefalls unter eindringlichem Hinweis auf den Aufenthalt der Kleinkinder in der Wohnung von dem Schimmelpilz zu informieren, sondern die fristlose Kündigung des Mietvertrages wegen einer Gesundheitsgefährdung zu erklären. Eine für die Gesundheit der Kl. zuträglichere Unterbringungsmöglichkeit für die beiden Kl. hätte sich schon auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt in Berlin in den Jahren ab 1999 bei entsprechenden Bemühungen des Vaters der Kl. ohne weiteres finden lassen. Zumindest aber hätte bereits damals der Vater der Kl. notfalls unter Einschaltung des Gesundheitsamtes oder Beschreitung des Klageweges bei der Bekl. auf die Beseitigung des Schimmelpilzes hinwirken müssen. Statt dessen hat der Vater der Kl. eine ihm gegenüber seitens der Bekl. im Jahre 2001 wegen Mietrückstandes erklärte fristlose Kündigung durch Einschaltung des Sozialamtes, das die Mietrückstände übernommen hat, unwirksam werden lassen und sich lediglich bei der Bekl. um eine andere Wohnung beworben. Wenn der Vater der Kl. diese aber in den ersten vier bzw. fünf Lebensjahren für vier Jahre in einer für den Aufenthalt von Kleinkindern jedenfalls nach dem Klägervortrag ganz offensichtlich ungeeigneten und gesundheitsgefährdenden Wohnung wohnen ließ, obwohl die Kl. ständig für derartige Wohnverhältnisse typische Erkrankungen zeigten und erst ausgezogen ist, nachdem die Erkrankung der Kinder bereits nicht mehr heilbar war, ist dies der Bekl. deliktsrechtlich nicht mehr zuzurechnen.

Auch ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß § 536 a Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB in der derzeit geltenden Fassung scheidet aus. Zwar käme ein vertraglich begründeter Schmerzensgeldanspruch nach Inkrafttreten des Schadensrechtsänderungsgesetzes vom 19. Juli 2002 bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen in Betracht, soweit noch nach dem 31. Juli 2002 (vgl. die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB) die Möglichkeit bestanden haben sollte, durch Beseitigung des von den Kl. geltend gemachten Befalls der streitbefangenen Wohnung mit Schimmelpilz eine Verschlimmerung der von den Kl. behaupteten Gesundheitsschäden zu verhindern (vgl. zum anwendbaren Recht bei pflichtwidrigem Unterlassen und zeitlichen Überschneidungen Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl., Art. 229 EGBGB § 8 Rdn. 2 m. w. N.). Jedoch scheidet auch ein vertraglicher Anspruch hier schon deshalb aus, weil sich aus den Darlegungen der Kl. nicht ergibt, daß der Schimmelpilzbefall bei vertragsgemäßem Gebrauch der Wohnung durch den Vater der Kl. entstanden ist. Zudem müssen sich die Kl. das Verschulden ihres Vaters und gesetzlichen Vertreters an der Entstehung ihrer Erkrankung im Verhältnis zur Bekl. gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, das so erheblich erscheint, daß die Zuerkennung eines jeglichen Schmerzensgeldes nach billigem Ermessen nicht angemessen erscheint.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei schuldhafter Pflichtverletzung haftet der Vermieter seinem Mieter gegenüber nicht nur auf Schadensersatz, sondern auch auf Schmerzensgeld. Eine durch Schimmelbefall verursachte Krankheit wie etwa Asthma kann einen Schmerzensgeldanspruch begründen. Es gibt aber Grenzen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter behauptete, nach einem Rohrbruch im Jahre 1999 habe sich Schimmel gebildet, den der Vermieter trotz mehrfacher mündlicher Aufforderungen nicht beseitigt habe. Seine beiden Kleinkinder seien deshalb wegen einer Schimmelpilzallergie an unheilbarem Asthma erkrankt. Der Mieter verlangte für seine Kinder Schmerzensgeld.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 9. März 2006 wies das Kammergericht das Prozeßkostenhilfegesuch der Kinder des Mieters wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Klage zurück. Voraussetzung für einen Schmerzensgeldanspruch sei eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht oder sonstiger vertraglicher Pflichten des Vermieters. Es stehe schon nicht fest, ob der Schimmelpilzbefall nicht auf vertragswidrigem Gebrauch der Wohnung (unzureichende Belüftung und Beheizung) beruhe. Jedenfalls habe hier der Vater des Klägers nicht konkret Art und Umfang des Schimmelpilzbefalls und die Befürchtung einer Gesundheitsgefährdung mitgeteilt. Dazu komme, daß der Mieter in Kenntnis der Gesundheitsgefährdung "sein Nutzungsinteresse uneingeschränkt realisiert" habe, indem er vier oder fünf Jahre in der Wohnung geblieben sei, obwohl ihm eine fristlose Kündigung und Bezug einer neuen Wohnung zumutbar gewesen wären. Dafür habe der Vermieter nicht einzustehen, so daß nach billigem Ermessen ein Schmerzensgeldanspruch ausscheide.