Kein Schmerzensgeld bei drastischer Abmahnung des Vermieters
BGB §§ 253, 823 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter kann kein Schmerzensgeld für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts nach einer drastischen Abmahnung mit deutlicher Sprache ohne freundliche Umschreibung verlangen (hier: Verhalten wie Asoziale; nicht normale westeuropäische Verhaltensweise, defekte Verhaltensweise).
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. sind Mieter einer Wohnung im Hause ... in Berlin‑Neukölln. Die Bekl. zu 1) ist die Vermieterin. Der Bekl. zu 2) schrieb mit dem Datum vom 13.5.2008 als Vertreter der Bekl. zu 1) an die Kl. eine "Abmahnung wegen Störung der Hausgemeinschaft". Darin wird dem Kl. zu 2) vorgeworfen, seine Zigaretten im Treppenhaus auszudrücken und seine Zigarettenschachteln auf den Hof und in das Treppenhaus zu "schmeißen". Der Sohn der Familie drücke die Eingangstür auf, obwohl diese verschlossen sei, so dass sie beschädigt werde. Die Wohnungseingangstür werde ständig zugeschlagen, so dass der Putz aus der Wand falle und die übrigen Hausbewohner aus dem Schlaf gerissen würden.
Am Anfang des Schreibens an die Kl. zu 1) heißt es:
"Wie uns mehrere Mieter versichern, verhalten sich sowohl Herr (...) als auch der Sohn der Familie wie Asoziale."
Am Ende des Schreibens heißt es:
"Sollte Ihnen eine normale westeuropäische Verhaltensweise nicht möglich sein, so bitten wir darum, Ihre defekte Verhaltensweise in einem anderen Wohnhaus auszuleben." Sodann wird eine fristlose Kündigung angedroht.
Die Kl. halten das Schreiben für beleidigend, rassistisch und fremdenfeindlich. Sie verlangen mit der Klage ein "Schmerzensgeld". [...]
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Neukölln ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig, weil die Kl. das Schreiben der Bekl. in ihrer Wohnung erhalten und zur Kenntnis genommen haben, die im Bezirk Neukölln liegt.
Die Klage ist jedoch als unbegründet abzuweisen.
Die Kl. haben gegen die Bekl. keine Ansprüche auf Zahlung einer Entschädigung nach §§ 253, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 Grundgesetz. Eine schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Kl., die ihre Menschenwürde antasten würde, liegt nicht vor. Nur dann wäre eine solche Entschädigung für immaterielle Schäden wegen der Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten notwendig (Palandt-Sprau 2009, § 823 BGB, Rn. 124). Es bedarf einer Gesamtabwägung aller Umstände, der Tragweite des Eingriffes und der Beweggründe des Handelnden (BVerfG, NJW 2004, 2371).
Im vorliegenden Fall geht es um einen Brief, der den Kl. in ihrer Wohnung zugegangen ist. Der Inhalt ist nicht für Dritte bestimmt gewesen und nicht nach außen gedrungen. Die Bekl. handelten in der Wahrnehmung berechtigter Interessen. Der Vermieter ist nach § 543 Abs. 3 BGB gehalten, das Verhalten des Mieters abzumahnen, wenn er eine Kündigung wegen Vertragsverletzungen aussprechen will. Dabei muss er das beanstandete Verhalten genau bezeichnen und deutlich machen, dass es nicht länger hingenommen werden wird (Kinne, Miet- und Mietprozessrecht, 4. Auflage, § 543 BGB, Rn. 53). Dazu ist eine deutliche Sprache ohne allzu freundliche Umschreibungen zu empfehlen. Das Verhalten der Mieter darf dabei natürlich auch bewertet werden, um klarzumachen, dass es die mietvertraglichen Pflichten verletzt.
Ob die gegen die Kl. erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, muss hier nicht entschieden werden. Die von den Kl. beanstandeten Begriffe stellen jedenfalls nur eine Bewertung des Verhaltens der Mieter dar. Der Begriff "wie Asoziale" bezeichnet deutlich den Vorwurf, gegen die Grundregeln des Zusammenlebens in einem Mietshaus verstoßen zu haben. Die Kl. werden nicht als Asoziale bezeichnet, sondern ihr Verhalten mit dem von Asozialen verglichen.
Ebenso ist der Begriff der "defekten Verhaltensweise" eine Bewertung des beanstandeten Verhaltens der Mieter als fehlerhaft. "Defekt" bedeutet nichts anderes als fehlerhaft oder schadhaft und wird auch in der Fachsprache der Medizin verwandt. Beide Begriffe dienen nicht der Herabwürdigung der angesprochenen Personen, sondern der Kennzeichnung ihres Verhaltens.
Auch die Bezeichnung des erwünschten - vertragsgemäßen - Verhaltens als "westeuropäisch" setzt die Kl. nicht herab. Der Begriff spielt zwar auf die Herkunft der Familie der Kl. an. Es ist aber durchaus bekannt und wird immer wieder auch in Mietstreitigkeiten vor dem Amtsgericht deutlich, dass Familien von Zuwanderern aus südlichen Ländern andere Vorstellungen von einem guten nachbarschaftlichen Verhalten haben können, als sie hierzulande üblich sind. Dies führt manchmal zu Konflikten über angebliche oder tatsächliche Ruhestörungen oder auch über die Sauberkeit in Hof und Treppenhaus. Da es solche Konflikte auch unabhängig von der Herkunft der Hausbewohner gibt, war die Anspielung auf die Herkunft der Familie der Kl. zwar sicher nicht notwendig, sondern stellt eine überflüssige Zuspitzung dar. Aber auch solche Zuspitzungen sind bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen in Abmahnschreiben zulässig und kein Angriff auf die Menschenwürde. Anders könnten die Formulierungen der Bekl. zu beurteilen sein, wenn sie öffentlich erfolgten und die Kl. anprangerten. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Schwerwiegende Beleidigungen können einen Schmerzensgeldanspruch begründen. Das gilt auch im Verhältnis von Vermieter zu Mietern. Die Goldwaage ist allerdings fehl am Platz: Mahnt der Vermieter den Mieter ab, darf er sich nach Ansicht des AG Neukölln einer deutlichen, um nicht zu sagen drastischen Sprache bedienen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter hatte Mietern eine schriftliche Abmahnung zustellen lassen. Einer der Mieter sollte es unterlassen, seine Zigaretten im Treppenhaus auszudrücken und die Zigarettenschachteln auf den Hof und in das Treppenhaus zu werfen. Ferner drücke der Sohn der Familie die Eingangstür auf, obwohl diese verschlossen sei, und die Wohnungseingangstür werde ständig so fest zugeschlagen, dass der Putz aus der Wand falle und die übrigen Hausbewohner aus dem Schlaf gerissen würden. Die übrigen Mieter des Hauses, so hieß es in der Abmahnung, hätten sich darüber beschwert, dass sich besagte Mieter "wie Asoziale" verhielten. Am Ende der Abmahnung hieß es, die Mieter sollten ihre "defekte Verhaltensweise" in einem anderen Wohnhaus ausleben, wenn ihnen eine "normale westeuropäische Verhaltensweise" nicht möglich sei. Die Mieter hielten dies für beleidigend, rassistisch und fremdenfeindlich und verlangten Schmerzensgeld.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 26. Januar 2009 wies das Amtsgericht Neukölln die Klage ab und meinte, eine Abmahnung müsse eine deutliche Sprache ohne allzu freundliche Umschreibungen enthalten und das Verhalten des Mieters bewerten. Zu berücksichtigen sei hier, dass das Abmahnschreiben nur den Mietern zugegangen und nicht eine öffentliche Anprangerung erfolgt sei. Eine schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Mieter liege nicht vor.