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Kein Schadensersatzanspruch gegen Antennenbetreiber, wenn Grenzwerte eingehalten sind

LG Aschaffenburg2 O 41/01 ER28.09.2001unveröffentlicht

BGB §§ 823, 906

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises sind nicht zu Gunsten desjenigen anzuwenden, der sich auf Gesundheitsschäden durch den Betrieb einer Mobilfunksendeanlage beruft, wenn die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten sind.

2. Selbst bei nachgewiesener Kausalität würde es an einem Verschulden des Betreibers fehlen.

3. Sind die Grenzwerte eingehalten, entfällt auch ein Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, da das Merkmal der "Wesentlichkeit" fehlt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten um Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Mobilfunk-Sendeanlage.

Der Kl. ist zusammen mit seiner Ehefrau die etwaige Ansprüche an ihn abgetreten hat, Miteigentümer des Anwesens klagte hatte eine Mobilfunk-Sendeanlage auf dem Grundstück des ... errichtet. Die Anlage ist seit 1999 in Betrieb. Beim Kl. und dessen Familie traten ab Mitte des Jahres 1999 Veränderungen bezüglich des Gesundheitszustandes auf. Am meisten war der zum damaligen Zeitpunkt zehnjährige Sohn ... betroffen. Bei diesem traten erhebliche Augenprobleme auf, seit Juni 1999 reichte die Sehhilfe nicht mehr aus. Die Kurzsichtigkeit verschlechterte sich erheblich. Er war ständig müde und litt dauerhaft unter Konzentrationsstörungen, was einen starken Leistungsabfall in der Schule zur Folge hatte. Darüber hinaus wurde bei ... festgestellt, daß dieser im Jahr 2000 nicht gewachsen war.

Daraufhin zog die Ehefrau des Kl. kurzfristig mit den beiden Kindern zum Übernachten in die Wohnung ihrer Mutter. Der Kl. ergriff ab März 2000 verschiedene Abschirmmaßnahmen, woraufhin sich der Gesundheitszustand des Sohnes besserte.

Der Kl. trägt vor:

Es sei zwar richtig, daß die in seinem Anwesen vor Durchführung der Abschirmmaßnahmen gemessenen Werte innerhalb der gemäß der 26. BImSchV festgelegten Werte liegen würden. Allerdings sei aufgrund des bei Sohn ... festgestellten Krankheitsbildes, welches sich nach Durchführung der Abschirmmaßnahme erheblich verbessert hat, offensichtlich, daß die Abstrahlung der Sendeanlage für die massiven Beeinträchtigungen bei ... ursächlich sei. (...)

Der Kl. macht daher geltend, die Bekl. habe durch den Betrieb der Sendeanlage zumindest dem Sohn des Kl. nachweisbar körperlichen Schaden zugefügt. Dies habe die Bekl. zumindest in Kauf genommen. die Bekl. sei daher zum Schadensersatz verpflichtet. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. hat gegen die Bekl. weder einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB noch einen Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. (...)

a) Eine schlüssig vorgetragene Gesundheitsverletzung bei ... kann bejaht werden. Jedes Hervorrufen oder Steigern eines von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustandes auch ohne Schmerzen oder tiefgreifende Veränderung der Befindlichkeit stellt eine Gesundheitsverletzung in diesem Sinne dar (BGH NJW 1991, 1948). Eine haftungsbegründende Kausalität, also ein nachweislicher ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Betrieb der Mobilfunksendeanlage und den bei dem Sohn des Kl. aufgetretenen Symptomen ist aber nicht nachgewiesen.

Unstreitig haben die im Auftrag des Kl. von Dipl.-Ing. H. am 29. März 2000 durchgeführten Messungen Werte von 488 nW/cm2 und 520 nW/cm2 ergeben. Die Grenzwerte der 26. BImSchV sind daher rund um ein Tausendfaches unterschritten, wie sich aus dem Meßprotokoll des Dipl.-Ing. H. ergibt.

Eine wissenschaftlich gesicherte Erkenntnis, daß bei den hier gemessenen Werten negative Auswirkungen auf die Gesundheit durch elektromagnetische Felder von Mobilfunksendestationen im allgemeinen nachgewiesen sind, besteht nicht. Beide Parteien haben hierzu gutachterliche Stellungnahmen vorgelegt, die den gegenwärtigen Stand der Wissenschaft und Technik widerspiegeln. (...)

Denn selbst aus der vom Kl. zitierten ECOLOG-Studie ergibt sich ein Vorsorgewert von 0,01 W/m2, der danach einzuhalten sei. Umgerechnet ergibt dies 1000 nW/cm2 Gemessen wurden beim Kl. jedoch maximal 520 nW/cm2. Somit lagen die beim Kl. festgestellten Werte also noch um ein Doppeltes unterhalb des von ECOLOG empfohlenen Vorsorgegrenzwertes. Allein dies verdeutlicht, daß eine Schädlichkeit der gemessenen Strahlen im allgemeinen wissenschaftlich nicht erwiesen ist.

Die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens war diesbezüglich nicht veranlaßt, da eine weitere Aufklärung nicht zu erwarten war.

b) Aus juristischer Sicht stellt sich allenfalls die Frage, ob sich der Kl. auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen kann. Steht danach ein Sachverhalt fest, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Geschehensablauf hinweist, so ist diese Ursache oder dieser Ablauf, wenn der Fall das Gepräge des Üblichen und Gewöhnlichen trägt, als bewiesen anzusehen. (...)

Ein typischer Geschehensablauf in dem Sinn, daß die durch Gesetz oder technische Normen vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen nicht getroffen wurden und sich die Gefahr verwirklicht hat, die durch die Schutzmaßnahmen verhindert werden solle (Palandt, Vorbemerkung zu § 249 BGB, Rn. 167), liegt unstreitig nicht vor. Die Bestimmungen der 26. BImSchV wurden eingehalten.

Der Begriff der "Lebenserfahrung" ist im vorliegenden Fall dahingehend zu ergänzen, daß darunter auch der gegenwärtige Stand der Wissenschaft und Technik aufzufassen ist. Demnach fehlt es bereits an der Grundvoraussetzung des Anscheinsbeweises, daß nämlich nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft und Technik die festgestellten Symptome mit einiger Sicherheit auf die von der Mobilfunksendeanlage ausgehenden Strahlungen zurückzuführen sind. Hierbei kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß nicht nur die gesetzlichen Grenzwerte um ein Vielfaches eingehalten wurden, sondern wie bereits ausgeführt, auch der beispielsweise von ECOLOG empfohlene Vorsorgegrenzwert um ein Zweifaches unterschritten wurde.

2. Lediglich hilfsweise möchte das Gericht bezüglich eines Schadensersatzanspruches nach § 823 Abs. 1 BGB noch auf folgendes hinweisen:

a) Unterstellt man, der Kausalitätsnachweis sei geführt, ließe sich die Rechtswidrigkeit der Gesundheitsbeeinträchtigung, wenn man von der Erfolgsbezogenheit der Rechtswidrigkeit ausgeht, bejahen (vgl. nur BGH NJW 1996, 3205, 3207; Palandt, § 823 BGB, Rdnr. 33). Jedenfalls kann der Bekl. ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden. Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Verhalten sind nicht ersichtlich. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt, § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB. Erforderlich ist das Maß an Umsicht und Sorgfalt, das nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises zu beachten ist. Maßgeblich kommt es dabei auf den Kenntnisstand zur Zeit der Verursachung des Schadens an (Palandt, § 276 BGB, Rdnr. 16) Hierbei ist wiederum zu berücksichtigen, daß sich die Bekl. an die geltenden Rechtsnormen hält. Es ist darüber hinaus zu berücksichtigen, daß sich die Bekl. unstreitig durch kompetente Fachleute beraten läßt. Hält sich die Bekl. an deren Empfehlungen, kann ihr in der Regel kein Schuldvorwurf gemacht werden (vgl. nur Palandt, a. a. O. , m. w. N.). Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die von der Bekl. hingezogenen Fachleute erkennbar einseitig und im Interesse der Bekl. Empfehlungen abgeben würden. Davon kann unter Würdigung aller von der Bekl. vorgelegten Stellungnahmen nicht die Rede sein. Allein der Umstand, daß einzelne Wissenschaftler eine abweichende Auffassung vertreten, begründet noch keinen Fahrlässigkeitsvorwurf, wenn sich die Bekl. an die Empfehlungen maßgeblicher Institutionen hält. Dementsprechend ist die Bekl. unter dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit nicht gehalten, für alle abstrakt denkbaren Schadensrisiken Vorkehrungen zu treffen. Beim gegenwärtigen Stand der Wissenschaft und Technik sind die hier streitgegenständlichen Beeinträchtigungen als sofern liegend einzustufen, daß die Bekl. nicht gehalten war, hiergegen Vorsorge zu treffen.

3. Dem Kl. steht gegen die Bekl. schließlich kein Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB aus eigenem Recht zu, den er gegen die Bekl. als Nutzerin des immitierenden Grundstücks geltend machen könnte. Hier fehlt es wiederum an dem Nachweis, daß die vom Kl. vorgetragenen Beeinträchtigungen ursächlich auf den Betrieb der Mobilfunksendeanlage zurückzuführen sind. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Wiederum ergänzend sei darauf hingewiesen, daß es im Übrigen an dem Merkmal der "Wesentlichkeit" fehlt. Hierbei ist ein differenziert objektiv-subjektiver Maßstab anzulegen (vgl. Münchner Kommentar, 3. Aufl., § 906 BGB, Rdnr. 34). Nach ständiger Rechtsprechung ist zwischen wesentlichen und unwesentlichen Beeinträchtigungen nicht unter Berücksichtigung der besonderen Empfindlichkeit oder Belastbarkeit der von einer Immission betroffenen Nachbarn zu entscheiden, sondern auf das mutmaßliche Empfinden eines Durchschnittsbewohners abzustellen. Diese insbesondere für die Lärmempfindlichkeit entwickelten Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall dahingehend zu übertragen, daß nicht auf eine mögliche besondere Sensibilität beim Kl. oder dessen Familienmitglieder abzustellen ist, sondern objektive Kriterien bei der Feststellung der Wesentlichkeit miteinfließen müssen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß die gemessenen Werte wie bereits ausgeführt, um ein Vielfaches unter den gesetzlichen Grenzwerten liegen und auch unterhalb der von ECOLOG empfohlenen Vorsorgegrenzwerte liegen. Auch hier gilt wiederum, daß allein auf die festgestellten Symptome beim Sohn des Kl. nicht abgestellt werden kann. (...)