Kein Schadensersatzanspruch des unberechtigten Besitzers nach verbotener Eigenmacht des Vermieters
BGB §§ 823, 858
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird dem Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, kann er lediglich Wiedereinräumung des Besitzes verlangen, nicht aber Nutzungsentschädigung als Schadensersatz.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. mietete durch Vertrag vom 1.5.1994 von der Bekl. den Kfz-Einstellplatz Nr. 1 auf dem Grundstück P.allee in Berlin.
Aufgrund einer mündlichen Vereinbarung wurde ihm später auch noch der auf dem gleichen Grundstück gelegene Stellplatz Nr. 2 vermietet. Mit Schreiben vom 28.11.2000 kündigte die Bekl. die Mietverträge hinsichtlich beider von dem Kl. innegehaltenen Stellplätze zum 31.12.2000. Der Kl. räumte zu diesem Termin die Stellplätze jedoch nicht, sondern ließ seinen Pkw Chevrolet Van G 20 und einen Anhänger dort stehen. Mit Schreiben vom 4.1.2001 kündigte die Hausverwaltung gegenüber den Prozeßbevollmächtigten des Kl. an, daß die Schließzylinder für die Standflügel des Straßen- und Hoftores ausgewechselt würden. Am 10.1.2001 ließ die Bekl. dies durchführen. Mit Schreiben vom 17.1.2001 bot die Hausverwaltung dem Kl. an, einen Termin zu vereinbaren, an dem die Standflügel des Hoftores geöffnet würden, um seine Fahrzeuge vom Hof zu fahren. Der Kl. nutzte diese Möglichkeit jedoch nicht, sondern beantragte mit Schriftsatz vom 1.2.2001 den Erlaß einer einstweiligen Verfügung dahingehend, daß die Bekl. ihm einen Schlüssel für den Schließzylinder des Standflügels aushändigen sollte. Die Bekl. erkannten diesen Anspruch durch Anerkenntnisurteil vom 21.2.2001 an. Spätestens am 13.3.2001 erhielt der Kl. die Schlüssel. Der von der Bekl. erhobenen Räumungsklage wurde mit Urteil vom 27.7.2001 stattgegeben.
Der Kl. ist der Ansicht, ihm stehe ein Schadensersatzanspruch zu, weil er in der Zeit vom 10.1.2001 bis 12.3.2001 widerrechtlich von der Nutzung seines Pkw ausgeschlossen gewesen sei. Er behauptet, der ihm gehörende Chevrolet sei einem VW Multivan gleichzusetzen. Daher stehe ihm für 62 Tage eine Nutzungsentschädigung von 128 DM pro Tag zu.
Der Bekl. behauptet, der Kl. habe jederzeit die Möglichkeit gehabt, sein Fahrzeug zurückzuerhalten. Es habe durch die Auswechselung des Schließzylinders lediglich die dauerhafte Nutzung der Stellplätze beendet werden sollen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet.
Der Kl. hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 2, 858 BGB. Zwar hat die Bekl. durch die Auswechselung des Schlosses verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) ausgeübt und damit widerrechtlich gehandelt, da sie dem Kl. als Besitzer der Stellplätze ohne dessen Willen den Besitz entzogen hat. In einem solchen Fall ist grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 858 BGB denkbar (Palandt/Bassenge, 60. Aufl. 2001, § 861 Rn. 13). Hier besteht jedoch die Besonderheit, daß der Kl. seinerseits nicht mehr zum Besitz der Stellplätze berechtigt war, da die Bekl. das Mietverhältnis darüber mit Wirkung zum 31.12.2000 gekündigt hatte. Die Wirksamkeit dieser Kündigung ist inzwischen durch das Urteil des Amtsgerichts Wedding, Az. 5 C 27/01, vom 27.7.2001 rechtskräftig festgestellt worden. Der Kl. war also seit dem 1.1.2001 unberechtigter Besitzer. Die Frage, ob nur der berechtigte Besitzer im Falle verbotener Besitzentziehung Anspruch auf Ersatz daraus entstandenen Schadens hat, oder ob in solchen Fällen auch der unberechtigte Besitzer einen Ausgleich verlangen kann, ist nicht unumstritten (vgl. BGH NJW 1981, 865, 866). Gegen einen solchen Schadensersatzanspruch des unberechtigten Besitzers spricht jedoch folgende Überlegung: Nach Ende des Mietverhältnisses war der Kl. gem. § 556 BGB a. F. verpflichtet, die Nutzung zu unterlassen und der Bekl. als Berechtigten die Mietsache herauszugeben und damit die Nutzung einzuräumen. Aus den Besitzschutzvorschriften, die nur verhindern sollen, daß der Berechtigte den Zustand, auf den er einen Anspruch hat, eigenmächtig herbeiführt, läßt sich nichts Gegenteiliges herleiten (BGHZ 73, 355, 362). Denn insbesondere im Mietrecht folgt aus der Sanktionsregelung des § 557 BGB a. F. für den Fall und die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache, daß das Gesetz unberechtigten Besitz und unberechtigte Nutzung der Mietsache mißbilligt. Deshalb wäre es geradezu widersprüchlich, wenn der unberechtigte Besitzer einen Ausgleich für seinen Nutzungsschaden vom berechtigten Vermieter sollte verlangen können (BGH NJW 1981, 865, 866). Der Einwand des Kl., er habe die Stellplätze bis zur rechtskräftigen Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung nutzen dürfen, ist unrichtig. Denn die Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung beinhaltet die Feststellung der Wirksamkeit ex tunc. Dies ergibt sich auch aus § 557 a. F., da der zur Rückgabe verpflichtete Mieter ab Wirksamkeit der Kündigung eine Nutzungsentschädigung zu zahlen hat und nicht erst ab deren rechtskräftiger Feststellung. Es ist zwar richtig, daß die Bekl. als Vermieterin ihr Besitzrecht bis zur Erlangung eines Räumungstitels nicht eigenmächtig durchsetzen durfte. Die Verletzung dieses Verbots wird jedoch zunächst lediglich durch einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes gem. § 861 BGB sanktioniert. Letztlich muß der unberechtigte Besitzer daher zwar nicht die Besitzentziehung, wohl aber das Ergebnis, den Besitzverlust, hinnehmen. Es wäre daher geradezu widersprüchlich, wenn der Besitzer einerseits nicht mehr zum Besitz der Sache berechtigt ist, andererseits aber bei gleichwohl erfolgender Nutzung einen Anspruch auf Ersatz seines daraus resultierenden Schadens hätte (vgl. Wieser NJW 1971, 597, 598).
Hier kommt hinzu, daß der Kl. durchaus die Gelegenheit hatte, seinen Pkw von dem Hof zu entfernen. So wurde ihm die Auswechselung des Schlosses schriftlich angekündigt. Auch danach hätte er einen Termin mit der Hausverwaltung vereinbaren können, um sein Fahrzeug samt Anhänger vom Hof zu fahren. Zwar hätte dies nicht den widerrechtlichen Eingriff der Bekl. beendet. Dem Kl. ist der Schaden jedoch letztlich erst dadurch entstanden, daß er auf der weiteren Nutzung der Stellplätze bestanden hat, obwohl er wußte, daß er hierzu möglicherweise nicht mehr berechtigt war. Es hätte ihm dagegen freigestanden und keinen Schaden verursacht, die Wiedereinräumung des Besitzes an den Stellplätzen im Wege der einstweiligen Verfügung anzustreben und so das Verhalten der Bekl. sanktioniert zu sehen. Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das probateste Mittel zur Durchsetzung einer Kündigung ist die Auswechselung des Schlosses, was allerdings eine rechtswidrige verbotene Eigenmacht darstellt, wogegen sich der Mieter mit Gewalt (so wörtlich § 859 BGB) oder mit einstweiliger Verfügung wehren kann. Schadensersatzansprüche hat er allerdings nicht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Mietverhältnis über einen Kfz-Einstellplatz war beendet; der Mieter räumte den Platz allerdings nicht. Nachdem die Hausverwaltung entsprechend einer Ankündigung das Schloß für das Straßentor hatte auswechseln lassen, erwirkte der Mieter eine einstweilige Verfügung auf Wiedereinräumung des Besitzes. Die Räumungsklage der Vermieterin war erfolgreich. In einem dritten Prozeß verlangte schließlich der Mieter Schadensersatz wegen Nutzungsausfalls, da er sein Auto bis zum Erlaß der einstweiligen Verfügung nicht hatte nutzen können.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 27. September 2001 wies das Amtsgericht Wedding die Klage ab, da der Mieter nach der wirksamen Kündigung unberechtigter Besitzer des Stellplatzes war. Die verbotene Eigenmacht der Vermieterin begründete für den Mieter zwar den Anspruch auf (vorläufige) Wiedereinräumung des Besitzes, nicht aber auf Schadensersatz, da der Mieter unberechtigter Besitzer war nach Beendigung des Mietverhältnisses.