Kein Schadensersatzanspruch des Mieters nach Verschrotten eines stillgelegten Autos durch Vermieter
BGB §§ 241, 280, 282, 823
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Stellt der Mieter einen abgemeldeten Pkw auf einem Mieterparkplatz ab, ist nach mehrfachen Abmahnungen der Vermieter berechtigt, den Pkw abschleppen und schließlich verschrotten zu lassen. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Zum Zeitpunkt der Abgabe und des Zugangs der Kündigungserklärung vom 21. Februar 2000 bestanden keine Ansprüche der Bekl. gegen die Kl., mit denen die Mieter die Aufrechnung hätten erklären können oder ein Zurückbehaltungsrecht hätten geltend machen können, so daß ein Verzug bezüglich der ausstehenden Mietzinszahlungen gemäß § 285 BGB a. F. ausgeschlossen gewesen wäre.
a) Die Bekl. haben sich in ihrem Schreiben vom 14. März 2001, mit dem sie der Kündigungserklärung vom 21. Februar 2000 "widersprochen" haben, auf einen Schadensersatzanspruch des Bekl. zu 1. gegen die Kl. wegen Verschrottung seines Pkw berufen. Ein solcher Schadensersatzanspruch des Bekl. zu 1. läßt sich weder aus positiver Forderungsverletzung noch aus deliktischer Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB herleiten.
aa) Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß der Pkw des Bekl. zu 1. zwischen dem 19. Juli 1995 und dem 16. September 1996 auf dem Parkplatz bei dem Gebäude D. Weg, Berlin, in dem die von den Bekl. bewohnte Wohnung liegt, abgestellt war. Das Kraftfahrzeug war aufgrund seiner (vorübergehenden) Stillegung nicht mehr zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zugelassen. Nach Ablauf eines Jahres seit der (vorübergehenden) Stillegung galt der Pkw gemäß § 27 Abs. 6 Satz 2 StVZO als endgültig aus dem Verkehr gezogen, ohne zugleich den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu unterfallen, weil für die Einordnung einer beweglichen Sache als Abfall die Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung durch den Eigentümer maßgeblich ist.
bb) Es ist davon auszugehen, daß der Parkplatz bei dem Gebäude D. Weg, Berlin, zum Gelände der Wohnanlage gehört, in der die von den Bekl. bewohnte Wohnung gelegen ist. Die Kl. hat zur Veranschaulichung der Verhältnisse vor Ort eine Skizze zu den Akten gereicht, die den genannten Parkplatz als Fläche innerhalb der Wohnanlage ausweist. Dem Vortrag der Bekl. läßt sich nicht entnehmen, daß die Behauptung der Kl. unzutreffend sei, wonach sich der Parkplatz auf einem Gelände befindet, das in ihrem Eigentum steht.
Die Bekl. haben sich im Schriftsatz vom 2. Januar 2001 darauf berufen, daß es sich bei dem genannten Parkplatz "um einen öffentlich zugänglichen und den Regelungen der StVO unterworfenen großen Parkplatz" handele, "der nicht nur von Mietern der anliegenden Wohnanlage, sondern auch von einer Vielzahl anderer Personen der umliegenden Häuser" genutzt werde. Auf dem Gelände des Parkplatzes seien keine Schilder angebracht, die "auf eine eingeschränkte Benutzung oder gar ein Privatgelände" hinweisen würden.
Ein Mieterparkplatz kann wie der Parkplatz eines Supermarktes (vgl. OLG Koblenz MDR 1993, 366) aufgrund der faktischen Gegebenheiten vor Ort als allgemein zugänglicher Verkehrsraum ausgestattet sein, was seine Benutzung durch Personen ermöglicht, die nicht zu den Mietern der anliegenden Wohnanlage gehören. Auch die Anwendbarkeit der Regelungen der StVO besagt nichts darüber, ob es sich bei dem Parkplatz um eine gemeinschaftlich genutzte Fläche innerhalb der Wohnanlage der Kl. handelt. Gleiches gilt bezüglich der Behauptung der Bekl., daß keine entsprechende Beschilderung auf dem Parkplatz angebracht sei.
cc) In § 22 des Mietvertrages vom 9. Dezember 1993 haben sich die Bekl. verpflichtet, die im einzelnen aufgeführten Bestimmungen der Hausordnung als verbindlich anzuerkennen. Die allgemeinen Ordnungsbestimmungen umfassen die Pflicht der Mieter, für das "Aufstellen und Lagern von Gegenständen (auch von Fahrzeugen jeder Art) auf den gemeinschaftlich genutzten Flächen" gegebenenfalls die Einwilligung des Vermieters einzuholen. Der Parkplatz, auf dem der Pkw des Bekl. zu 1. zwischen dem 19. Juli 1995 und dem 16. September 1996 abgestellt war, gehörte nach den vorstehenden Ausführungen zu den gemeinschaftlich genutzten Flächen der Wohnanlage der Kl. Das Abstellen des stillgelegten Pkw war vom Nutzungszweck des Parkplatzes nicht mehr gedeckt, sondern stand dem Lagern von Gegenständen gleich, weil das Kraftfahrzeug zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr zugelassen war. Eine Einwilligung der Kl. hatte der Bekl. zu 1. nicht eingeholt, bevor er den stillgelegten Pkw auf dem Parkplatz abstellte. Die Kl. hat den Bekl. zu 1. mehrfach aufgefordert, das Kraftfahrzeug zu entfernen bzw. die erneute Anmeldung bei der Zulassungsbehörde zu veranlassen, wie sich aus den Schreiben vom 3. August 1995, vom 19. Juli 1996 und vom 6. August 1996 ergibt. Zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf Entfernung des stillgelegten Pkw hat sich die Kl. am 17. September 1996 obrigkeitlicher Hilfe bedient, denn das Abschleppen des Kraftfahrzeugs erfolgte auf Veranlassung der Polizeibeamten K. und P.
dd) Schließlich ist der Pkw des Bekl. zu 1. mehrere Wochen auf dem Gelände der Firma W. verwahrt worden, wovon der Bekl. zu 1. ausweislich der Schreiben vom 16. September 1996, vom 20. September 1996 und vom 27. September 1996 Kenntnis hatte. Es ist von den Bekl. nicht vorgetragen worden, weshalb der Bekl. zu 1. nicht dafür Sorge getragen hat, das Kraftfahrzeug vor der Verschrottung auszulösen. Dadurch hat der Bekl. zu 1. seine Pflicht zur Schadensabwendung bzw. -minderung gemäß § 254 Abs. 2 BGB verletzt, denn er hat eine Maßnahme unterlassen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensabwendung bzw. -minderung ergriffen hätte. Infolge dieser Obliegenheitsverletzung würde sich ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Bekl. zu 1. gegen die Kl. allenfalls auf die Kosten für das Abschleppen seines Pkw und dessen Verwahrung auf dem Gelände der Firma W. reduzieren, welche die Bekl. nicht beziffert haben.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Manche Mieter stellen nicht benötigte Sachen in Kellergängen ab, wobei der Verursacher oft schwer zu ermitteln ist. Bei einem stillgelegten Pkw auf dem Mieterparkplatz war das möglich; stellt sich der Mieter dann tot, darf der Vermieter die Verschrottung des Pkw durchführen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter hatte ein abgemeldetes Auto über ein Jahr lang auf dem zur Wohnanlage gehörenden Parkplatz abgestellt und mehrfach Entfernungsaufforderungen der Vermieterin ignoriert. Diese ließ dann mit Hilfe der Polizei das Fahrzeug abschleppen. Auch danach reagierte der Mieter auf entsprechende Schreiben nicht, so daß schließlich das Auto verschrottet wurde. Danach verlangte der Mieter Schadensersatz.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 11. März 2002 verneinte das Landgericht Berlin eine positive Vertragsverletzung. Das Abstellen des stillgelegten Fahrzeugs sei eine vertragswidrige Nutzung gewesen. Eine Vertragsverletzung durch die Vermieterin liege deshalb nicht vor, weil der Mieter auf die zahlreichen Schreiben nicht reagiert habe.
Tip
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Polizei weigert sich oft, einen Abschleppwagen zu bestellen, wenn ein Auto nicht auf öffentlichem Straßenland steht. Der Fall zeigt, daß auch auf einem Privatparkplatz die Polizei zum Einschreiten aufgefordert werden kann, da schließlich das Abstellen eines stillgelegten Fahrzeugs durch einen Unbefugten einen polizeiwidrigen Zustand herbeiführt.