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Kein Schadensersatz nach Widerruf eines Haustürgeschäfts über darlehensfinanzierte und werthaltige Eigentumswohnungen

BGHXI ZR 242/0519.09.2006GE 2007, 214

BGB § 249

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird der Erwerb einer werthaltigen Eigentumswohnung durch ein Darlehen finanziert, so besteht der Schutzzweck der Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2086, 2089 - Crailsheimer Volksbank) nicht darin, den über sein Widerrufsrecht nicht belehrten Darlehensnehmer mit Hilfe des Schadensersatzrechts so zu stellen, als wenn das Darlehen sofort widerrufen und eine Eigenfinanzierung vorgenommen worden wäre.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. nehmen die beklagte Bank auf Rückzahlung von Leistungen in Anspruch, die sie aufgrund eines Darlehensvertrages erbracht haben. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2 Die Kl., ein damals 43jähriger Beamter und seine damals 38jährige Ehefrau, erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 20. Dezember 1996 die von ihnen bewohnte Eigentumswohnung in der R. Straße in B. zum Preis vom 250.000 DM. Zur Finanzierung des Kaufpreises stellten sie am 8. Februar 1997 auf Vermittlung eines Mitarbeiters der ... Bausparkasse bei der Bekl. einen Antrag auf Gewährung eines Annuitätendarlehens über 190.000 DM zum Zinssatz von 6,65 % p. a. fest bis Ende Februar 2007 bei 1 % Tilgung. Ausweislich der Selbstauskunft der Kl. verfügten sie über Barmittel von 8.750 DM und ein Bausparguthaben von 31.000 DM. Die Bekl. nahm das Vertragsangebot am 11. Februar 1997 ohne Erteilung einer Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz an und zahlte den nach Abzug von Bereitstellungszinsen sowie Bearbeitungs- und Schätzkosten verbleibenden Darlehensbetrag über 188.459,17 DM vereinbarungsgemäß an den Notar der Kaufvertragsparteien aus. Das Darlehen wurde durch eine Grundschuld von 190.000 DM an der Eigentumswohnung gesichert.

3 Am 21. Juni 2002 widerriefen die Kl. ihre Darlehensvertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Die Kl. behaupten: Sie hätten die erworbene Immobilie ursprünglich mit Hilfe eines Bauspardarlehens finanzieren wollen und deshalb den Mitarbeiter der ... Bausparkasse in ihre Wohnung bestellt. Bei dieser Gelegenheit habe er für sie völlig unerwartet eine Finanzierung durch die Bekl. als Finanzpartnerin der Bausparkasse vorgeschlagen und sie, die Kl., unter Ausnutzung der Haustürsituation zum Abschluß des Darlehensvertrages bewogen.

4 Das Landgericht hat die auf Rückzahlung der von den Kl. geleisteten Zins- und Tilgungsraten in Höhe von insgesamt 41.212,87 € zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Zahlung des Restdarlehens über 96.357,61 € nebst 4 % Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. ist erfolglos geblieben. Mit der - vom erkennenden Senat - zugelassenen Revision verfolgen sie ihren Klageantrag weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

5 Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I. 6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:

7 Den Kl. stehe kein Rückzahlungsanspruch nach dem Haustürwiderrufsgesetz zu. Ein Widerrufsrecht sei jedenfalls deshalb nicht entstanden, weil die Bekl. sich eine etwaige Haustürsituation nicht zurechnen lassen müsse. Die Entscheidung dieser Frage richte sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach den zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung entwickelten Grundsätzen. Eine entsprechende Anwendung der in § 123 Abs. 1 BGB festgelegten Zuordnungsregeln setze voraus, daß der Verhandlungsführer entweder ein Angestellter, Mitarbeiter bzw. Beauftragter des Erklärungsempfängers sei oder nach außen als dessen Vertrauensperson gehandelt habe. Dies sei hier nicht der Fall.

8 Ebenso komme eine Zurechnung der Haustürsituation nach § 123 Abs. 2 BGB (analog) nicht in Betracht. Das Verhalten des "Dritten" im Sinne dieser Vorschrift müsse sich der Erklärungsempfänger erst dann zurechnen lassen, wenn er dessen auf die Haustürsituation bezogenes Handeln bei Vertragsschluß gekannt habe oder habe kennen müssen. Für eine fahrlässige Unkenntnis des Erklärungsempfängers genüge zwar, daß ihn die Umstände des Falles veranlassen mußten, sich zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruhe. Die bloße Kenntnis der Bekl., daß der Kreditantrag von einem Mitarbeiter einer Bausparkasse vermittelt worden sei, der möglicherweise gelegentlich auch Hausbesuche durchführe, genüge insoweit aber nicht.

II. 9 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die unterstellte Haustürsituation der Bekl. zu Unrecht nicht zugerechnet.

10 Allerdings hat der Bundesgerichtshof bisher in ständiger Rechtsprechung, der das Berufungsgericht gefolgt ist, angenommen, daß ein Darlehensvertrag nicht schon dann nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam widerrufen werden kann, wenn der Vermittler einer finanzierten Kapitalanlage den Abschluß des Kreditvertrages in einer Haustürsituation angebahnt hat. (wird ausgeführt)

11 Wie der erkennende Senat bereits in seinem erst nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 14. Februar 2006 (XI ZR 255/04, WM 2006, 674, 675 [...]) dargelegt hat, hält er an dieser Rechtsprechung nicht weiter fest. [...] Nach der bindenden Auslegung des europäischen Rechts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem erst nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) muß sich die kreditgebende Bank die Haustürsituation bereits dann zurechnen lassen, wenn sie bei Abschluß des Darlehensvertrages objektiv vorgelegen hat. Eine solche richtlinienkonforme Auslegung läßt das nationale Recht zu. Zwar wollte der Gesetzgeber [...] - worauf auch das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - den durch die Haustürsituation in seiner Willensbildung beeinträchtigten Verbraucher grundsätzlich nicht weiter schützen als einen Vertragspartner, der durch eine arglistige Täuschung zum Vertragsschluß bewogen wurde. Diese Absicht hat aber im Wortlaut des § 1 HWiG keinen Niederschlag gefunden. Es handelt sich nicht einmal um eine Interpretation des Gesetzestextes, sondern um einen Diskussionsbeitrag zu einer Frage, die im Gesetz nicht beantwortet worden ist, sondern der Rechtsprechung und der Lehre überlassen bleiben sollte (siehe Senatsurteil vom 14. Februar 2006, aaO. S. 675). Eine etwaige Haustürsituation ist der Bekl. infolgedessen nach rein objektiven Kriterien zuzurechnen.

III. 12 Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur Feststellung, ob der Kreditantrag der Kl. auf einer Haustürsituation beruht, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

13 Für den Fall, daß die Beweisaufnahme ergeben sollte, daß die Kl. zur Abgabe ihrer Darlehensvertragserklärung durch mündliche Verhandlungen in ihrer Wohnung bestimmt worden sind, wird unter Berücksichtigung der Ausführungen der Kl. in der Revisionsinstanz auf folgendes hingewiesen:

14 Wie die Kl. in ihrem Klageantrag zutreffend berücksichtigt haben, steht ihnen im Falle eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags ein Anspruch auf Rückgewähr der von ihnen erbrachten Zins- und Tilgungsraten nur Zug um Zug gegen Rückzahlung des gesamten Nettokreditbetrages von 188.459,17 DM, d. h. 96.357,64 € (nicht: 96.357,61 € wie beantragt) zu (§ 3 Abs. 1, § 4 HWiG). Daneben haben die Kl. Anspruch auf marktübliche Verzinsung der von ihnen gezahlten, der Bekl. zur Nutzung zur Verfügung stehenden Raten (BGHZ 152, 331, 336; Senatsurteil vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744). Dabei kann, da es sich hier um einen Realkredit handelt, entgegen der Ansicht der Kl. nicht ohne weiteres von einem Zinssatz von 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ausgegangen werden (Senatsurteile vom 18. Februar 1992 - XI ZR 134/91, WM 1992, 566, 567 und vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f.). Für den den Kl. überlassenen Nettokreditbetrag kann die Bekl. ihrerseits marktübliche Zinsen beanspruchen (BGHZ 152, 331, 338; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744), nicht lediglich durchgängig 4 %, wie im Antrag der Kl. vorgesehen.

15 Ein Schadensersatzanspruch, der von dem gestellten Klageantrag im übrigen allenfalls zu einem kleinen Teil umfaßt wird, steht den Kl. wegen der unterbliebenen Widerrufsbelehrung entgegen der Ansicht der Revision auch unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) nicht zu. Die unterbliebene Widerrufsbelehrung ist für den mehrere Wochen früher abgeschlossenen finanzierten Wohnungskaufvertrag nicht, wie erforderlich (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199, für BGHZ vorgesehen), kausal geworden.

16 Darüber hinaus ist den Kl. durch den Erwerb der werthaltigen Eigentumswohnung kein Vermögensschaden im Sinne des § 249 BGB entstanden. Entgegen der Ansicht der Revision besteht ein Schadensersatzanspruch der Kl. auch dann nicht, wenn sie den Kaufpreis für die Eigentumswohnung mit Eigenmitteln hätten finanzieren können und davon angeblich durch die unterbliebene Widerrufsbelehrung abgehalten worden sind. Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2005 (aaO. S. 2086, 2089) in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats ausdrücklich klargestellt hat, ist die Pflicht des Darlehensnehmers, den Nettokreditbetrag zuzüglich marktüblicher Zinsen nach Widerruf der Darlehensvertragserklärung zurückzuzahlen, mit der Haustürgeschäfterichtlinie vereinbar. Diese Verpflichtung gehört nach dem Schutzzweck der Widerrufsbelehrung danach nicht zu den Risiken, vor denen die Widerrufsbelehrung schützen soll.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wer in seiner Wohnung Verträge abschließt, kann diese grundsätzlich widerrufen. Das gilt insbesondere für die Finanzierung von Grundstücksgeschäften, wobei der Widerrufende nach der Rechtsprechung des XI. Senats des BGH davon nicht viel hat.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die späteren Käufer der Eigentumswohnung waren von dem Mitarbeiter der Bausparkasse überredet worden, nicht ihr Bausparguthaben zur Finanzierung einzusetzen, sondern ein Darlehen der Partnerbank. Später widerriefen sie den Kreditvertrag und machten u. a. Schadensersatz deshalb geltend, weil sie das Bausparguthaben dafür hätten einsetzen können.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 19. September 2006 hob der XI. Senat des Bundesgerichtshofs die Entscheidung des Kammergerichts deshalb auf, weil dieses in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des XI. Senats einen Haustürwiderruf verneint hatte. Nach der entgegenstehenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs mußte allerdings der XI. Senat seine Rechtsprechung ändern. Zugleich wies er für das weitere Verfahren aber darauf hin, daß ein Schadensersatzanspruch nicht bestehe. Die Kläger könnten zwar die von ihnen erbrachten Zins- und Tilgungsraten zurückverlangen und hätten auch Anspruch auf marktübliche Verzinsung. Dies jedoch nur Zug um Zug gegen Rückzahlung des gesamten Nettokreditbetrages, der ebenfalls marktüblich zu verzinsen sei. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch bestehe nicht.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Warum der XI. Senat ausführlich darlegt (von der Redaktion im Urteilsabdruck gestrichen), worauf seine nach der Entscheidung des EuGH nunmehr aufgegebene frühere Rechtsprechung beruhte, kann nur (richter-) psychologisch erklärt werden. Bedenklich für einen Bankensenat ist es allerdings, wenn ihm der Unterschied zwischen Prozent und Prozentpunkten nicht geläufig ist (siehe Rn. 14). Die Verzinsung beträgt eben 5 Prozentpunkte über dem Diskontsatz oder dem Basiszinssatz.