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Kein Schadensersatz für Zählerausbau durch Gasversorger

AG Düsseldorf44 C 10106/1026.11.2010GE 2011, 343

BGB §§ 241, 280, 823

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird wegen fehlenden Verbrauchs nach Überprüfung ein Gaszähler in einer Mietwohnung demontiert, ist der Messstellenbetreiber auch dann nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn wegen Wegfalls des Bestandsschutzes Nachrüstkosten für den Eigentümer entstehen, der von der Demontage nicht informiert worden war.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt Feststellung des Nichtbestehens von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit der von ihr vorgenommenen Demontage eines Gaszählers in einem Hausobjekt des Bekl.

Der Bekl. ist Eigentümer des Wohnhauses K. Straße in Düsseldorf. Das Haus verfügt über Gasetagenheizungen. Die Kl. war Messstellenbetreiberin u. a. für die Abnahmestelle der im Zeitraum bis zum 5.4.2010 von einer Mieterin des Bekl. genutzten Wohnung in dem vorgenannten Objekt. Infolge eines fehlenden Verbrauchs an der vorgenannten Abnahmestelle veranlasste die Kl. eine Überprüfung und deinstallierte den dort befindlichen Gaszähler am 28.6.2009, ohne vorher den Bekl. als Vermieter darüber zu informieren. Durch die Zählerdemontage entfiel der Bestandsschutz für die Heizungsanlage des Bekl. Es ist mit Nachrüstkosten für den Bekl. zu rechnen, wenn dieser einen neuen Zähler für die Wohnung installiert. Mit Schreiben vom 17.5.2010 forderte der Bekl. die Kl. auf, ihm Schadensersatz in Höhe von 1.500 € wegen von dieser verursachter Nachrüstungskosten zu leisten. Auch in weiteren Schreiben vom 4.6.2010, vom 28.6.2010 und vom 9.7.2010 machte der Bekl. gegenüber der Kl. unter Berufung darauf, dass diese pflichtwidrig seine Zustimmung zum Zählerausbau nicht eingeholt habe, einen Schadensersatzanspruch in der vorgenannten Höhe geltend.

Die Kl. ist der Ansicht, aufgrund ihres Eigentums am Zähler und dem Wahlrecht des Mieters hinsichtlich des Netzstellenbetreibers hafte sie weder deliktisch noch vertraglich für die Folgekosten. Sie behauptet, die damalige Mieterin habe schriftlich den Auftrag zum Zählerausbau erteilt.

Sie beantragt, festzustellen, dass dem Bekl. keine Schadensersatzansprüche aus der Demontage des Gaszählers zustehen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage gemäß § 258 ZPO sind erfüllt. Zwischen dem Bekl. und der Kl. besteht ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis, auf welches sich das Feststellungsbegehren der Kl. auch bezieht. Die Parteien sind durch einen Vertrag, nämlich den Anschlussnehmervertrag miteinander verbunden. Gegenstand der begehrten Feststellung ist das Nichtbestehen von Schadensersatzfolgen aus dem konkreten Ereignis der Gaszählerdemontage vom 26.8.2009. Die Kl. hat ein Interesse an der von ihr begehrten Feststellung, da sich der Bekl. vorgerichtlich und auch nunmehr im Rechtsstreit eines Schadensersatzanspruches gegenüber der Kl. aufgrund des vorgenannten Ereignisses berühmt.

Die Feststellungsklage ist auch begründet. Schadensersatzansprüche wegen des Gaszählerausbaus kann der Bekl. gegenüber der Kl. aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt geltend machen.

Deliktische Anspruchsgrundlagen gemäß § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 in Verbindung mit einem Schutzgesetz oder wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB sind nicht gegeben.

Eine Eigentumsbeeinträchtigung liegt nicht vor, da der Gaszähler im Eigentum der Kl. als Messstellenbetreiberin stand. Der Bestandsschutz der Heizanlage des Bekl. stellt als solcher kein absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar. Zwar ist der Bestandsschutz eine schützenswerte Eigentumsposition im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG. Jedoch ist ein deliktischer Schutz dieses weiteren Eigentumsbegriffes nur unter einschränkenden Voraussetzungen gegeben. So ist z. B. das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor gezielten Eingriffen durch § 823 Abs. 1 BGB geschützt. Ein rechtswidriger Eingriff in einen Gewerbebetrieb des Bekl. ist vorliegend jedoch zu verneinen. Es kann dahinstehen, ob die Vermietungen und Hausbewirtschaftung durch den Bekl. einen Gewerbebetrieb in diesem Sinne darstellen, denn jedenfalls ist ein gezielter Eingriff der Kl. in die wirtschaftliche Tätigkeit des Bekl. zu verneinen. Es geht lediglich um mittelbare Auswirkungen einer Handlung, die vorrangig zum Ziel hatte, weitere Zählerbetriebskosten und Manipulationen zu Lasten der Kl. zu vermeiden. Das Vermögen im Allgemeinen über das Eigentumsrecht im Sinne von § 903 BGB hinaus ist weiterhin vor vorsätzlichen, sittenwidrigen Eingriffen geschützt. Auch eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung des Bekl. durch die Kl. scheidet hier aus. Es kann dahinstehen, ob die Kl. Kenntnis davon hatte, dass mit dem Zählerausbau Nachrüstungskosten für den Bekl. als Eigentümer und Anschlussnehmer entstehen würden, die nicht von einem Dritten vertraglich zu übernehmen waren. Denn jedenfalls handelte die Kl. nicht sittenwidrig. Der Gaszählerausbau war nicht eine derart grobe Hinwegsetzung über das Interesse des Bekl., dass er gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen würde. Der Zählerausbau erfolgte, nachdem eine Nutzung der Gasversorgung nicht festzustellen war. Im Vordergrund stand somit die wirtschaftliche Interessenlage im Anschlussnutzerverhältnis. Es ging jedenfalls nicht um eine zielgerichtete Vorteilsverschaffung der Kl. auf Kosten des Bekl.

Es scheiden auch vertragliche Schadensersatzansprüche des Bekl. aus. Die Voraussetzungen der insoweit allein in Betracht kommenden §§ 280, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Anschlussnehmervertrag im Sinne des § 2 NAV sind nicht gegeben.

Eine Pflichtverletzung der Kl. durch den Gaszählerausbau ist nicht gegeben.

Zwar hat jeder Vertragspartner gemäß § 241 Abs. 2 BGB auf die Interessen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen. Jedoch ist diese Rücksichtnahmepflicht in ihrem konkreten Umfang nach dem Inhalt des betroffenen Vertragsverhältnisses und den den betroffenen Lebenssachverhalt sonst regelnden Normen inhaltlich näher einzugrenzen. Die Kl. hat insoweit Folgekosten durch den Verlust von Bestandsschutz zu vermeiden, als sie rechtlich verbindlich ohne eigenen unzumutbaren Aufwand vermeidbar sind.

Vorliegend konnte eine solche rechtlich verbindliche Vermeidbarkeit von Folgekosten ohne eine unzumutbare eigene Kostenbelastung der Kl. nicht bejaht werden.

In § 21 b Abs. 2 EnWG ist seit dem 9.9.2008 das freie Wahlrecht des Anschlussnutzers, also in der Regel des Mieters einer versorgten Wohnung, hinsichtlich des Messstellenbetreibers normiert worden. Davor konnte der Messstellenbetrieb von dem Anschlussnehmer, also in der Regel von dem Eigentümer, bestimmt werden. Schon längerfristig hat der Gesetzgeber das freie Wahlrecht des Anschlussnutzers hinsichtlich seines Energieversorgers normiert. Aus dem Recht der freien Wahl des Versorgers und des Messstellenbetreibers folgt auch das Recht des Anschlussnutzers, solche Verträge ersatzlos zu kündigen oder solche Verträge nicht abzuschließen. Wenn aber ein Anschlussnutzer einen Messstellenbetrieb nach seiner Wahl ablehnen kann, folgt hieraus, dass er bei einer entsprechenden Entscheidung nicht mehr mit den Kosten eines Messstellenbetriebes belastet werden darf. Hieraus ist wiederum die Berechtigung des Messstellenbetreibers zu folgern, die Messstelle, die Kosten verursacht, sei es lediglich durch die fehlende anderweitige Einsatzmöglichkeit, zu entfernen. Das freie Wahlrecht des Mieters war auch vorliegend nicht durch mietvertragliche Regelungen mit dem Bekl. abbedungen worden. Es konnte dahinstehen, ob die Regelung des § 21 b Abs. 2 EnWG überhaupt zur vertraglichen Disposition steht. Denn jedenfalls hat der Bekl. nicht vorgetragen, in dem Mietvertrag mit der damaligen Mieterin H. eine Regelung zum Ausschluss des Wechsels des Messstellenbetreibers bzw. der Kündigung des Messstellenbetriebes getroffen zu haben. Es ergibt sich auch nicht aus der Pflicht des Mieters zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache ein Ausschluss der Kündigung eines Messstellenbetriebes.

Dieses folgt insbesondere nicht aus einer grundsätzlichen Heizpflicht des Mieters. Den Mieter trifft eine Heizpflicht nur insoweit, als aufgrund der Außentemperaturen und der konkreten Nutzung der Wohnung die Beheizung zur Vermeidung von Feuchtigkeit und Schimmel notwendig ist. Außerdem ist der Mieter bei der Auswahl der Heizungsquelle nur insoweit beschränkt, als er die Mietsache nicht gefährden und Nachbarn nicht stören darf. Der Bekl. hat keine konkreten Umstände vorgetragen, aus denen sich eine Heizpflicht durch den Betrieb der Gasetagenheizung ergeben würde. Es war zeitlich der Spätsommer betroffen. Es ist nicht ersichtlich, dass aus Sicherheitsgründen jegliche andere Heizquelle außer der Gasetagenheizung ausgeschlossen war. Es bestand somit sowohl gegenüber der Kl. als auch gegenüber dem Bekl. ein Recht der Mieterin, den Messstellenbetrieb aufzukündigen. Für den Zeitraum bis zur Neueinrichtung einer Messstelle, welche die Mieterin jederzeit hätte wünschen können, hätte die Kl. die Messstelle nur auf eigene Kosten weiter betreiben können. Eine vertragliche Rücksichtnahmepflicht reicht aber unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben nicht so weit, dass der Vertragspartner verpflichtet wäre, eigene, nicht vollkommen unerhebliche Kosten auf sich zu nehmen, um Folgekosten für den Vertragspartner zu vermeiden. Es konnte in diesem Zusammenhang daher dahinstehen, ob der Verlust des Bestandsschutzes im Fall der bloßen Auswechslung des Gaszählers infolge eines Wechsels des Messstellenbetreibers vermieden worden wäre, da der Bekl. aus dem vertraglichen Rücksichtnahmegebot nicht die mit Kosten für die Kl. verbundene Fortsetzung des Messstellenbetriebes verlangen konnte.

Eine Pflichtverletzung der Kl. konnte auch nicht in einem unterlassenen Übernahmeangebot hinsichtlich der Messstelle an den Kl. gesehen werden. Eine Übernahme der Messstelle war rechtlich nicht möglich, da die Wohnung von der Mieterin unstreitig nach Beendigung des Messstellenbetriebes weiter genutzt wurde und ein Messstellenvertrag mit dem Bekl. das freie Wahlrecht der Mieterin hinsichtlich des Versorgers und des Messstellenbetreibers, auf das die Mieterin nicht verzichtet hat, beeinträchtigen würde.

Eine Pflichtverletzung der Kl. konnte auch nicht in der Unterlassung eines Angebotes an den Bekl. gesehen werden, den Messstellenbetrieb bis zu einem möglichen Zählerwechsel gegen Kostentragung durch den Bekl. fortzusetzen. Es konnte insoweit offen bleiben, ob dadurch ein Entfallen des Bestandsschutzes verbindlich vermieden worden wäre, auch wenn die Mieterin sich zu irgendeinem späteren Zeitpunkt für einen neuen Messstellenbetreiber entschieden hätte. Denn jedenfalls ist es einem Vertragspartner grundsätzlich nicht zuzumuten, aus Rücksichtnahme auf die Vermögensinteressen des Vertragspartners, sich zum einen einem neuen Forderungsausfallrisiko auszusetzen und zum anderen die Manipulationsgefahr des Zählers in Kauf zu nehmen.

Es kam auch nicht streitentscheidend darauf an, ob die Mieterin wirksam ihr Einverständnis zur Deinstallation des Gaszählers gegeben hat. Denn diese Einwendung betrifft unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen allein das Vertragsverhältnis zwischen der Mieterin und der Kl. als Messstellenbetreiber. Treffen die Kl. bei einer vertragsgemäßen Gaszählerdeinstallation keine Treuepflichten gegenüber dem Anschlussnehmer, so kann Letzterer auch aus der Vertragsverletzung gegenüber dem Anschlussnutzer nichts herleiten, da die vertraglichen Regelungen mit dem Anschlussnutzer nicht drittschützenden Charakter in Bezug auf die Vermögenssphäre des Vermieters haben.

Die Gesetzeslage hat für den Vermieter Eingriffe in dessen Vermögenssphäre ohne einen normativen Ausgleich geschaffen. Der Vermieter ist insoweit gehalten, sich vertraglich abzusichern, soweit die Dispositionsfreiheit reicht.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Nutzer von Strom und Gas, in der Mietwohnung also der Mieter, kann nicht nur den Versorger frei wählen, sondern auch den „Messstellenbetreiber", der also den Zähler installiert und abliest. Wird ein Zähler für längere Zeit demontiert, gilt die Gasleitung als stillgelegt und für eine Wiederinbetriebnahme können Nachrüstkosten entstehen. Diese sind vom Vermieter (Eigentümer) zu übernehmen, ohne dass er Schadensersatz geltend machen kann.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Gasetagenheizung in der Mietwohnung war für längere Zeit nicht betrieben worden; die Messstellenbetreiberin veranlasste eine Überprüfung in der Wohnung und demontierte danach den Zähler im Einverständnis mit der Mieterin. Der Vermieter war nicht informiert. Damit entfiel der Bestandsschutz der Heizungsanlage; der Vermieter verlangte von der Messstellenbetreiberin Schadensersatz.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 26. November 2010 stellte das Amtsgericht Düsseldorf fest, dass ein solcher Schadensersatzanspruch nicht besteht. Das Eigentum des Vermieters sei nicht beeinträchtigt worden; eine Pflichtverletzung aus dem Anschlussnehmervertrag mit dem Eigentümer scheide ebenfalls aus. Der Mieter habe ein freies Wahlrecht hinsichtlich des Messstellenbetreibers, der deshalb auch nicht gehindert sei, seinen Zähler zu demontieren. Der Vermieter müsse Eingriffe in seine Vermögenssphäre hinnehmen, soweit er nicht vertraglich abgesichert sei.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine solche vertragliche Absicherung (im Mietvertrag) soll vorsehen, dass der Mieter verpflichtet ist, nicht ohne Zustimmung des Vermieters den endgültigen Ausbau des Zählers zu veranlassen oder zu dulden. Hinzuweisen ist im Übrigen auf die Messzugangsverordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I Seite 2006).