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Kein Schadensersatz für durch Urinspritzer abgestumpften Marmorboden in Bad und WC

AG Düsseldorf42 C 10583/1420.01.2015GE 2015, 327

BGB § 280 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kein Schadensersatz für durch Urinspritzer abgestumpften Marmorboden in Bad und WC; Hinweispflicht des Vermieters auf besondere Materialempfindlichkeit; Pflichtverletzung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Dass beim Urinieren im Stehen auftretende Spritzer zu einer Abstumpfung von Marmorböden führen können, dürfte im Allgemeinen so unbekannt sein, dass - unabhängig davon, ob heutzutage diese Art des Wasserlassens noch eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache darstellt - es bei einem derartigen Verhalten an einem Verschulden jedenfalls dann fehlt, wenn der Vermieter den Mieter nicht auf die besondere Empfindlichkeit des verlegten Materials hingewiesen hat.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. (Vermieterin) verlangt vom Kl. Erstattung der Kosten für die Erneuerung der Marmorböden im Bad und im Gäste-WC. Begründung: Urinspritzer hätten den Marmorboden rings um den eigentlichen Toilettenbereich abgestumpft. Das AG wies insoweit die Ansprüche der Bekl. ab.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Es fehlt insoweit jedenfalls an einem Verschulden der Kl. an einer etwaigen Beschädigung des Bodens. Dies ergibt sich völlig eindeutig aus der Aussage des von der Bekl. selbst benannten Zeugen A. Dieser hat glaubhaft bekundet, dass die Abstumpfung des Marmorbodens in beiden Räumen rings um den eigentlichen Toilettenbereich aufgetreten ist. Vor diesem Hintergrund ist bei verständiger Würdigung davon auszugehen, dass die Abstumpfung des Marmorbodens nicht durch die Verwendung eines ungeeigneten Reinigungsmittels, sondern durch herumspritzenden Urin entstanden ist.

Anders ließe sich nicht erklären, warum lediglich im eigentlichen Bereich um die Toilette herum die Abstumpfungen aufgetreten sind. Würden diese auf der Verwendung eines ungeeigneten Reinigungsmittels beruhen, hätte es nahegelegen, dass derartige Abstumpfungen im gesamten Fußbodenbereich aufgetreten wären. Es erscheint nämlich völlig lebensfremd, dass der unmittelbare Bereich um die Toilette herum mit einem anderen Mittel gereinigt worden ist als der übrige Fußbodenbereich.

Es bedarf vorliegend keiner näheren Erörterung, ob in der heutigen Zeit das Urinieren im Stehen als solches eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache darstellt. Selbst wenn man dies zugunsten der Bekl. verneinen würde, würde es jedenfalls an einem Verschulden der Kl. fehlen. Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit - insbesondere weiblichen - Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens rechnen.

Dass das Urinieren im Stehen derartige Auswirkungen haben kann, dürfte im Allgemeinen unbekannt sein. Insoweit wäre es Sache der Bekl. gewesen, die Kl. auf die besondere Empfindlichkeit des Fußbodens hinzuweisen. Dem entspricht auch die Angabe des Zeugen A., dass er Kunden, in deren Auftrag er vergleichbare Böden verlegt, regelmäßig besondere Pflegehinweise erteilt. Ohne die Erteilung eines entsprechenden Hinweises kann jedenfalls den Kl. ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden, so dass ein entsprechender Schadensersatzanspruch der Bekl. nicht besteht.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn der Vermieter den Mieter nicht darauf hinweist, dass Urinspritzer, die auf den in der Toilette verlegten Marmorfußboden fallen, zu einer Abstumpfung des Bodens führen können, trifft den Mieter kein Verschulden an einer etwaigen Beschädigung des Bodens, weil er auch bei einem Urinieren im Stehen nicht mit einer Verätzung des Bodens rechnen muss.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter verlangte von seinem Mieter die Erstattung der Kosten (1.935,90 €) für die Erneuerung der Marmorböden im Bad und im Gäste-WC mit der Begründung, Urinspritzer hätten den Boden rings um den eigentlichen Toilettenbereich abgestumpft. Unstreitig war in dem Rechtsstreit (offenbar), dass der Vermieter den Mieter nicht auf die Empfindlichkeit des Bodens im Hinblick auf Urin hingewiesen hat.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Düsseldorf wies die Klage ab. Es fehle jedenfalls ein Verschulden des Beklagten/Mieters, der ohne entsprechende Hinweise des Vermieters nicht mit einer Verletzung des verlegten Marmorbodens habe rechnen müssen. Durch die Beweisaufnahme (Zeugenbeweis) stehe fest, dass die Abstumpfung des Bodens nicht durch Verwendung eines ungeeigneten Reinigungsmittels entstanden sei, weil Abstumpfungen nur um die Toilettenschüsseln herum, nicht aber im gesamten Bodenbereich aufgetreten seien. Es bedürfe keiner näheren Erörterung, ob in der heutigen Zeit das Urinieren im Stehen als solches eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache darstelle. Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes sei das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübe, müsse zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit – insbesondere weiblichen – Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verletzung des verlegten Marmorbodens rechnen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Urteil selbst hat kaum Bedeutung für die mietrechtliche Praxis. Es muss auch bezweifelt werden, ob der Fußboden tatsächlich aus echtem Marmor bestand, weil dieses Material wohl Urinspritzer „aushalten müsste". Möglicherweise hat es sich um künstliche Imitate gehandelt – was aber nicht Gegenstand des Rechtsstreits war. Jedenfalls kommt aber in dem Urteil nicht zum Ausdruck, dass das Urinieren in die Kloschüssel im Stehen noch zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört. Das hat aber die Boulevard- Presse mit dem Slogan „Stehpinkeln ist nach wie vor erlaubt" daraus gemacht und dann auch noch ausgemalt, ob es so etwas auch für die Weiblichkeit gibt. Motto: Und die ...-Zeitung war dabei!

Hervorzuheben ist noch, dass der amtierende Amtsrichter den bei einem Amtsgericht schon noch häufiger vorkommenden Humor haben muss, was seine Ausführungen im Zusammenhang mit noch verbliebenen Angewohnheiten eines Mannes zeigen.