Kein Schadensersatz für abgebrochenen Briefkastenschlüssel
BGB §§ 280 Abs. 1, 536, 536 a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter ist nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Briefkastenschlüssel während der Benutzung abbricht.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die KI. tragen keine Pflichtverletzung des Bekl. vor, die einen Schadensersatzanspruch der Kl. gem. § 280 I BGB begründen könnte. Die KI. tragen vor, dass der Bekl. den Briefkastenschlüssel abbrach. Richtigerweise wird man wohl sagen müssen, dass dem Bekl. der Briefkastenschlüssel abbrach. Denn dass der Bekl. den Briefkastenschlüssel vorsätzlich abbrach, wird von den Kl. nicht behauptet und ist auch kaum anzunehmen. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Bekl. fahrlässig handelte, denn es ist weder vorgetragen noch sonst nachzuvollziehen, welche Sorgfaltspflicht der Bekl. verletzt haben soll. Somit handelte der Bekl. nicht schuldhaft und ist daher nicht schadensersatzpflichtig.
Zwar hat der Mieter eine nebenvertragliche Obhutspflicht, was bedeutet, dass er die gemieteten Sachen schonend und pfleglich zu behandeln hat. Er hat alles zu unterlassen, was zu einem Schaden an der Mietsache führen kann (KG, NJW‑RR 2008, 1245 = NZM 2009, 294). Es ist aber nicht vorgetragen oder sonst zu erkennen, wie der Bekl. konkret gegen diese Obhutspflicht verstoßen haben soll. Es ist auch nicht etwa Sache des Bekl., ergänzend vorzutragen, warum der Schlüssel abbrach. Mehr als dass ihm der Schlüssel abbrach, was bereits unstreitig ist, kann er schlechterdings nicht vortragen. Im Übrigen entspricht es auch der Lebenserfahrung, dass Schlüssel meist nicht wegen unsachgemäßer Handhabung, sondern wegen - nicht vom Mieter zu vertretender - Materialermüdung abbrechen. Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre es daher Sache der Kl., ergänzend vorzutragen, woraus gleichwohl ein Verschulden des Bekl. gefolgert werden soll.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter ist zum Schadensersatz nicht verpflichtet, wenn der Briefkastenschlüssel bei bestimmungsgemäßer Benutzung abbricht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Beim Öffnen des Briefkastens brach der vom Mieter benutzte Schlüssel ab; der Vermieter verlangte Schadensersatz.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht Halle wies die Klage ab, weil nicht zu erkennen sei, dass der Mieter gegen eine ihm obliegende Obhutspflicht verstoßen habe.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Wie wäre die Entscheidung ausgefallen, wenn der Mieter nach erfolgloser Aufforderung einen Ersatzschlüssel gekauft und die Kosten hierfür nach § 536 a Abs. 2 Ziff. 1 BGB vom Vermieter verlangt hätte? Dann hätte er nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen darzulegen und zu beweisen, dass den Vermieter ein Verschulden am Zerbrechen des Schlüssels trifft. Soweit von der Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 223/04 -, GE 2006, 319 zum "Fogging") für einen Schadensersatzanspruch nach § 536 a Abs. 1 BGB eine Umkehr der Beweislast angenommen wird, betrifft dies nur die Fälle, in denen feststeht, dass die Schadensursache im Herrschafts- und Einflussbereich des Vermieters gesetzt worden ist. Die Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast greift aber dann nicht ein, wenn ungeklärt bleibt, in wessen Verantwortungsbereich die Schadensursache entstanden ist. Da für eine Ursache im Verantwortungsbereich des Vermieters hier nichts spricht, sondern - im Gegenteil - der Mangel durch ein Handeln des Mieters entstanden ist und für die Beweislastverteilung in Abs. 2 der Bestimmung nichts anderes gelten kann, könnte der Mieter Kostenersatz nicht verlangen. Geht man von dieser Beweislastverteilung aus, müsste der Schadensersatzanspruch des Vermieters an sich begründet sein.