Kein Rückzahlungsanspruch für Leistungen an Zwangsverwalter nach Aufhebung der Zwangsverwaltung
BGB §§ 812, 816; ZVG § 154
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Werden an den Zwangsverwalter nach Aufhebung der Zwangsverwaltung von Mietern des zwangsverwalteten Objekts noch Mieten gezahlt, ist als Leistungsempfänger die Masse anzusehen. Bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen den ehemaligen Zwangsverwalter bestehen daher nicht.
(Leitsatz des Einsenders)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 25.2.2004 zum Zwangsverwalter über ein Mehrfamilienhaus bestellt. Die Kl. erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 12.12.2005 das Objekt freihändig unter Abtretung aller zukünftigen Mietzinsforderungen. Am 18.1.2006 wurde dem Bekl. ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Gläubigerbank hinsichtlich sämtlicher Zwangsverwaltungsüberschüsse zugestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 24.1.2006 wurde die Zwangsverwaltung des Grundstücks aufgehoben. Der Bekl. hat mit Schreiben vom 25.1.2006 die Mieter über die Aufhebung der Zwangsverwaltung unterrichtet und darum gebeten, die Miete nicht mehr an ihn zu zahlen. Dennoch zahlten für den Monat Februar 2006 einige Mieter des Objekts auf das Verfahrenskonto des Bekl. die Mieten ein. Der Bekl. hat die Einnahmen in seine Endabrechnung nach § 14 Abs. 3 Zwangsverwalterverordnung eingestellt und den Saldo aus der Endabrechnung an die Gläubigerbank ausgekehrt. Mit ihrer Klage macht die Kl. einen bereicherungsrechtlichen Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB gegen den ehemaligen Zwangsverwalter in Höhe der vereinnahmten Mieten für Februar 2006 geltend.
Das Amtsgericht Charlottenburg gab der Klage erstinstanzlich statt, da nach seiner Auffassung der Bekl. nicht mehr zur Entgegennahme für den Monat Februar 2006 befugt gewesen war. Das Landgericht Berlin hat diese Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen den Bekl. als ehemaligen Zwangsverwalter bestehen nicht, weil er nicht als Leistungsempfänger angesehen werden kann. Leistungsempfänger ist vielmehr die Masse.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kammer meint, dass ein Anspruch gegen den Bekl. aus § 816 Abs. 2 BGB deshalb nicht gegeben ist, weil er nicht als Leistungsempfänger angesehen werde. Leistungsempfänger ist derjenige, dessen Vermögen der Leistende mehren will (Palandt/Sprau, § 812 Rdn. 43 a). Die Mieter haben die hier streitgegenständlichen Februarmieten nicht an den Bekl. selbst, sondern an ihn in seiner Funktion als Zwangsverwalter gezahlt (vgl. OLG Koblenz, NZM 1999, 327). Da die Mieter Zahlung wie bislang geleistet haben, haben sie weiterhin an den Bekl. in seiner Funktion als Zwangsverwalter, d. h. letztendlich an die Masse gezahlt. Es kommt hinzu, dass, da es auf die Sicht des Leistenden ankommt, hier nicht entscheidungserheblich sein kann, dass im Übrigen das Grundstück veräußert worden ist. Ein Anspruch aus § 154 ZVG kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Kl. nicht unter den in § 9 ZVG genannten Beteiligtenkreis fällt; sie wird vom Schutzbereich dieser Norm nicht erfasst.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Zwangsverwalter tritt kraft Amtes als Partei an die Stelle des Eigentümers eines beschlagnahmten Grundstücks und damit an die Stelle des Vermieters. Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung ist er grundsätzlich nicht mehr berechtigt, Mieten entgegenzunehmen. Zahlt der Mieter trotzdem weiter an ihn, besteht gegen den Zwangsverwalter kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung - so jedenfalls das LG Berlin.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Zwangsverwalter hatte mit Schreiben vom 25. Januar 2006 die Mieterin über die Aufhebung der Zwangsverwaltung unterrichtet. Gleichwohl zahlten einige Mieter die Februarmiete an ihn. Der Zwangsverwalter nahm die Zahlungen zur Masse und berücksichtigte sie in der Endabrechnung. Die Käuferin des Grundstücks, der auch mietrechtliche Ansprüche abgetreten waren, verlangte Zahlung der Mieten vom Zwangsverwalter.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 7. August 2008 wies das LG Berlin die Klage ab. Leistungsempfänger sei nicht der Zwangsverwalter, sondern die Zwangsverwaltungsmasse. Schon aus diesem Grund kommt ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht in Betracht.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin folgt damit der Rechtsauffassung des OLG Koblenz vom 24. September 1998 - 11 U 182/98 -. Es hat dabei ausführlich dargelegt, dass sich mit der Anordnung der Zwangsverwaltung und der damit verbundenen Beschlagnahme das Vermögen des Schuldners zerlegt in den beschlagnahmten Grundbesitz einschließlich der mitumfassten Gegenstände (vgl. § 148 Abs. 1 ZVG) und in das beschlagnahmefreie Vermögen. Der Schuldner bleibt Eigentümer auch des beschlagnahmten Vermögens. Der Zwangsverwalter verwaltet das beschlagnahmte Vermögen des Schuldners für dessen Rechnung als Partei kraft Amtes. Bereicherungsrechtlich ist damit Adressat etwaiger Zahlungen die verwaltete Vermögensmasse und damit letztlich der Schuldner, auch wenn die Mietzahlungen faktisch an den Zwangsverwalter erfolgen. Dies gilt sowohl für Ansprüche aus Leistungskondiktion als auch für Ansprüche aus Eingriffskondiktion.