Kein Risikoausschluß für Folgeschäden
AHB § 1 Ziff. 1; WEG § 14 Nr. 4 Halbsatz 2
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Kein Risikoausschluß für Folgeschäden; Versicherungsschutz im Wohnungseigentum; Mietausfall
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist ein Schadensersatzanspruch i. S. von § 1 Ziff. 1 AHB.
2. Der Risikoausschluß für "Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum" nimmt nur den unmittelbaren Sachschaden, nicht jedoch Folgeschäden von der Leistungspflicht aus.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie verlangen von dem beklagten Haftpflichtversicherer Ersatz für bereits erbrachte sowie Freistellung von noch zu erbringenden Ausgleichszahlungen an einzelne Wohnungseigentümer wegen Beeinträchtigungen des jeweiligen Sondereigentums.
Dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag für Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie Besondere Bedingungen des Bekl. (BB) zugrunde. Unter Teil A "Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht" der Besonderen Bedingungen ist in Ziff. 4 d zum Umfang des Versicherungsschutzes u. a. vereinbart:
"Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 Ziff. II 2 AHB in Verbindung mit § 7 Ziff. 1 AHB - ...
2) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; ...
Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum."
Anläßlich einer Wohnungsrenovierung im Herbst 1998 wurde am gemeinschaftlichen Eigentum echter Hausschwamm festgestellt. Die betroffenen Gebäudeteile wurden saniert, wobei raumweise Zwischendecken entfernt, Balkone abgebrochen, Wandputz abgeschlagen, Teppichböden entfernt und Heizkörper demontiert werden mußten. Die Kosten der Wiederherstellung des Gemeinschaftseigentums sowie der Wohnungen der betroffenen Wohnungseigentümer trugen die Kl. gemeinschaftlich. Weiterhin ersetzten sie vermietenden Wohnungseigentümern Mietausfall, die Mietkosten für eine Ersatzwohnung sowie Transportkosten für ausgelagerte Möbel.
Die Kl. verlangen für diese Zahlungen Ersatz. Außerdem begehren sie Freistellung von weiteren Mietausfallkosten. Der Bekl. lehnte Leistungen ab, weil insoweit kein Versicherungsschutz bestehe. In beiden Vorinstanzen hatte die Klage hinsichtlich dieser Positionen Erfolg. Die Revision des Bekl. hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das Berufungsgericht hält den Bekl. im ausgeurteilten Umfang für bedingungsgemäß leistungspflichtig. Bei dem allein in Betracht kommenden Anspruch der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG handele es sich um einen von der Haftpflichtversicherung gedeckten echten Schadensersatzanspruch. Seine verschuldensunabhängige Ausgestaltung und die ihm zugrunde liegenden aufopferungsähnlichen Grundgedanken änderten daran nichts.
Die Mietausfall-, Mietzinszusatz- und Möbeltransportkosten stellten sogenannte unechte Vermögensschäden dar, die zwar im Vermögen des Geschädigten einträten, jedoch adäquat kausal auf einen Sachschaden zurückzuführen seien. Derartige Folgeschäden seien von der Ausschlußklausel in Teil A Ziff. 4 d BB nicht erfaßt. Diese schließe ausdrücklich nur Schäden am Eigentum aus, d. h. an körperlichen Sachen. Folgeschäden würden nicht erwähnt. Die Klausel sei daher aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers so zu verstehen, daß der Ausschluß nur auf den unmittelbaren Sachschaden beschränkt sei. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. II. 1. Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es nicht schon an einem den Kl. zuzurechnenden Schadenereignis im Sinne von § 1 Ziff. 1 AHB. Die Klausel knüpft die Gewährung von Versicherungsschutz zunächst an den Eintritt eines Ereignisses, das einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. Versicherungsschutz setzt weiter voraus, daß der Versicherungsnehmer für diese Folge - also etwa den Sachschaden - aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Gesetzliche Haftpflichtbestimmungen sind dabei solche, die unabhängig vom Willen der beteiligten Parteien an die Verwirklichung eines unter § 1 Ziff. 1 der Bedingungen fallenden Ereignisses Rechtsfolgen knüpfen (st. Rspr. des BGH, siehe nur Urteil vom 8. Dezember 1999 - IV ZR 40/99 - VersR 2000, 311 unter II 3 a).
Die Kl. begehren Versicherungsschutz für die Inanspruchnahme durch Wohnungseigentümer, die auf § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG gestützt ist. Unterstellt man, daß diese Vorschrift eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung darstellt, die die Gemeinschaft zum Schadensersatz verpflichtet (siehe dazu nachfolgend unter 3.), kann es sich bei dem Schadenereignis nur um ein solches handeln, das eben diesen Anspruch auszulösen geeignet ist. Damit scheidet der Schwammbefall von vornherein aus, denn für dessen Folgen haben die Kl. aufgrund des § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG dem jeweiligen Wohnungseigentümer keinen Schadensersatz zu leisten. Gleiches gilt für das Duldungsverlangen an sich.
Als Schadenereignis kommt vielmehr allein der Eingriff in die im jeweiligen Sondereigentum der betroffenen Wohnungseigentümer stehenden Gebäudeteile (Putz, Teppichböden, Heizkörper, Balkonbelag, vgl. dazu allgemein Pick in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl. § 5 Rdn. 27 m. w. N.) in Betracht. Diese Eingriffe waren zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich. Deshalb sind die Wohnungseigentümer gemäß § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet. Diese Eingriffe sind den Kl. auch haftungsrechtlich zuzurechnen. Daran ändert nichts, daß sie bewußt vorgenommen worden sind. Auch ein vom Versicherungsnehmer gewollt herbeigeführtes Ereignis kann ein Schadenereignis sein. Versicherungsschutz besteht allerdings dann nicht, wenn dies vorsätzlich und widerrechtlich geschehen ist (vgl. § 152 VVG und § 4 I Ziff. 1 AHB). Das war hier jedoch nicht der Fall. Denn die betroffenen Wohnungseigentümer waren gemäß § 14 Nr. 4 Halbsatz 1 WEG zur Duldung der - mithin rechtmäßigen - Eingriffe verpflichtet.
2. Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung mit privatrechtlichem Inhalt ist. Die an die Eingriffe in das Sondereigentum geknüpfte Rechtsfolge ist vom Willen der Beteiligten unabhängig. Denn die Kl. haften ohne weiteres für die daraus entstehenden Schäden. 3. Der Anspruch aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist auch ein Anspruch auf Schadensersatz im Sinne von § 1 Ziff. 1 AHB. Dies ergibt die Auslegung der Klausel. a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85; Senatsurteil vom 25. September 2002 a. a. O. unter 2 a). Verbindet allerdings die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff, ist anzunehmen, daß darunter auch die Versicherungsbedingungen nichts anderes verstehen wollen (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1999 a. a. O. unter II 4 b aa m. w. N.). b) Ausgangspunkt der Auslegung ist der Klauselwortlaut. Danach setzt Versicherungsschutz unter anderem voraus, daß der Versicherungsnehmer von einem Dritten "auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird". Den Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse führt der Ausdruck Schadensersatz nicht eindeutig in den Bereich der Rechtssprache, weil es dort keinen, in seinen Konturen eindeutig festgelegten Schadensersatzbegriff gibt; in der Umgangssprache umschreibt der Ausdruck Schadensersatz allgemein den Ausgleich eines erlittenen Nachteils (Senatsurteil vom 8. Dezember 1999 a. a. O. unter II 4 b bb). Dementsprechend kann der Versicherungsnehmer unabhängig davon, wie die einschlägige gesetzliche Haftpflichtbestimmung diese Rechtsfolge beschreibt, nach § 1 Ziff. 1 AHB Versicherungsschutz jedenfalls dann erwarten, wenn der Anspruch auf Ausgleich des eingetretenen Schadens im Wege der Wiederherstellung des Zustands vor dem Schadenereignis gerichtet ist (Senatsurteil vom 8. Dezember 1999 a. a. O. unter II 4 b cc). Deshalb besteht etwa Versicherungsschutz für einen Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB, der dieselbe wiederherstellende Wirkung hat wie ein auf Naturalrestitution gerichteter Schadensersatzanspruch (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1999 a. a. O. unter II 4 b cc und 5). Gleiches gilt für einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1999 - V ZR 377/98 - VersR 1999, 1139 unter II 2).
c) Nach diesen Grundsätzen sind auch die gegen die Kl. geltend gemachten Ansprüche solche auf Schadensersatz im Sinne von § 1 Ziff. 1 AHB. § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG sieht als Rechtsfolge die Pflicht vor, den durch den Eingriff entstandenen Schaden zu ersetzen. Darauf finden die allgemeinen Vorschriften der §§ 249 ff. BGB über Art, Inhalt und Umfang der Schadensersatzleistung uneingeschränkte Anwendung (BayObLG NJW-RR 1994, 1104, 1105; KG ZMR 2000, 335 m. w. N.). Zu ersetzen sind danach die Vermögenseinbußen durch zusätzliche Mietzinszahlungen und Möbeltransportkosten sowie der entgangene Mietzins (§ 249 Abs. 1, 252 BGB).
Daß der Anspruch aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG verschuldensunabhängig ausgestaltet ist und - wie die Regelung zum Notstand in § 904 Satz 2 BGB, der er nachgebildet ist - einen aufopferungsentschädigenden Charakter hat, weil der Geschädigte den Eingriff in sein Eigentum dulden muß (vgl. BayObLGZ 1987, 50; KG a. a. O.; Pick, a. a. O. § 14 WEG Rdn. 60; Lüke in Weitnauer, WEG, 8. Aufl. § 14 Rdn. 8), steht der Einordnung als Anspruch auf Schadensersatz im Sinne des § 1 Ziff. 1 AHB nicht entgegen. Den Bedingungen ist nicht zu entnehmen, daß der Versicherungsschutz auf Schadensersatzansprüche beschränkt sein soll, die ein widerrechtliches und dem Versicherungsnehmer vorwerfbares Verhalten voraussetzen. Dementsprechend ist in der Literatur seit langem einhellig anerkannt, daß Schadensersatzansprüche im Sinne von § 1 Ziff. 1 AHB grundsätzlich auch solche sein können, die - wie etwa die Ansprüche aus §§ 228 Satz 2, 904 Satz 2 BGB - Ersatz für von Dritten zu duldende Beeinträchtigungen gewähren (vgl. Voit in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 1 AHB Rdn. 7; Späte, AHB § 4 Rdn. 205; Littbarski, AHB § 4 Rdn. 369; BK-Baumann, VVG § 149 Rdn. 53; Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl. Band IV Anm. G 58; Wussow, AHB 8. Aufl. § 1 Rdn. 70 u. 76; Sieg, VersR 1984, 1105, 1107). III. Entgegen der Auffassung der Revision greift auch der Leistungsausschluß in Teil A Ziff. 4 d Satz 2 BB zugunsten des Bekl. nicht ein. Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist die Klausel so zu verstehen, daß nur unmittelbare Sachschäden, nicht jedoch Folgeschäden von der Leistungspflicht ausgenommen sind. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Risikoausschlußklauseln eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, daß er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne daß die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (Senatsurteile vom 25. September 2002 a. a. O. unter 2 a und vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 a, jeweils m. w. N.). Hiervon ausgehend hat der Bundesgerichtshof etwa § 4 I Ziff. 6 b AHB, wonach sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden bezieht, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind, so ausgelegt, daß damit nur der unmittelbare Sachschaden von der Leistungspflicht des Versicherers ausgeschlossen ist (BGHZ 88, 228, 231; Senatsurteil vom 17. März 1999 a. a. O.; vgl. auch BGHZ 23, 349, 352 ff.). 2. Zum gleichen Ergebnis führt die Auslegung der Klausel in Teil A Ziff. 4 d Satz 2 BB, soweit danach Schäden einzelner Wohnungseigentümer am Sonder- und Teileigentum ausgeschlossen bleiben.
Die Klausel nennt nach ihrem Wortlaut nur Schäden "am" Eigentum, sei es Gemeinschafts-, Sonder- oder Teileigentum. Folgeschäden werden nicht erwähnt. Damit ist aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse nur der unmittelbare Sachschaden von dem Ausschluß erfaßt. Es kann dahinstehen, ob es sich bei den verwendeten Ausdrücken um fest umrissene Rechtsbegriffe handelt und ob sie deshalb im Sinne der Rechtssprache zu verstehen sind (vgl. dazu Senat, Urteil vom 8. Dezember 1999 a. a. O. unter II 4 b aa m. w. N. und vorstehend unter III 3 a). Denn sowohl in der Rechtssprache als auch im allgemeinen Sprachgebrauch werden unmittelbare Schäden am verletzten Recht oder Rechtsgut selbst und mittelbare Schäden als Einbußen am sonstigen Vermögen (Vermögensfolgeschäden, unechte Vermögensschäden) unterschieden (vgl. MünchKommBGB-Oetker, 4. Aufl. § 249 Rdn. 94 f.; Staudinger/Schiemann, BGB 13. Bearb. 1998 vor § 249 Rdn. 43 f.; Palandt/Heinrichs, BGB 62. Aufl. vor § 249 Rdn. 15). Dabei wird der Eigentumsbegriff im allgemeinen Sprachgebrauch wie auch im bürgerlichen Recht auf Sachen, also bewegliche oder unbewegliche körperliche Gegenstände, bezogen (vgl. MünchKommBGB/Holch, 4. Aufl. § 90 Rdn. 7 sowie MünchKommBGB/Säcker, 3. Aufl. § 903 Rdn. 1; Palandt/Bassenge, a. a. O. § 903 BGB Rdn. 2). Nur Beeinträchtigungen der Sachsubstanz selbst sind daher, auch aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, als Schäden "am" Eigentum anzusehen.
Danach erfaßt die Ausschlußklausel in Teil A Ziff. 4 d Satz 2 BB Aufwendungen zur Behebung von Schäden an den betroffenen Gebäudebestandteilen. Die streitbefangenen Aufwendungen sind jedoch erst infolge der Beschädigungen der Sachsubstanz eingetreten. Für derartige mittelbare (Vermögens-) Schäden gilt der Risikoausschluß nach der gebotenen engen Auslegung nicht.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, Reparaturen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums (Eigentumswohnung) zu dulden. Zum Ausgleich hat er einen Anspruch auf Ersatz des dadurch entstehenden Schadens gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Beispiel: Bei Schwammbefall und dessen Beseitigung entstehen auch Kosten für ausgelagerte Möbel und Mietausfall. Den unmittelbaren Sachschaden haben die Wohnungseigentümer selbst zu tragen. Fraglich war dies in einem vom BGH entschiedenen Fall für Folgekosten (Mietausfall, Kosten für Ersatzwohnraum) anläßlich der Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums. Die "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung" (AHB) enthielten den üblichen Risikoausschluß für "Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum".
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangte von dem Haftpflichtversicherer Ersatz für bereits erbrachte und Freistellung von noch zu erbringenden Ausgleichszahlungen an einzelne Wohnungseigentümer wegen Beeinträchtigung des jeweiligen Sondereigentums. Anläßlich einer Wohnungsrenovierung war echter Hausschwamm am Gemeinschaftseigentum festgestellt worden. Bei der Sanierung mußten raumweise Zwischendecken entfernt, Balkone abgebrochen, Wandputz abgeschlagen, Teppichböden entfernt und Heizkörper demontiert werden (unmittelbarer Sachschaden). Die Gemeinschaft ersetzte einem Wohnungseigentümer ferner den Mietausfall für neun Monate in Höhe von mehr als 10.000 DM, einem anderen Mietzahlungen für eine Ersatzwohnung in Höhe von knapp 7.000 DM sowie einem dritten Transportkosten für zwischengelagerte Möbel in Höhe von knapp 2.000 DM (alles mittelbare Folgeschäden). Der Haftpflichtversicherer lehnte Zahlungen ab. Er berief sich darauf, daß nach den Versicherungsbedingungen zwar Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mitumfaßt seien, jedoch "Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum" ausgeschlossen seien (sogenannter Risikoausschluß).
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Urteil des BGH vom 11. Dezember 2002 bejaht ein Schadensereignis, eine (wenn auch verschuldensunabhängige) Haftpflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft, die Qualifizierung der Haftpflicht als Schadensersatzverpflichtung, die Auslegung des Risikoausschlusses nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, die Unterteilung von unmittelbaren Sachschäden und mittelbaren Folgeschäden am Vermögen, die Begrenzung des Risikoausschlusses auf Sachschäden und damit wiederum die Unterausnahme für mittelbare Vermögensschäden.
1. Schadensereignis: Versicherungsschutz wird gewährt für den Eintritt eines Ereignisses, das einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. Erforderlich ist weiter, daß der Versicherungsnehmer für den Schaden auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Haftpflichtbestimmungen sind solche, die unabhängig vom Willen der beteiligten Parteien an das Schadensereignis Rechtsfolgen knüpfen.
2. Haftpflicht: Für den Schwammbefall am Gemeinschaftseigentum hat die Gemeinschaft dem Wohnungseigentümer, der ja Miteigentümer am Gemeinschaftseigentum ist, gemäß § 14 Nr. 4 WEG keinen Schadensersatz zu leisten, ebensowenig für das Duldungsverlangen. Folglich liegt insoweit auch kein Haftpflichtfall vor, für den der Haftpflichtversicherer aufzukommen hätte. Als Schadensereignis kommt daher nur der Eingriff in das jeweilige Sondereigentum in Betracht, der über die Instandsetzung der Sachsubstanz hinaus weitere vermögensmindernde Aufwendungen zur Folge hat.
3. Schadensersatz:Die Umgangssprache versteht Schadensersatz allgemein als Ausgleich eines erlittenen Nachteils. Deshalb fällt auch ein Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustands nach § 1004 BGB (Störungsbeseitigungsanspruch) wie auch ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 BGB) darunter. Nach 14 Nr. 4 WEG muß jeder Wohnungseigentümer das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile gestatten, soweit dies zur Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums erforderlich ist (Duldungspflicht), kann aber im Gegenzug den hierdurch entstehenden Schaden ersetzt verlangen, auch wenn kein Verschulden der Gemeinschaft vorliegt (sogenannter Aufopferungsanspruch). Die Rechtsprechung spricht hier durchaus von einem Kostenerstattungs- oder Schadensersatzanspruch (BayObLG GE 1994, 1185; KG ZMR 2000, 335). Daß der Anspruch verschuldensunabhängig ausgestaltet ist, weil der Geschädigte den Eingriff in sein Eigentum dulden muß, steht demnach der Einordnung als Schadensersatzanspruch im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht entgegen. Auch auf ein widerrechtliches und dem Versicherungsnehmer vorwerfbares Verhalten kommt es also für den Schadensersatzbegriff nicht an.
4. Risikoausschluß für Sachschäden: Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, daß er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne daß die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Ausgeschlossen sind nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen nur Schäden "am" Eigentum, sei es bei Wohnungseigentümern am Gemeinschafts-, Sonder- oder Teileigentum. Nur die Beeinträchtigung der Sachsubstanz und Aufwendungen zu deren Behebung fallen unter den Schaden (unmittelbar) am Eigentum.
5. Kein Risikoausschluß : für Vermögensschäden
Nicht erfaßt vom Risikoausschluß werden dagegen Aufwendungen, die erst infolge der Beschädigung der Sachsubstanz eintreten. Für derartige mittelbare Schäden nicht an der Sachsubstanz, sondern an dem Vermögen des Versicherungsnehmers gilt der Risikoausschluß nach der gebotenen engen Auslegung nicht.
Ergebnis: Der Haftpflichtversicherer muß den Umfang des Versicherungsschutzes allgemeinverständlich umschreiben. Bei Risikoausschlüssen ist im Zweifel die engere Auslegung zu wählen. Schäden am Eigentum sind nicht mit Vermögensschäden infolge der Schäden am Eigentum gleichzusetzen.