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Kein Regreßverzicht bei Hausratversicherung

BGHIV ZR 26/0413.09.2006GE 2006, 1399

VVG § 67

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kein Regreßverzicht bei Hausratversicherung; leicht fahrlässig durch Mieter verursachter Gebäudeschaden; Brandschaden

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Rechtsprechung zum Regreßverzicht des Gebäudeversicherers bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Gebäude durch den Mieter (BGHZ 145, 393) kann auf die Hausratversicherung des Vermieters nicht übertragen werden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. macht in ihrer Eigenschaft als Hausratversicherer Rückgriffsansprüche gegen die Bekl. wegen eines Brandschadens geltend. Der Versicherungsnehmer der Kl. ist Eigentümer eines Zweifamilienhauses, in dem er das Erdgeschoß bewohnt. Das Dachgeschoß hatte er an den Ehemann der Bekl. vermietet, das beide mit ihren damals fünf und zehn Jahre alten Kindern bewohnten. Am 29. Mai 2001 brach im hinteren Teil des Balkons des Dachgeschosses Feuer aus. Das Dachgeschoß brannte aus. Durch Rauch und Ruß sowie durch Löschwasser wurde der Hausrat des Versicherungsnehmers erheblich beschädigt. Die Kl. entschädigte ihn auf Basis des Neuwerts mit 42.481,51 €.

2 Sie nimmt die Bekl. aus nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangenem Recht auf Ersatz des Zeitwerts von 10.484,92 € in Anspruch. Sie behauptet, die Bekl. habe den Brand grob fahrlässig herbeigeführt, entweder durch unvorsichtiges Zigarettenrauchen oder mangelnde Beaufsichtigung ihrer zündelnden Kinder. Der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommene Regreßverzicht (BGHZ 145, 393) könne, falls die Bekl. nur leicht fahrlässig gehandelt habe, gegenüber dem Hausratversicherer des Vermieters nicht eingreifen.

3 Die Bekl. bestreitet eine Schadensverursachung durch sie oder ihre Kinder und beruft sich auf einen Regreßverzicht.

4 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Kl. führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Das Oberlandesgericht (VersR 2004, 592) entnimmt dem Hausratversicherungsvertrag einen Regreßverzicht für den Fall leicht fahrlässiger Brandverursachung durch den Wohnungsmieter und die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Bekl. Die Interessenlage, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 145, 393 zum Regreßverzicht des Gebäudeversicherers zugrunde liege, gelte gleichermaßen für einen Hausratversicherungsvertrag, durch den der Hausrat des im selben Hause wohnenden Vermieters versichert sei. Im Schadensfall wäre die Vertragsbeziehung zu dem Mieter schon dadurch erheblich belastet, daß den Vermieter als Versicherungsnehmer die Obliegenheit treffe, den Versicherer bei der Durchsetzung seiner Regreßforderung zu unterstützen. Des weiteren würde das Mietverhältnis dadurch belastet, daß sich der Mieter in seiner Erwartung getäuscht sehe, bei dem Brand des gegen Feuer versicherten Gebäudes, bei dem der ebenso versicherte Hausrat des Vermieters beschädigt werde, nicht in Anspruch genommen zu werden. Eine Differenzierung zwischen Gebäudeversicherung und Hausratversicherung ergebe sich dabei für den Mieter nicht. Für ihn wäre es nicht einsichtig, wenn der Hausratversicherer Regreß nehmen könnte, während dies dem Gebäudeversicherer versagt sei. Für den versicherungsrechtlichen Laien erscheine es oft unverständlich, wenn er für einen nur leicht fahrlässig verursachten Brand einzustehen habe, obwohl eine Versicherung bestehe. (...)

7 2. Der Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht zu folgen. Es ist schon vom Ansatz her verfehlt, die Grundsätze zum Regreßverzicht des Gebäudeversicherers auf die Hausratversicherung zu übertragen, wie Günther in der Anmerkung zum Berufungsurteil überzeugend dargelegt hat (VersR 2004, 595 f.). Der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommene Regreßverzicht bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Gebäude (BGHZ 145, 393, 398 ff.; Urteile vom 14. Februar 2001 ‑ VIII ZR 292/98 ‑ VersR 2001, 856 unter 2 b und c und vom 3. November 2004 ‑ VIII ZR 28/04 ‑ VersR 2005, 498 unter 2; Beschluß vom 12. Dezember 2001 ‑ XII ZR 153/99 ‑ VersR 2002, 433) setzt voraus, daß dem Schädiger das Gebäude oder Räume des Gebäu-des im Rahmen eines Mietverhältnisses oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses zum Gebrauch überlassen worden sind, wobei sich der Regreßverzicht auf Schäden am versicherten Gebäude insgesamt erstreckt. Dadurch wird der dem Gebäudeversicherer durch § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG an sich eröffnete Rückgriff beschränkt. Es ist nicht gerechtfertigt, diese Beschränkung durch Verselbständigung des Gesichtspunkts, eine Belastung des Mietverhältnisses sei zu vermeiden, auf die Hausratversicherung des im selben Hause wohnenden Vermieters auszudehnen. Vertragliche Beziehungen in Gestalt eines Gebrauchsrechts und von Obhutspflichten bestehen nur hinsichtlich des Gebäudes, nicht aber hinsichtlich des Hausrats des Vermieters. Da der Mieter in keiner Weise die Prämie für die Hausratversicherung zu tragen hat, wird weder er noch der Vermieter auf den Gedanken kommen, der Vermieter sei irgendwie gehalten, den Mieter vor einem Regreß des Hausratversicherers zu bewahren. Würde man der Ansicht des Berufungsgerichts folgen, müßte, um eine Belastung des Mietverhältnisses zu vermeiden, etwa auch dem Kraftfahrzeug-Kaskoversicherer und dem Krankheitskostenversicherer des Vermieters ein Regreßverzicht zugemutet werden, wenn der Mieter das Kraftfahrzeug des Vermieters beschädigt oder den Vermieter verletzt. Gleiches müßte umgekehrt für die entsprechenden Versicherer des Mieters gelten, weil deren Rückgriff auf den Vermieter ebenfalls zu einer Belastung des Mietverhältnisses führen würde. Deshalb ist auch die dem Berufungsgericht teilweise zustimmende Ansicht von Prölss (ZMR 2004, 389, 390 f.) abzulehnen.

8 3. Der Regreß ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es wegen eines stillschweigenden mietvertraglichen Haftungsverzichts wegen leicht fahrlässiger Schadensverursachung (vgl. BGHZ 131, 288) an einem nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangenen Anspruch fehlt. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine generelle mietvertragliche Haftungsbegrenzung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung nicht mehr anzunehmen (Urteil vom 3. November 2004 aaO.). Davon abgesehen betraf die frühere Rechtsprechung zum Haftungsverzicht bei der Überlassung von Gebäuderäumen ebenfalls nur den Regreß des Gebäudeversicherers. Die vor Einführung von § 15 Abs. 2 AKB zur Kaskoversicherung ergangene Entscheidung (BGHZ 22, 109) hat eine Haftungsbeschränkung angenommen, weil das Kraftfahrzeug gemietet war und der Mieter die Zahlung der Prämie übernommen hatte.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn ein Mieter einen Brandschaden schuldhaft verursacht, zahlt in der Regel die Gebäudeversicherung des Eigentümers, auf die die Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers kraft Gesetzes übergehen. Der Bundesgerichtshof hat unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung (die ging von einer mietrechtlichen Regelung aus, die bei leichter Fahrlässigkeit des Mieters keinen übergangsfähigen Anspruch annahm), die versicherungsrechtliche Lösung gewählt, die einen Regreßverzicht des Versicherers im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung annimmt. Das alles gilt aber nicht für die Hausratversicherung des geschädigten Vermieters.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der vermietende Eigentümer wohnte im Erdgeschoß des Zweifamilienhauses, in dem ein Brand ausbrach. Durch Löschwasser wurde das Eigentum des Vermieters erheblich beschädigt. Die Hausratversicherung entschädigte den Vermieter und nahm den Mieter als Verursacher in Anspruch. Das Oberlandesgericht nahm einen Regreßverzicht des Hausratversicherers an.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 13. September 2006 folgte der Bundesgerichtshof dieser Auffassung nicht und meinte, die Rechtsprechung zum stillschweigenden Regreßverzicht des Gebäudeversicherers könne nicht auf die Hausratversicherung des Vermieters übertragen werden.