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Kein Rechtsmittelverzicht aufgrund Begründungsverzichts für Kostenentscheidung nach gerichtlichem Vergleichsabschluss

LG Berlin65 T 165/0707.03.2008GE 2008, 734

ZPO §§ 91 a, 98, 567

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Allein der Verzicht der Parteien auf eine Begründung der Kostenentscheidung bietet noch keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen gleichzeitigen Rechtsmittelverzicht auf die sofortige Beschwerde nach § 91 a Abs. 2 ZPO.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Mietvertragsparteien hatten einen Vergleich vor dem Amtsgericht geschlossen, jedoch die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen. Auf eine Begründung der Kostenentscheidung verzichteten sie sodann. Nachdem das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs gegeneinander aufgehoben hatte, war der Kl. mit dieser Kostenentscheidung nicht einverstanden und legte sofortige Beschwerde ein. Dieser half das Amtsgericht nicht ab und hielt die Beschwerde für unzulässig, weil die Parteien mit dem Verzicht auf eine Begründung der noch zu treffenden Kostenentscheidung zugleich stillschweigend auf Rechtsmittel gegen diese Entscheidung verzichtet hätten. Im Übrigen sei die getroffene Kostenentscheidung auch sachgerecht. Wegen der Nichtabhilfe musste nun das Beschwerdegericht entscheiden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Rechtsmittel der Kl. gegen den Kostenbeschluss des Amtsgerichts ist entsprechend § 99 Abs. 2 ZPO bzw. § 91 a Abs. 2 ZPO zulässig. Allein der Verzicht der Parteien auf eine Begründung der Kostenentscheidung bietet noch keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen gleichzeitigen Rechtsmittelverzicht (vgl. BGH, NJW 2006, 3498 = GE 2006, 1401).

In der Sache ist eine Entscheidung nach § 91 a ZPO zu treffen, da die Parteien durch den gegenüber dem Gericht geäußerten Wunsch nach einer Kostenentscheidung zu erkennen gegeben haben, dass sie gerade keine der gesetzlichen Regelung in § 98 ZPO entsprechende Kostenfolge wünschten. (wird ausgeführt)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wer bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs auf eine Begründung der dem Gericht überlassenen Kostenentscheidung verzichtet, kann trotzdem Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung des Gerichts einlegen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mietvertragsparteien hatten einen Vergleich vor dem Amtsgericht abgeschlossen, jedoch die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen. Auf eine Begründung der Kostenentscheidung verzichteten sie sodann. Nachdem das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs gegeneinander aufgehoben hatte, war der Kl. mit dieser Kostenentscheidung nicht einverstanden und legte sofortige Beschwerde ein. Dieser half das Amtsgericht nicht ab und hielt die Beschwerde für unzulässig, weil die Parteien mit dem Verzicht auf eine Begründung der noch zu treffenden Kostenentscheidung zugleich stillschweigend auf Rechtsmittel gegen diese Entscheidung verzichtet hätten. Im Übrigen sei die getroffene Kostenentscheidung auch sachgerecht. Wegen der Nichtabhilfe musste nun das Beschwerdegericht entscheiden.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Die ZK 65 des LG Berlin (Einzelrichterin) hielt die sofortige Beschwerde für zulässig und bezog sich dazu auf den Beschluss des BGH vom 5. September 2006 - VI ZB 65/05 = NJW 2006, 3498 = GE 2006, 1401. Allein der Verzicht der Parteien auf eine Begründung der Kostenentscheidung biete noch keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen gleichzeitigen Rechtsmittelverzicht. In der Sache selbst sei eine Entscheidung nach § 91 a ZPO zu treffen, da die Parteien durch den gegenüber dem Gericht geäußerten Wunsch nach einer Kostenentscheidung zu erkennen gegeben hätten, dass sie gerade keine der gesetzlichen Regelungen in § 98 ZPO entsprechende Kostenfolge wünschten. In der Sache kam das Gericht zu einer quotenmäßigen - von der Entscheidung des Amtsgerichts abweichenden - Kostenverteilung.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In diesem Zusammenhang wird auf die Besprechung der BGH-Entscheidung mit Anmerkung des Unterzeichnenden in GE 2006, 1341 Bezug genommen.