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Kein Rechtsmittelverzicht aufgrund Begründungsverzichts für Kostenentscheidung nach Abschluß eines Vergleichs

BGHVI ZB 65/0505.09.2006GE 2006, 1401

ZPO §§ 91a, 567

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Rechtsmittelverzicht ergibt sich nicht allein daraus, daß bei Abschluß eines Vergleichs auf eine Begründung der dem Gericht überlassenen Kostenentscheidung verzichtet wird.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Parteien haben sich durch einen in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht geschlossenen Vergleich darüber geeinigt, wie die wechselseitigen Forderungen aus dem der Klage zugrunde liegenden Unfallereignis, auch im Innenverhältnis zwischen der Bekl. und dem Streithelfer, auszugleichen sind. Zudem haben sie vereinbart, daß über die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs ohne Begründung gemäß § 91 a ZPO entschieden werden soll.

2 Durch Beschluß vom 8. Juli 2005 hat das Landgericht entschieden, daß die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden und die Kosten der Nebenintervention von der Kl. und dem Nebenintervenienten jeweils zur Hälfte zu tragen sind.

3 Mit der sofortigen Beschwerde hat sich die Kl. dagegen gewendet, daß ihr das Landgericht die Hälfte der Kosten des Streithelfers auferlegt hat. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht hat diese mit dem angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen. Mit dem Verzicht auf eine Begründung der Kostenentscheidung hätten die Parteien zugleich einen Rechtsmittelverzicht zum Ausdruck gebracht.

4 Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Kl. das Ziel weiter, nicht die Hälfte der Kosten des Streithelfers tragen zu müssen.

II. 5 Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, weil das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft die sofortige Beschwerde der Kl. als unzulässig verworfen hat.

6 1. Die vom Beschwerdegericht vertretene Ansicht entspricht einer verbreiteten Auffassung, wonach regelmäßig ein stillschweigender Rechtsmittelverzicht vorliegt, wenn die Parteien bei Abschluß eines Vergleichs dem Gericht die Kostenentscheidung unter Verzicht auf eine Begründung übertragen (vgl. OLG Celle, Beschluß vom 25. Juli 2002 - 20 W 11/02 - juris; OLG Köln MDR 2002, 109 f. und MDR 2000, 472; OLG Braunschweig MDR 2001, 1009; OLG Brandenburg NJW-RR 1995, 1212; OLG Hamm NJW-RR 1994, 1407; vgl. auch Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl. § 91a Rn. 37; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 515 Rn. 5). Nach der Gegenmeinung kann allein aus der Tatsache, daß auf eine Begründung der Kostenentscheidung verzichtet wird, nicht auf einen Rechtsmittelverzicht geschlossen werden (vgl. OLG Hamm MDR 2003, 116; MDR 2000, 721; NJW-RR 1997, 318; NJW-RR 1996, 63; NJW-RR 1995, 1213; OLG Schleswig NJW-RR 1998,1371; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 91a Rn. 148; MünchKommZPO/Lindacher, 2. Aufl., § 91 a Rn. 63, 67; Schneider MDR 2000, 987; Zöller/Vollkommer, aaO., § 91 a Rn. 27).

7 2. Die letztgenannte Ansicht erweist sich als zutreffend.

8 a) Der Senat hat die Erklärung, auf eine Begründung zu verzichten, als Prozeßhandlung ohne Bindung an die Erwägungen des Beschwerdegerichts selbst auszulegen (vgl. Senatsurteile vom 12. März 2002 - VI ZR 379/01 - VersR 2002, 1125, 1126 und vom 28. März 1989 - VI ZR 246/88 - VersR 1989, 602 f.; Senatsbeschluß vom 7. November 1989 - VI ZB 25/89 - VersR 1990, 172, 173). Für die Auslegung einer Erklärung als Rechtsmittelverzicht ist Zurückhaltung geboten. Hier gelten wegen der Unwiderruflichkeit und Unanfechtbarkeit einer solchen Erklärung strenge Anforderungen (vgl. Senatsurteil vom 28. März 1989 - VI ZR 246/88 - aaO.; Senatsbeschluß vom 7. November 1989 - VI ZB 25/89 - aaO.; BGH, Urteile vom 16. November 1993 - X ZR 7/92 - NJW 1994, 942 und vom 3. April 1974 - IV ZR 83/73 - NJW 1974, 1248, 1249). Zwar ist nicht erforderlich, daß ausdrücklich von einem "Verzicht" die Rede ist. Jedoch ist unabhängig von der Wortwahl ein Rechtsmittelverzicht nur dann anzunehmen, wenn in der Erklärung klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck gebracht wird, die Entscheidung endgültig hinzunehmen und nicht anfechten zu wollen (vgl. Senatsurteile vom 12. März 2002 - VI ZR 379/01 - aaO. und vom 28. März 1989 - VI ZR 246/88 - aaO.; Senatsbeschluß vom 7. November 1989 - VI ZB 25/89 - aaO., vgl. ferner BGH, Urteil vom 6. März 1985 - VIII ZR 123/84 - NJW 1985, 2335).

9 b) Ausgehend von diesen Grundsätzen läßt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts aus der Erklärung der Parteien, daß über die Kosten des Verfahrens und Vergleichs ohne Begründung gemäß § 91 a ZPO entschieden werden solle, ein Rechtsmittelverzicht nicht entnehmen. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die hier nicht vorliegen, kommt in dieser Erklärung nicht klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck, die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO endgültig hinzunehmen und nicht anfechten zu wollen.

10 Aus dem Wortlaut der Erklärung ergibt sich kein Rechtsmittelverzicht. Ein solcher könnte daher allenfalls konkludent erklärt worden sein, wenn sich dies unter Berücksichtigung der Interessenlage der Beteiligten aus der Erklärung ableiten läßt. Das ist jedoch wegen der einschneidenden Folgen eines Rechtsmittelverzichts nicht der Fall. Es erscheint denkbar, daß in derartigen Fällen die beteiligten Anwälte beim Verzicht auf die Begründung nicht beabsichtigen, gleichzeitig auf ein Rechtsmittel zu verzichten. Nicht selten werden sie auf Anregung des Gerichts einen solchen Verzicht lediglich erklären, um dem Gericht die Arbeit zu erleichtern.

Gerade in einem Anwaltsprozeß ist davon auszugehen, daß der seiner Partei gegenüber verantwortliche Rechtsanwalt eine Erklärung mit einer so weitreichenden Auswirkung erst nach verantwortungsbewußtem Abwägen des Für und Wider abgeben und die weitreichenden Folgen nur in Kauf nehmen will, wenn er ausdrücklich einen Rechtsmittelverzicht erklärt.

11 Dies gilt um so mehr, als mit einem Rechtsmittelverzicht eine Kostenvergünstigung nicht verbunden ist, andererseits für die Partei und ihren Prozeßbevollmächtigten aber schwerwiegende Nachteile entstehen können. Insbesondere ginge der die Erklärung abgebende Prozeßbevollmächtigte, der möglicherweise ohne Rücksprache mit seiner Partei handelt, das Risiko ein, den Mandatsvertrag zu verletzen und ggf. einem Schadensersatzanspruch ausgesetzt zu sein (vgl. Schneider MDR 2000, 987, 988 m. w. N.).

12 Für einen Rechtsmittelverzicht spricht auch nicht der vom Beschwerdegericht angeführte Gesichtspunkt, daß gerichtliche Entscheidungen - und damit auch ein Kostenbeschluß gemäß § 91a ZPO - nach § 313 a ZPO oder dessen entsprechender Anwendung nur dann ohne Begründung bleiben dürfen, wenn sie keinem Rechtsmittel unterliegen. Die Erklärung, auf eine Begründung zu verzichten, macht im Hinblick auf die damit verbundene Arbeitserleichterung des Gerichts auch dann einen Sinn, wenn man damit keinen Rechtsmittelverzicht verbindet. Nicht selten wird die Kostenentscheidung des Gerichts die Parteien befriedigen, so daß sich die Frage eines Rechtsmittels nicht stellt. Andernfalls kann das die Kostenentscheidung erlassende Gericht entweder im Hinblick auf die mit der sofortigen Beschwerde vorgebrachten Gründe der Beschwerde abhelfen oder die fehlende Begründung mit Vorlage der Sache an das Beschwerdegericht nachholen, um diesem eine Überprüfung seiner Entscheidung zu ermöglichen.

13 3. Bei dieser Sachlage ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

14 Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß dann, wenn die Kosten der Hauptparteien gegeneinander aufgehoben werden, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Nebenintervenienten gegen den Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei ein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten nicht zusteht. Wenn die Kosten des Rechtsstreits zwischen den Hauptparteien gegeneinander aufgehoben werden, gilt das nach § 101 ZPO auch im Verhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und dem Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei. Dafür kommt es nicht darauf an, ob diese Kostenfolge aus einem richterlichen Erkenntnis, kraft Gesetzes aus dem Abschluß eines Prozeßvergleichs oder aus einer entsprechenden Kostenregelung in einem Prozeßvergleich der Hauptparteien folgt. Insoweit gilt nämlich der Grundsatz der Kostenparallelität, wonach der Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers inhaltsgleich ist mit dem der von ihm unterstützten Partei (vgl. BGHZ 154, 351, 355; BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2003 - II ZB 15/02 - NJW 2003, 3354; vom 24. Juni 2004 - VII ZB 4/04 - NJW-RR 2004, 1506; vom 10. März 2005 - VII ZB 32/04 - NJW-RR 2005, 1159).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vielfach verzichten die Parteien nach einem gerichtlichen Vergleich auf die Begründung der zu treffenden Kostenentscheidung, die sie dem Gericht überlassen wollen. Daraus kann aber nicht entnommen werden, daß damit auch ein Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der dann ergehenden Kostenentscheidung verbunden ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Vor dem Landgericht einigten sich die Parteien über die wechselseitig geltend gemachten Forderungen, konnten sich jedoch nicht auf die Verteilung der Kosten einigen, zumal auch ein Streithelfer an dem Rechtsstreit beteiligt war. Sie überließen die Kostenverteilung dem Gericht und verzichteten auf eine Begründung der zu treffenden Kostenentscheidung. Diese gefiel dann einer Partei überhaupt nicht. Das Landgericht half der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenbeschluß nicht ab; das OLG verwarf die weitere sofortige Beschwerde als unzulässig. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde zum BGH.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Der BGH schloß sich der Ansicht an, wonach unabhängig von der Wortwahl ein Rechtsmittelverzicht nur dann anzunehmen sei, wenn in der Erklärung klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck gebracht werde, die Entscheidung endgültig hinzunehmen und nicht anfechten zu wollen. Danach lasse sich vorliegend aus der Erklärung der Parteien, daß über die Kosten des Verfahrens und Vergleichs ohne Begründung nach § 91 a ZPO entschieden werden solle, ein Rechtsmittelverzicht nicht entnehmen. Die Erklärung, auf eine Begründung der Kostenentscheidung zu verzichten, mache im Hinblick auf die damit verbundene Arbeitserleichterung des Gerichts auch dann einen Sinn, wenn man damit keinen Rechtsmittelverzicht verbinde, denn das die Kostenentscheidung erlassende Gericht könne im Hinblick auf eine sofortige Beschwerde dieser abhelfen oder die fehlende Begründung mit Vorlage der Sache an das Beschwerdegericht nachholen, um diesem eine Überprüfung seiner Entscheidung zu ermöglichen.

Für das weitere Verfahren weist der BGH darauf hin, daß nach der neueren Rechtsprechung des BGH dem Nebenintervenienten gegen den Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei ein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten nicht zustehe.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Wenn die Parteien sich in dem gerichtlichen Vergleich nicht auf eine Kostenverteilung einigen und dies dem Gericht überlassen wollen, sollten sie mit einem sehr häufig erklärten Begründungsverzicht für die zu treffende Kostenentscheidung jetzt vorsichtiger sein. Natürlich ist kein Gericht sehr erfreut, wenn trotz des geschlossenen Vergleichs noch eine Kostenentscheidung mit Begründung gefertigt werden muß. Wenn die Parteien aber einen Begründungsverzicht erklären, sollte dabei auch klargemacht werden, daß damit kein Rechtsmittelverzicht verbunden sein soll. Den Weg der sofortigen Beschwerde sollte man sich offenhalten - und das auch im Hinblick auf einen möglichen Regreß des Mandanten (vgl. hierzu die Rdn. 11 der Entscheidung). Dann kann man auf die Kostenentscheidung des Gerichts warten und bei "Nichtgefallen" Rechtsmittel einlegen.