Kein Recht des Vermieters auf Einstellung des Kabelfernsehens
BGB § 535
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter ist nicht berechtigt, einen bestehenden Kabelservicevertrag zu kündigen und die Mieter auf den Abschluß von Einzelverträgen zu verweisen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
(...) Die Wohnung der Kl. wurde seit Beginn des Mietverhältnisses über ein analoges Fernseh- und Rundfunkkabel mit den in Berlin üblichen Programmen, einschließlich des Anbieters "Premiere" versorgt. Dem lagen Verträge der ... mit der Deutschen Telekom AG zugrunde. Die anfallenden Kosten wurden über die Betriebskostenabrechnung den Mietern weitergegeben.
In der Folgezeit erwarb die Bekl. das Grundstück. Die Bekl. ließ durch die Deutsche Telekom AG keine Rundfunk- und Fernsehprogramme mehr in das Kabel einspeisen. Sie verwies die Kl. darauf, sich über die Firma RKS Kabelservice Berlin GmbH (im folgenden Firma RKS) mit einem volldigitalen Kabelnetzanschluß versorgen zu lassen. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Den Kl. steht gegenüber der Bekl. ein Anspruch auf Versorgung ihrer Wohnung mit Fernseh- und Rundfunkprogrammen in der Weise zu, wie dies bei Abschluß des Mietvertrags war. Es handelt sich diesbezüglich um einen Mängelbeseitigungsanspruch gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Aus § 2 Abs. 1 des Mietvertrages ergibt sich die Verpflichtung des Vermieters, die Wohnung der Mieter mit Fernseh- und Rundfunkempfang zu versorgen. Die Bekl. ist, wie zwischen den Parteien nicht im Streit steht, durch den Erwerb des Grundstücks, auf dem das Haus gelegen ist, in dem sich die Wohnung der Kl. befindet, gemäß § 566 Abs. 1 BGB in das Mietverhältnis eingetreten und hat daher die Verpflichtungen, die der frühere Vermieter hatte, zu erfüllen. Entgegen der Auffassung der Bekl. kann sie sich dabei nicht darauf zurückziehen, daß der Breitbandkabelanschluß tatsächlich vorhanden ist und es nunmehr Sache der Kl. sei, diesen durch Abschluß eines Vertrages mit einem Versorgungsunternehmen entsprechend zu nutzen. Die vertragliche Verpflichtung der Bekl. bestimmt sich vielmehr nach der Regelung im Mietvertrag, wonach sie den Mietern entweder eine Gemeinschaftsantenne oder aber eine Breitbandverkabelung zur Verfügung stellen mußte. Darunter ist jedoch nicht etwa nur das bloße Kabel zu verstehen, sondern vielmehr auch das bestimmungsgemäß einzuspeisende Programm. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages wurde unstreitig in das Kabelnetz durch die Deutsche Telekom AG das in Berlin übliche Fernseh- und Rundfunkprogramm, einschließlich des Anbieters "Premiere" eingespeist. Diese tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages bestimmen auch die mietvertraglichen Verpflichtungen, in die die Bekl. durch den Erwerb der Wohnung eingetreten ist. Zwar hat die Bekl. im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH (NJW 1997, 3022 = GE 1997, 1391) darauf hingewiesen, daß sie als Vermieter das Recht hat, ihrerseits zu entscheiden, mit welchem Anbieter sie die Versorgungsverträge schließt. Insofern ist es zutreffend, daß die Bekl. nicht etwa genötigt war, auch in der Folgezeit mit der Deutschen Telekom AG die Versorgungsverträge beizubehalten. Dies bedeutet jedoch entgegen der Auffassung der Bekl. nicht, daß sie in der Folgezeit für die Einspeisung der Programme nicht mehr weiter sorgen mußte. Selbstverständlich hätte die Bekl. dies durch die Firma RKS gewährleisten können. Allerdings konnte sie sich nicht darauf zurückziehen, die Mieter auf die Möglichkeit des Abschlusses eigener Versorgungsverträge mit der Firma RKS zu verweisen. Vielmehr hätte sie lediglich die Möglichkeit gehabt, im Rahmen der Betriebskostenabrechnungen weiterhin die ihr nunmehr in Rechnung gestellten Kosten durch die Firma RKS umzulegen. Inwieweit dabei eventuelle Preissteigerungen gegenüber dem früheren Anbieter der Deutschen Telekom AG ohne weiteres auf den Mieter umzulegen gewesen wären, bedarf hier keiner Entscheidung, da es hier lediglich um den Anspruch der Kl. auf Versorgung ihrer Wohnung mit den Fernseh- und Rundfunkprogrammen geht.
Auch der von der Bekl. gewählte Vergleich mit der Versorgung mit Elektroenergie kann nicht zu einer anderen Bewertung führen. Hinsichtlich der Versorgung mit Elektroenergie waren die Mieter nämlich von Anfang an darauf angewiesen, eigene Verträge mit dem Stromversorgungsunternehmen abzuschließen, während nicht etwa von dem Vermieter solche Verträge abgeschlossen und im Wege der Betriebskostenabrechnung mit den Mietern abgerechnet wurden. Hinsichtlich der Fernseh- und Rundfunkversorgung bestanden aber zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages andere Verhältnisse, wie oben ausführlich dargelegt worden ist. (...)