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Kein Recht auf Parabolantenne wegen Freiheit des Waren- und Dienstleistungsverkehrs nach EGV

LG Berlin62 S 382/0227.01.2003GE 2003, 1021

GG Art. 5, 14; BGB § 535; EGV Art. 28, 49

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die im europäischen Gemeinschaftsrecht normierten Freiheiten des Waren- und Dienstleistungsverkehrs wirken grundsätzlich nur zwischen den Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft und ihren Bürgern. Daraus kann ein Bürger/Mieter nicht das Recht herleiten, von einem Bürger/Vermieter die Gestattung zu verlangen, eine Parabolantenne zum Satellitenempfang am Balkon der gemieteten Wohnung anzubringen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Genehmigung der Anbringung einer Parabolantenne an der Brüstung des zu ihrer Wohnung gehörenden Balkons. (...)

Bei einem Streit um die Anbringung einer Parabolantenne an Mietwohnungen ist im Rahmen einer fallbezogenen Interessenabwägung regelmäßig das Informationsinteresse des Mieters an der Nutzung zugänglicher Informationsquellen aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 2 BerlVerf und das in Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 GG und Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 BerlVerf geschützte Eigentumsrecht des Vermieters an der optisch ungeschmälerten Erhaltung des Wohnhauses zu berücksichtigen. Da beide Interessen durch Grundrechte geschützt sind, von denen keines dem anderen generell vorgeht, hängt die Entscheidung davon ab, welche Beeinträchtigung im Rahmen des vom Gesetzgeber abstrakt vorgenommenen und in den vertraglichen Vereinbarungen konkretisierten Interessenausgleichs im konkreten Fall schwerer wiegt (BVerfGE 90, 27 [34] = NJW 1994, 1147; BerlVerfGH NJW 2002, 2166 ff.; BerlVerfGH ZMR 2000, 740 ff.). Das Recht des Mieters auf Informationsfreiheit ist bei der Auslegung und Anwendung der §§ 535, 538, 242 BGB zu berücksichtigen. Soweit die Bekl. die Forderung der Kl. zurückweist und auf die Möglichkeit der ambulanten Aufstellung der Parabolantenne auf dem Balkon oder aber der Anbringung auf dem Dach des Hauses gegen Übernahme der dadurch entstehenden Kosten verweist, so ist damit dem Recht auf Informationsfreiheit der Kl. ausreichend Genüge getan. Die Grundsätze, wie die beiderseitigen Interessen auszugleichen sind und unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang danach ein Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne durch den Vermieter besteht, hat das Amtsgericht unter Hinweis auf die Rechtsentscheide des OLG Karlsruhe, 3 RE Miet 2/93, vom 24. August 1993 (GE 1993, 1151 ff.) und des OLG Frankfurt/Main, 20 RE Miet 1/91, vom 22. Juli 1992 (GE 1992, 871 ff.) zutreffend dargestellt. Im übrigen fehlt es für die Darlegung des Bedürfnisses der Kl. an der Anbringung einer Parabolantenne zur Durchsetzung ihrer Grundrechte auch an der Darlegung, auf welche Weise eine solche Anlage gegenüber decoder- bzw. internetgestütztem Empfang leistungsfähiger ist (vgl. BerlVerfGH NJW 2002, 2186 ff.). Dabei hat die Kl. zunächst diejenigen Möglichkeiten der Informationsgewinnung zu nutzen, die jedenfalls im gleichen Maße geeignet sind wie die hier verfolgte, und die die Grundrechte der Bekl. in einem geringeren Umfang beeinträchtigen.

Sofern die Kl. in der Versagung der Genehmigung auf Anbringung der Parabolantenne einen Verstoß gegen die Freiheit des Warenverkehrs aus Art. 28 EGV und die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs aus Art. 49, 50 EGV sieht, vermag auch dies nicht zu überzeugen. Die Behauptungen der Kl., sie wollte sich Verkaufssendungen anschauen, ist zunächst unsubstantiiert. Es ist nicht vorgetragen, welche Waren oder Dienstleistungen sie mittels des Empfangs über die Parabolantenne erwerben will bzw. welchen Erwerb sie vorbereiten will. Soweit es allein den Empfang der Fernsehsendungen betrifft, so mag die Ausstrahlung von Fernsehsendungen und deren Übertragung von der Dienstleistungsfreiheit umfaßt sein (vgl. EuGH RS de Coster Rdnr. 28). Gleichwohl vermag Art. 49 EGV der Kl. nicht zu dem hier verfolgten Anspruch verhelfen. Die Parteien des Rechtsstreits sind Personen des Privatrechts, welche sich aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags in einer Rechtsbeziehung befinden. Die Freiheiten des Gemeinschaftsrechts wirken jedoch grundsätzlich nur zwischen den Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft und ihren Bürgern. Danach haben sich die Mitgliedsstaaten jeder die Freiheit des Waren- oder des Dienstleistungsverkehrs beeinträchtigenden Maßnahme zu enthalten und vorhandene Diskriminierungen zu beseitigen (vgl. EUGH RS de Coster Rdnr. 29 f.). In bezug auf die Bürger der Gemeinschaft untereinander vermögen die Grundfreiheiten allenfalls Drittwirkung zu entfalten und sind bei der Auslegung der in Betracht kommenden Normen zu beachten. Keinesfalls vermögen sie den einzelnen Bürger dazu zu zwingen, seine Rechtspositionen zur Verwirklichung der Freizeit eines anderen ohne weiteres aufzugeben. Zu Recht hebt das Amtsgericht in diesem Zusammenhang hervor, daß auch auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts bei einer Kollision widerstreitender Rechtspositionen eine Güter- und Interessenabwägung zu erfolgen hat. Vorliegend ergibt sich bei der Abwägung der Freiheiten der Kl. und dem auch auf Gemeinschaftsebene bestehenden Eigentumsrecht der Bekl., daß die Kl. die Bekl. auf die Möglichkeit der Anbringung der Parabolantenne auf dem Dach verweisen kann und es nicht hinzunehmen braucht, daß das Erscheinungsbild der Fassade durch Anbringung an der Balkonbrüstung beeinträchtigt wird. Sodann ist auch zu berücksichtigen, daß die Bekl. als Grundstücksbesitzerin nach § 535 BGB für sich ablösende Einrichtungen an dem Gebäude haftbar sind und deswegen ein Interesse daran hat, daß diese Einrichtungen gegebenenfalls ihrem unmittelbaren Zugriff ausgesetzt sind, was bei einer Installation auf dem Ihr ohne weiteres zugänglichen Dach in einem besseren Maß gewährleistet ist. Die Mitteilung der EU-Kommission über die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs - Art. 28 und 49 EG-Vertrag - auf dem Gebiet der Nutzung der Parabolantennen hat sodann keinen bindenden Charakter (s. Dörr in WuM 2002, 347, 351). Im übrigen hält auch sie die Berücksichtigung architektonischer Anliegen für zulässig. Sofern die Anbringung an einem weniger das Erscheinungsbild des Gebäudes störenden Ort zu angemessenen Bedingungen und Kosten möglich ist, muß sich der Mieter darauf verweisen lassen. Eine Kostenlast von etwa 773 EUR ist nicht unverhältnismäßig, zumal die fachgemäße Anbringung an der Balkonbrüstung auch Kosten bei der Kl. verursachen würde. Schließlich hat die Kl. in ihrer Sache auch die Möglichkeit, sich mit anderen Mietern in Verbindung zu setzen, um zur Verringerung ihrer

ich ist, muß sich der Mieter darauf verweisen lassen. Eine Kostenlast von etwa 773 EUR ist nicht unverhältnismäßig, zumal die fachgemäße Anbringung an der Balkonbrüstung auch Kosten bei der Kl. verursachen würde. Schließlich hat die Kl. in ihrer Sache auch die Möglichkeit, sich mit anderen Mietern in Verbindung zu setzen, um zur Verringerung ihrer Kosten gegebenenfalls gemeinsam die Installation einer Parabolantenne bei der Bekl. zu beantragen. Derartige Bemühungen hat die Kl. nicht angestellt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Vermieter ist nicht aufgrund europäischen Gemeinschaftsrechtes verpflichtet, dem Mieter die Anbringung einer Parabolantenne zu gestatten. Aufgrund einer Mitteilung der EU-Kommission war vielfach angenommen worden, Mieter in Europa hätten eine Art Grundrecht auf Anbringung einer Parabolantenne.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter wollte an der Brüstung des zu seiner Wohnung gehörenden Balkons eine Parabolantenne zum Fernsehempfang über Satellit anbringen. Damit war der Vermieter nicht einverstanden, war jedoch bereit, die Antenne auf dem Dach des Hauses installieren zu lassen. Das war dem Mieter aber zu teuer (etwa 773 E). Also mußten sich die Gerichte damit beschäftigen.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Amts- und Landgericht (ZK 62) gaben dem Vermieter Recht. Die Abwägung der Interessen des Mieters an der Nutzung zugänglicher Informationsquellen (Art. 5 GG) mit den eigentumsschützenden Interessen des Vermieters (Art. 14 GG) ergebe im vorliegenden Fall, daß sich der Mieter auf die Anbringung der Antenne auf dem Dach verweisen lassen müsse. Die im Europäischen Gemeinschaftsrecht festgehaltenen Freiheiten des Waren- und Dienstleistungsverkehrs (Art. 28, 48 EGV) führten zu keiner anderen Entscheidung. Denn diese Regelungen würden grundsätzlich nicht im Verhältnis der Bürger der Mitgliedsstaaten untereinander gelten. Die Grundfreiheiten könnten allenfalls Drittwirkung entfalten und seien (nur) bei der Auslegung der in Betracht kommenden Normen zu beachten. Auch hierbei ergebe die Güter- und Interessenabwägung kein Recht des Mieters auf Anbringung der Antenne nach seinen Wünschen. In diesem Zusammenhang habe eine Mitteilung der EU-Kommission über die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Nutzung der Parabolantennen keinen bindenden Charakter.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In diesem Zusammenhang wird auf Schach - in diesem Heft Seite 998 - hingewiesen. Die Kammer hätte wohl auf die Regelungen des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft (EGV) für den vorliegenden Fall gar nicht einzugehen brauchen. Denn es ging hier nicht um das Ob, sondern nur um das Wie, weil der Vermieter grundsätzlich mit einer Anbringung einer Parabolantenne einverstanden war, lediglich den Anbringungsort bestimmen wollte. Das darf er aber ohnehin, wie die einschlägigen Rechtsentscheide (OLG Frankfurt GE 1992, 871 und OLG Karlsruhe GE 1993, 1151) festgehalten haben. Rechtsentscheide sind zwar mit der Zivilprozeßreform ab 1. Januar 2002 abgeschafft, haben jedoch nach wie vor ihre grundlegende Bedeutung. Die Ausführungen der Kammer sind aber durchaus für die eigentlichen streitigen Fälle maßgeblich, in denen wegen anderweitiger ausreichender Informationsmöglichkeiten des Mieters (z. B. Breitbandkabelanschluß für den inländischen Mitbürger deutscher Herkunft) kein Recht besteht, eine eigene Satellitenantenne anzubringen. In einem solchen Fall kann der Mieter sein Recht auch nicht aus Vorschriften des Europäischen Gemeinschaftsrecht herleiten.