Kein Räumungsschutz für 98-jährige Mieterin
GG Art. 2, 14; ZPO § 765 a
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Einem Vermieter dürfen nicht Aufgaben des Sozialstaates übertragen werden.
2. Wenn keine Gesundheits- oder Lebensgefahr droht, ist die Zwangsräumung auch bei einer hochbetagten Mieterin zulässig, wenn die Mieterin sich mehr als zwei Jahre lang nicht um Ersatzwohnraum bemüht hatte.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die sofortige Beschwerde [...] hat keinen Erfolg.
Räumungsschutz kann hier nur auf der Grundlage des § 765 a ZPO erlangt werden. Nach dieser Vorschrift kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstande eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Aufgrund des Ausnahmecharakters dieser Vorschrift genügen die normalerweise mit einer Zwangsräumung verbundenen Härten nicht. Vielmehr müssen ganz besondere Umstände, die mit der Art oder dem Zeitpunkt der Zwangsvollstreckungsmaßnahme zusammenhängen, hinzutreten. Anzuwenden ist § 765 a ZPO auch dann nur, wenn im Einzelfall die Maßnahme nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis führen würde (BGH NJW 2005, 1859 m.w.N.; LG Lübeck Rechtspfleger 2004, 435).
Im Falle der Geltendmachung drohender Gesundheits- oder Lebensgefahr hat das Vollstreckungsgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765 a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu berücksichtigen. Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall erheblich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und des Grundrechts des Schuldners aus Art. 1 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen. Selbst dann, wenn mit einer Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden ist, kann aber eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne Weiteres einstweilen eingestellt werden. Erforderlich ist stets die Abwägung der Interessen des Betroffenen mit den - nach § 765 a Abs. 1 Satz 1 ZPO voll zu würdigenden - Schutzbedürfnissen des Gläubigers. Bei dieser Interessenabwägung ist zu beachten, dass sich auch der Gläubiger auf Grundrechte, insbesondere den Schutz seines Eigentums nach Art. 14 S. 1 GG berufen kann. Die Aufgabe des Staates, das Recht zu wahren, umfasst die Pflicht, titulierte Ansprüche notfalls mit Zwang durchzusetzen und dem Gläubiger wirksam zu seinem Recht zu verhelfen. Dem Gläubiger dürfen nicht die Aufgaben überbürdet werden, die aufgrund des Sozialstaatsprinzips dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen. Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räumungsvollstreckung eine konkrete Gesundheits- oder Suizidgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auch auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung begegnet werden kann. Nicht zuletzt ist aber auch der Gefährdete selbst gehalten, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Risiken, die für ihn im Falle der Vollstreckung bestehen, zu verringern. Dazu kann gehören, fachliche Hilfe - ggf. auch durch einen stationären Klinikaufenthalt - in Anspruch zu nehmen, um die Gesundheits- oder Lebensgefahr auszuschließen oder zu verringern (BGH aaO.). Eine Gesundheits- oder Lebensgefahr begründet nicht als solche eine sittenwidrige Härte, sondern sie ist nur ein gewichtiger Umstand, der in die Abwägung der gegenläufigen Interessen einzubeziehen ist. Ferner sind das sonstige Verhalten des Schuldners in der Zwangsvollstreckung und - im Interesse des Gläubigers - die Dauer des bisherigen Verfahrens zu berücksichtigen (OLG Köln NJW 1993, 2248).
Es obliegt dem Schuldner, die tatsächlichen Voraussetzungen für den begehrten Räumungsschutz darzulegen. Der Schuldner muss die Gesundheitsgefährdung und den Kausalzusammenhang zwischen der anstehenden Zwangsräumung und seiner Gefährdung substantiiert darlegen und die hinreichende Wahrscheinlichkeit dieser Voraussetzung beweisen (LG Lübeck aaO.). Die behauptete Gefahr muss für das Vollstreckungsgericht anhand objektiv feststellbarer Merkmale mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können (OLG Köln aaO.). Dazu ist bei Gesundheits- oder Lebensgefahren in der Regel ein fachärztliches Attest notwendig, das aussagekräftig ist und für das Gericht nachvollziehbar macht, aufgrund welcher Zusammenhänge ein Risiko besteht, wie hoch die Gefahr von dessen Realisierung einzuschätzen ist und welche Schritte zur Risikoverringerung möglich sind und was der Betroffene bisher dazu unternommen hat.
Im vorliegenden Fall ist eine besondere Härtesituation, die es bei Würdigung der Gläubigerinteressen ausnahmsweise rechtfertigt, die Zwangsvollstreckung befristet oder gar unbefristet einzustellen oder zu untersagen, nicht mehr gegeben. Allein das hohe Alter der Schuldnerin rechtfertigt noch keinen Räumungsschutz. Ausweislich der ärztlichen Stellungnahme des Bezirksamtes Reinickendorf vom 24.7.2008 leidet die 98-jährige Schuldnerin zu 8) an einer leichten senilen Demenz, welche sich mit zunehmendem Alter nicht verbessern wird. Der Verlust vertrauter Umgebung und sozialer Bezüge würde die vorhandenen Orientierungsschwierigkeiten verstärken, da die Anpassungsfähigkeit aufgrund der hirnorganischen Beeinträchtigung reduziert ist, wodurch der Schuldnerin Lebensqualität verloren ginge und sich die Prognose verschlechtere. Lebensgefahr besteht hingegen nicht. Aus der Stellungnahme vom 10.6.2008 ergibt sich weiter, dass ein Erhalt der sozialen Kontakte und der Wohnumgebung nach Möglichkeit weiter gesichert werden sollte. Zwar ergibt sich aus diesen Stellungnahmen, wie auch aus dem ärztlichen Attest der Fachärztin für Neurologie vom 13.5.2008, dass eine Räumung negative gesundheitliche Folgen, insbesondere Orientierungsschwierigkeiten und die Einbuße von Lebensqualität für die Schuldnerin zu 8) haben kann, jedoch ist dies im Rahmen der Interessenabwägung nicht ausreichend für die Gewährung von Räumungsschutz. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die Schuldner bereits mit Urteil vom 20.11.2006 zur Räumung verurteilt wurden und mithin seit mehr als 2 Jahren Kenntnis davon haben, dass ein Recht zur weiteren Nutzung nicht besteht und das Haus zu räumen ist. Welche konkreten Anstrengungen die Schuldner zur Anmietung anderer Räume unternommen haben, ist nicht ersichtlich. Dass es schwierig ist, für den Familienverband neue Räume zu finden, ist allein nicht ausreichend. Die Schuldner können sich insoweit nicht darauf zurückziehen, von ihnen könne derzeit nicht verlangt werden, sich um eine neue Wohnung zu bewerben, da ihrer Ansicht nach Räumungsunfähigkeit bestehe. Ein solches Verhalten beeinträchtigt die Gläubigerinteressen an einer Durchsetzung des Räumungstitels in unzulässiger und übermäßiger Weise. Auch obliegt es den Schuldnern, alles zur Verringerung eines bestehenden Gesundheitsrisikos zu unternehmen. Nach den ärztlichen Stellungnahmen ist neben dem Wohnumfeld insbesondere der soziale Kontakt für die Schuldnerin zu 8) von Wichtigkeit zur Erhaltung der Orientierung und Lebensqualität. Dieser soziale Kontakt geht jedoch dann nicht verloren, wenn sich die Schuldner entsprechend um Ersatzwohnraum bemüht hätten. Den Gläubigern dürfen nach dem oben Gesagten gerade nicht die Aufgaben überbürdet werden, die aufgrund des Sozialstaatsprinzips dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen. Auch die Tatsache, dass die regelmäßige Nutzungsentschädigung durch die Schuldner gezahlt wird, rechtfertigt es in Anbetracht des Zeitablaufs nicht mehr, die Gläubigerinteressen zurücktreten zulassen.
Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
[...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Aufgehoben durch BGH vom 13. August 2009 - I ZB 11/09 -, GE 2009, 1423
Auch aus einem rechtskräftigen Räumungsurteil darf nach § 765 a ZPO nicht vollstreckt werden, wenn dies eine sittenwidrige Härte bedeuten würde. Die Interessen des Vermieters sind dabei aber mit zu berücksichtigen, so dass ein hohes Alter des Mieters und der Verlust des Wohnumfelds allein die Einstellung nicht rechtfertigen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die 98-jährige Mieterin war mit anderen Familienangehörigen seit über zwei Jahren rechtskräftig zur Räumung verurteilt worden. Sie beantragte Räumungsschutz und konnte auf eine ärztliche Stellungnahme des Bezirksamtes Reinickendorf verweisen, wonach sie an einer leichten senilen Demenz leide und der Verlust der vertrauten Umgebung und der sozialen Bezüge die vorhandenen Orientierungsschwierigkeiten verstärken würden.
Der Beschluss
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Mit Beschluss vom 20. Januar 2009 wies das Landgericht Berlin die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Wedding, das eine Einstellung abgelehnt hatte, zurück. Bei der nach § 762 a ZPO erforderlichen Interessenabwägung sei auch das Grundrecht des Vermieters auf Eigentum zu beachten. Es sei Aufgabe des Staates, titulierte Ansprüche notfalls mit Zwang durchzusetzen und dem Gläubiger wirksam zu seinem Recht zu verhelfen. Ihm dürften nicht Aufgaben überbürdet werden, die aufgrund des Sozialstaatsprinzips dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen. Eine konkrete Gesundheits- oder Suizidgefahr bestehe nicht; zu berücksichtigen sei auch, dass die Schuldnerin sich nicht um Ersatzwohnraum bemüht habe.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Aufgehoben durch BGH vom 13. August 2009 - I ZB 11/09 -, GE 2009, 1423