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Kein prozessualer Kostenerstattungsanspruch des Beklagten hinsichtlich des von ihm nach Klagerücknahme beauftragten Rechtsanwalts

OLG DüsseldorfI-10 W 74/0821.10.2008GE 2008, 1560

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kein prozessualer Kostenerstattungsanspruch des Beklagten hinsichtlich des von ihm nach Klagerücknahme beauftragten Rechtsanwalts; Anwaltskosten; Rechtsanwaltskosten; objektiv notwendige Maßnahmen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist im Zeitpunkt der Beauftragung eines Rechtsanwaltes die Klage bereits zurückgenommen, sind die Kosten des Rechtsanwaltes objektiv nicht mehr notwendig und damit nicht erstattungsfähig nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Auf eine verschuldete oder auch unverschuldete Unkenntnis der beklagten Partei von der Klagerücknahme kommt es nicht an.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die sofortige Beschwerde des Kl. vom 18.2.2008 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 7.2.2008 ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 569 ZPO zulässig. Sie hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung des Festsetzungsantrages der Bekl.

Die antragsgemäß festgesetzte Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer gehört nicht zu den erstattungsfähigen Kosten des Gegners im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO. Zu erstatten sind insoweit nur die Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Notwendig sind nur Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung erscheinen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.11.2006 - I ZB 39/06 -, MDR 2007, 1163). Dies ist im Hinblick auf die hier fraglichen Kosten zu verneinen.

Es ist zu berücksichtigen, dass die Klage mit am 6.12.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz zurückgenommen worden war und die Bekl. nach ihrem eigenen Vorbringen erst am 13.12.2007 ihre Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hat. Im Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Bekl. war mithin die Klage bereits zurückgenommen. Die Klagerücknahme wirkte hier mit der Einreichung des Schriftsatzes bei Gericht; eine Einwilligung der Bekl. war nicht erforderlich (vgl. § 269 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Ist aber im Zeitpunkt der Beauftragung eines Rechtsanwaltes die Klage bereits zurückgenommen, ist die Beauftragung objektiv nicht mehr notwendig und geeignet für eine Rechtsverteidigung.

Entgegen der Auffassung der Bekl. ist es auch für das Kostenfestsetzungsverfahren unbeachtlich, dass sie im Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts noch keine Kenntnis von der Klagerücknahme hatte bzw. haben konnte. Da es im Rahmen des § 91 Abs. 1 ZPO auf die objektive Notwendigkeit und Geeignetheit der Verteidigungsmaßnahme ankommt, ist eine verschuldete oder auch unverschuldete Unkenntnis der beklagten Partei von der Klagerücknahme unerheblich. Eine solche Unkenntnis vermag die Erstattungsfähigkeit für eine objektiv nicht erforderliche Handlung nicht zu begründen. Die Frage, ob ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Erstattung der fraglichen Kosten besteht, bleibt hiervon unberührt. Insoweit hält der Senat die Ausführungen des BGH aaO. zur Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Schutzschrift nach Rücknahme des Verfügungsantrages auf die Beauftragung eines Anwalts nach Klagerücknahme für entsprechend anwendbar.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Beklagte, der einen Rechtsanwalt erst nach der Klagerücknahme mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt, hat auch dann keinen prozessualen Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten, wenn ihm die Klagerücknahme unbekannt war.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Beklagte, der einen Rechtsanwalt erst nach der Klagerücknahme mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hatte, beantragte Festsetzung der Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Gegen den antragsgemäß ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss legte der Kläger Beschwerde ein.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Die Beschwerde hatte beim OLG Düsseldorf Erfolg. Die antragsgemäß festgesetzte Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer würde deshalb nicht zu den gem. § 91 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu erstattenden Kosten der Rechtsverteidigung des Beklagten gehören, weil sie nach der Klagerücknahme nicht mehr objektiv notwendig gewesen seien. Ob die beklagte Partei von der Klagerücknahme verschuldet oder unverschuldet keine Kenntnis gehabt habe, sei unerheblich, da es nur auf die objektive Notwendigkeit der Rechtsverteidigung ankomme. Unberührt davon bleibe ein eventuell materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Von dem auf § 91 ZPO beruhenden • prozessualen Kostenerstattungsanspruch, der nur die objektiv notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung erfasst, ist • der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch zu unterscheiden, der weitergeht und auf § 280 BGB (Vertragsverletzung) beruht. Beim materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch kommt es nur darauf an, ob die Klageerhebung eine Verletzung der sich aus dem Mietvertrag ergebenden Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme darstellt. Bei Zahlungsansprüchen oder etwa bei der Geltendmachung einer Mieterhöhung haben die Gerichte mit Blick auf den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch u. a. wie folgt entschieden:

Die Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung begründet nicht ohne Weiteres einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch des in Anspruch Genommenen hinsichtlich der für die außergerichtliche Abwehr des Anspruchs aufgewendeten Anwaltskosten (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 224/05 -, WuM 2007, 62). Nach Auffassung des AG Mitte (Urteil vom 8. Januar 2008 - 5 C 287/07 -, GE 2008, 273) hat der Mieter gegen den Vermieter, der unter Berufung auf den im Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens geltenden Mietspiegel die Zustimmung zur Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete verlangt hat, auch dann keinen Anspruch auf Ersatz der für die Abwehr dieses Erhöhungsverlangens entstehenden Anwaltskosten, wenn kurz vor Ablauf der Zustimmungsfrist ein neuer Mietspiegel in Kraft trat, der infolge der Absenkung der Mietspiegelwerte die verlangte Miete nicht mehr rechtfertigte, der Vermieter aber dennoch die Zustimmung zur Mieterhöhung anmahnte.