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Kein Parabolantennenanspruch für deutschen Staatsangehörigen ausländischer Herkunft

AG Frankfurt/Main33 C 4463/03-3109.02.2004GE 2004, 1594

BGB § 535

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Einem deutschen Staatsangehörigen ausländischer Herkunft steht kein Anspruch auf Duldung einer Parabolantenne zu, wenn dieses Recht unter denselben tatsächlichen Gegebenheiten auch einem deutschen Staatsangehörigen inländischer Herkunft nicht zustehen würde. (Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kl., der deutscher Staatsangehöriger ist, ein Recht auf die Anbringung einer Parabolantenne zusteht.

Der Kl. mietete von der Bekl. zum 1.6.2002 eine Wohnung. Mit Schreiben vom 22.9.2002 begehrte er eine Zustimmung zur Anbringung einer Parabolantenne am Gitter des Wohnzimmerfensters. Er berief sich darauf, daß er - obwohl deutscher Staatsangehöriger - noch enge Kontakte zur seiner Heimat (Vietnam) habe und daher auch entsprechende Fernsehprogramme empfangen möchte. Mit Schreiben vom 1.10.2003 lehnte die Bekl., unter Berufung auf die Staatsangehörigkeit des Kl., den Antrag ab.

Der Kl. trägt vor, er sei weiterhin seinem Geburtsland eng verbunden, da seine Mutter dort noch lebt und er dort aufgewachsen ist.

Der Kl. beantragt, die Bekl. zu verurteilen, ihm die Anbringung einer Satellitenempfangsanlage (Parabolantenne) am Gitter seines Wohnzimmerfensters zu gestatten.

Die Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Bekl. ist der Ansicht, der Kl. könne nicht mehr Rechte beanspruchen als andere deutsche Staatsangehörige.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch auf Duldung einer Parabolantenne zu.

Der Kl. ist nun einmal deutscher Staatsangehöriger. Insoweit stehen ihm genauso viele Rechte wie auch anderen deutschen Staatsangehörigen zu jedoch nicht mehr. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen hat ein Vermieter die Anbringung einer Parabolantenne nur zu dulden - wobei in diesen Fällen der Mieter bestimmte Auflagen, wie z.B. zusätzliche Versicherung, fachmännische Anbringung usw. zu erfüllen hat, die hier von seiten des Kl. nicht erfüllt sind -, wenn die (grundgesetzlich geschützte) Informations- und Meinungsfreiheit des Mieters das - ebenfalls grundgesetzlich geschützte - Eigentumsrecht des Vermieters überwiegt. Dies ist nur dann der Fall, wenn ausländischen Mitbürgern keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung stehen, sich umfassend über das Geschehen in ihrem Heimatland zu informieren. Es geht nicht darum, jedem Deutschen, der ein bestimmtes Interesse (z. B. aus beruflichen Gründen) an einem Land hat, die Möglichkeit zu geben, sämtliche nur möglichen Medien benutzen zu können, sondern darum, daß ausländische Mitbürger nicht vollkommen von ihrer Heimat abgeschieden hier leben und sie und vor allem ihre Kinder die Möglichkeit erhalten, am politischen und kulturellen Leben ihrer Heimat teilzunehmen.

Eine Unterscheidung nach Deutschen deutscher Abstammung und Deutschen ausländischer Abstammung wurde von der Rechtsprechung nicht vorgenommen. Dies wäre auch nicht sachgerecht. Es ist nicht erkennbar, weshalb Deutschen ausländischer Abstammung mehr Rechte eingeräumt werden sollten als Deutschen deutscher Abstammung. Eine solche Beurteilung würde - nicht nur in Fällen wie diesem - zu einem erheblichen Unterlaufen des Eigentumsrechts des Vermieters/Eigentümers führen. Das Bestimmungsrecht über sein Eigentum würde nicht mehr dem Eigentümer obliegen, sondern jedem, der ein gesteigertes Informationsbedürfnis darlegen könne.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung der Redaktion: Die Berufung ist durch das Landgericht Frankfurt a. M. (2-11 S 85/04) als unzulässig verworfen worden, weil die Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht erfüllt waren. (Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt.)

Eingebürgerte Ausländer möchten häufig Fernsehprogramme aus ihren Herkunftsländern über Parabolantenne empfangen. Der Hinweis auf die grundgesetzlich geschützte Informationsfreiheit reicht als Begründung jedoch nicht aus.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein vietnamesischer Mitbürger mit deutscher Staatsangehörigkeit begehrte vom Vermieter die Zustimmung zur Anbringen einer Parabolantenne am Gitter des Wohnzimmerfensters. Der Vermieter wollte das nicht dulden und bekam beim Amtsgericht Frankfurt a. M. recht.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Frankfurt a. M. kam zum Ergebnis, daß keine Unterscheidung nach Deutschen deutscher Abstammung und Deutschen ausländischer Abstammung vorgenommen werden könne und daher der Vermieter nur dann die Anbringung einer Parabolantenne dulden müsse, wenn auch der Deutsche deutscher Abstammung einen derartigen Anspruch habe.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Aus dem mitgeteilten Sachverhalt des AG Frankfurt a. M. ergibt sich nicht deutlich, welche technische Ausstattung in dem Hause vorhanden ist, um auch einem deutschen Angehörigen mit deutscher Abstammung ausreichende Informationsmöglichkeiten zu geben. Jedenfalls müßte Breitbandkabelanschluß vorhanden sein. Allerdings gibt jetzt auch das digitale terrestrische Fernsehen (sog. DVB-T) die Möglichkeit, eine Vielzahl von Programmen zu empfangen. Das schließt jedoch nicht den Empfang von Sendern ein, die fernab von Deutschland abgestrahlt werden. Über Kabel sind im allgemeinen nur türkische Sender zu empfangen.