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Kein Ordnungsgeld aus sachfremden Erwägungen

LG Berlin67 T 66/08 Einzelrichter14.07.2008GE 2008, 1331

ZPO § 141

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kein Ordnungsgeld aus sachfremden Erwägungen; Anordnung des persönlichen Erscheinens der Partei im Termin; Verhängung von Ordnungsgeldbeschlüssen; Nichtstellung von Anträgen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens die Partei im Termin ausgeblieben und wird ein Widerrufsvergleich abgeschlossen, darf im Falle des Widerrufs kein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Das Amtsgericht hatte das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet. Es erschienen im Termin zur mündlichen Verhandlung weder der Vorstand einer Wohnungsbaugesellschaft noch die Bekl. des Räumungsrechtsstreits. Anwesend waren jedoch die Prozessbevollmächtigten. Das Gericht unterbreitete einen Vergleichsvorschlag, der nicht im Einzelnen erläutert wurde.

Die Parteienvertreter schlossen sodann (offenbar wiederwillig) den vorgeschlagenen gerichtlichen Vergleich. Nach Beratung mit den Mandanten widerriefen sie sodann den Vergleich. Das Gericht war ersichtlich verärgert darüber, sich erneut mit dem Fall beschäftigen zu müssen und verhängte gegen beide Parteien Ordnungsgelder, gegen die Rechtsmittel von den Parteivertretern eingelegt wurden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Verhängung von Ordnungsgeldbeschlüssen gegen die in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 9. April 2008 nicht erschienenen Parteien waren nicht aus § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO gerechtfertigt, da ein Ordnungsgeld nicht aus sachfremden Erwägungen und nur dann verhängt werden kann, wenn aufgrund des Ausbleibens der Parteien eine Verzögerung des Rechtsstreits eingetreten ist. Hier liegt zum einen allein wegen der unmittelbaren zeitlichen Zusammenhänge nahe, dass die Ordnungsgeldbeschlüsse jeweils maßgeblich durch den Widerruf des in der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2008 auf Widerruf geschlossenen Vergleichs motiviert sind. Der Ordnungsgeldbeschluss nach § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO stellt jedoch keine Sanktion für aus Sicht des Gerichts möglicherweise unangemessenen Verhaltens dar. Es kann hier auch nicht angenommen werden, wie dies das Amtsgericht unterstellt (Begründung des Nichtabhilfebeschlusses), dass die Parteivertreter den Vergleich lediglich zur Verzögerung des Rechtsstreits geschlossen hätten. Dafür fehlen konkrete Anhaltspunkte. Die Parteivertreter hätten vielmehr im Falle eines Zusammenwirkens insoweit durch Nichtstellung von Anträgen das Gericht zur Anordnung des Ruhens des Verfahrens zwingen können, während im Falle eines Widerrufsvergleiches nach dem Widerruf das Gericht eine Entscheidung zu verkünden hatte und das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Generell ist der Abschluss eines Widerrufsvergleichs eine durchaus übliche Variante, ein Verfahren voranzubringen. Es liegt in der Herrschaft der Parteien, einen solchen Vergleich zu schließen. Ferner haben die Parteien angegeben, dass in der Verhandlung unmittelbar die vom Gericht vorgeschlagene Vergleichssumme nicht erläutert worden sei, so dass eine ins Einzelne gehende Beurteilung des Vergleichs auch mit anwesenden Parteien unmittelbar nicht möglich und unter diesem Gesichtspunkt ein Widerrufsvorbehalt (nicht zuletzt aus anwaltlicher Vorsicht) in jedem Fall angemessen und nicht als "Verzögerungstaktik" anzusehen war.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da die Kosten der erfolgreichen Anfechtung von Ordnungsgeldbeschlüssen Kosten der Hauptsache sind (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 141, Rn. 15).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 278 ZPO geht der mündlichen Verhandlung eine Güteverhandlung voraus, zu der das Gericht das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen soll. Wenn die Parteien dem Termin fernbleiben, kann ein Ordnungsgeld verhängt werden - aber nicht aus sachfremden Erwägungen. Ein verärgerter Amtsrichter hatte mit Ordnungsgeld reagiert, weil die Parteien nicht persönlich erschienen waren: Das geht nicht, befand das Landgericht Berlin.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht hatte das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, die jedoch nur durch ihre Rechtsanwälte im Termin vertreten waren. Es wurde ein Vergleich auf Widerruf abgeschlossen. Nach Widerruf des Vergleichs verhängte das Gericht - offenbar aus Verärgerung - gegen beide Parteien ein Ordnungsgeld. Die Beschwerde war erfolgreich.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluss vom 14. Juli 2008 stellte das LG Berlin fest, dass ein Ordnungsgeld nicht aus sachfremden Erwägungen verhängt werden könne, sondern nur dann, wenn es aufgrund des Ausbleibens der Parteien zu einer Verzögerung des Rechtsstreits kommt. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Um den Rechtsstreit zu verzögern, hätten die Anwälte, statt einen Widerrufsvergleich abzuschließen, schlicht keine Anträge stellen können, um das Ruhen des Verfahrens zu erzwingen. Es liege in der Herrschaft der Parteien, in einem solchen Fall einen Widerrufsvergleich abzuschließen, und das sei auch eine durchaus gängige Variante, um ein Verfahren voranzubringen.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine Kostenentscheidung ist in solchen Fällen trotz der erfolgreichen sofortigen Beschwerde nicht zu treffen (so auch BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007 - VI ZB 4/07 -, BAG, NJW 2008, 252). Die Kosten trägt dann derjenige, der den Prozess verliert (§ 91 ZPO). Das ist insofern misslich, weil damit immer eine Partei auch die Kosten der eigenen erfolgreichen sofortigen Beschwer zu übernehmen hat, wenn - wie hier - beide Parteien in ihrer Beschwerde obsiegt haben. Sachgerecht wäre deshalb hier die Kostentragungslast der Staatskasse, wie es das OLG Hamm angenommen hat (OLGR Hamm 1994, 154).