Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen Bauunternehmer
BGB §§ 823, 906, 1004
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Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen Bauunternehmer; Risse durch Rüttelarbeiten am Nachbargrundstück; Bodenerschütterungen; verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche aus Delikt; Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter; Bauschäden durch Bauarbeiten auf Nachbargrundstück; Störer; Abwehrrechte
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Bauunternehmer, der Arbeiten für einen anderen auf einem benachbarten Grundstück ausführt, schuldet dem Eigentümer keinen Ausgleich für wesentliche und unzumutbare Beeinträchtigungen.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Der Kl. gehört ein altes, denkmalgeschütztes Fachwerkhaus in Wiesbaden. Die Bekl. ist ein Bauunternehmen, das für die Streithelfer Arbeiten für einen Neubau auf deren Grundstück durchführte und dabei im Juni 2005 eine Rüttelplatte zur Verdichtung des Bodens einsetzte. Das Grundstück der Kl. ist von der damaligen Baustelle rund 14 m entfernt.
2 Die Kl. behauptet, dass durch die Bodenerschütterungen, die durch die Rüttelarbeiten der Bekl. ausgelöst worden seien, Bauschäden durch Risse in ihrem Haus entstanden seien. Sie hat von der Bekl. den Ersatz der von ihr auf 18.012,95 € bezifferten Schäden nebst Zinsen verlangt und die Feststellung der Bekl. zum Ersatz aller weiteren durch die Baumaßnahme entstandenen Schäden beantragt. Die Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihre Anträge weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 3 Das Berufungsgericht verneint verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche aus Delikt (§ 823 Abs. 1 BGB) und aus dem von der Bekl. mit den Streithelfern abgeschlossenen Werkvertrag in Verbindung mit den Grundsätzen über einen Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter (§§ 328 BGB analog i. V. m. § 280 Abs. 1 BGB). Dafür fehle es jedenfalls an einem Verschulden, weil nach den Feststellungen des Sachverständigen eine Schädigung des Gebäudes der Kl. nicht vorhersehbar gewesen sei. Die durch die Arbeiten der Bekl. ausgelösten Erschütterungen hätten unter 1/5 der nach der einschlägigen DIN 4150 gegenüber besonders empfindlichen Objekten einzuhaltenden Grenzwerte gelegen.
4 Das Berufungsgericht verneint ebenfalls einen Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, weil die Bekl. als ausführende Bauunternehmerin außerhalb des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses gestanden habe.
5 Das Berufungsgericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Da der Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Kompensation für den Ausschluss der primären Abwehransprüche nach § 1004 Abs. 1 BGB sei, welche die Kl. gegenüber der Bekl. hätte geltend machen können, wenn sie die Schäden rechtzeitig bemerkt hätte, liege eine entsprechende Anwendung des Ausgleichsanspruchs auch gegenüber dem störenden Bauunternehmer nicht fern. Diese Rechtsfrage sei entscheidungserheblich, da bei Anwendbarkeit des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB der bestrittenen Behauptung der Kl. nachgegangen werden müsse, dass die Rissschäden auf die Arbeiten der Bekl. zurückzuführen seien.
II. 6-10 [...]
III. 11 Die Revision ist unbegründet. Der Kl. steht ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen die Bekl. nicht zu, auch wenn deren Arbeiten die Bodenerschütterungen ausgelöst und dadurch zu den Schäden an dem Gebäude der Kl. geführt haben sollten.
12 1. Die Rechtsfrage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ist von dem Bundesgerichtshof bereits entschieden worden. Der Bauunternehmer, der Arbeiten für einen anderen (Bauherrn) auf einem benachbarten Grundstück ausführt, wird dadurch nicht zu dem Benutzer des Nachbargrundstücks, der dem Eigentümer nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu einem Ausgleich bei wesentlichen, für ihn unzumutbaren Beeinträchtigungen verpflichtet ist (Senat, Urt. v. 19. Oktober 1965, V ZR 171/63, WM 1966, 33, 35; BGHZ 72, 289, 297). Derselben Ansicht ist die Literatur (Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl., § 906 Rdn. 36; PWW/Lemke, BGB, 4. Aufl., § 906 Rdn. 39; NK-BGB-Ring, § 906 Rdn. 264; Soergel/Baur, BGB, 13. Aufl., § 906 Rdn. 141; Staudinger/Roth, BGB [2009], § 906 Rdn. 269).
13 2. Daran ist festzuhalten. Der Eigentümer des Grundstücks kann nicht von jedem Störer, dessen Tätigkeit auf einem (benachbarten) Grundstück Immissionen, welche die ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag wesentlich beeinträchtigen, auslöst, einen Ausgleich in Geld verlangen. Eine solche Auslegung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist bei der gebotenen Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs und seines auf dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis beruhenden Normzwecks nicht möglich.
14 a) § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gewährt dem Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks einen Ausgleich, dessen Grundlage die störende Benutzung des Nachbargrundstücks ist. Die Vorschrift ist Teil des bürgerlich-rechtlichen Nachbarrechts. Sie dient dem Ausgleich der Interessen bei der Nutzung benachbarter Grundstücke (Senat, BGHZ 113, 381, 391; 157, 188, 193). Dem Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks wird auf der Grundlage des zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtenden nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen ein billiger Ausgleich in Geld gewährt (vgl. Hagen, Festschrift für Hermann Lange, S. 483, 501).
15 Der für den Nachbarn tätig werdende Bauunternehmer steht - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - außerhalb des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Er ist nicht der Adressat der nachbarrechtlichen Vorschriften. Die dem Eigentümer in § 906 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB auferlegten Duldungspflichten sollen dem Nachbarn die ortsübliche Bebauung seines Grundstücks ermöglichen. Nicht der Einsatz des Bauunternehmers, sondern das Interesse des Nachbarn an der Bebauung seines Grundstücks nötigt den Eigentümer zum Nachgeben und kann den Nachbarn als Bauherrn nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zum Ausgleich der von seinem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen verpflichten (vgl. RGZ 167, 14, 29; Senat, Urt. v. 19. Oktober 1965, V ZR 171/63, WM 1966, 33, 35).
16 b) Schuldner des Ausgleichsanspruchs ist nämlich derjenige, der die Nutzungsart des beeinträchtigenden Grundstücks bestimmt (BGHZ 72, 289, 297; Senat: BGHZ 113, 384, 392; 155, 99, 102). Eine solche Befugnis kommt dem Bauunternehmer nicht zu, wenn er für einen anderen nach dessen Weisungen auf dem Grundstück tätig wird. Der Bauherr und nicht der Bauunternehmer bestimmt die Bebauung des Grundstücks, von der die Einwirkungen ausgehen.
17 3. Für eine - von dem Berufungsgericht erwogene - Rechtsfortbildung der verschuldensunabhängigen Haftung nach dem Veranlassungsprinzip über den Ausgleich der Interessen der Eigentümer und Nutzer benachbarter Grundstücke hinaus, bietet § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB keine geeignete Grundlage.
18 a) Richtig sind zwar die Ausgangsüberlegungen des Berufungsgerichts, dass die Kl. die ihr Gebäude schädigenden Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB auch gegenüber der Bekl., die insoweit Handlungsstörerin war, hätte abwehren können, wenn sie die Gefährlichkeit dieser Arbeiten rechtzeitig erkannt hätte (vgl. Senat, Urt. v. 19. Oktober 1965, V ZR 171/63, WM 1966, 33, 35; OLG Oldenburg, OLGR 2001, 49) und dass ein nachbarlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB als Kompensation für den Ausschluss des Abwehranspruchs nach § 1004 Abs. 1 BGB anerkannt ist (Senat, BGHZ 111, 158, 163; 155, 99, 106; 160, 232, 239; Urt. v. 1. Februar 2008, V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993).
19 b) Der Gedanke der Kompensation für einen Abwehranspruch trägt jedoch für sich allein eine entsprechende Anwendung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nicht, weil der Schutzbereich des Abwehranspruchs nach § 1004 Abs. 1 BGB viel weiter gezogen ist als derjenige des Ausgleichsanspruchs in § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.
20 aa) Das Abwehrrecht des Eigentümers gegen den Störer bei einer drohenden Eigentumsverletzung nach § 1004 Abs. 1 BGB setzt nicht voraus, dass die abzuwendende Gefahr einen Bezug zur Nutzung eines benachbarten Grundstücks hat. Der Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, der dem vorbeugenden Schutz des bedrohten Rechts dient, kann zur Abwehr einer drohenden Rechtsverletzung bereits geltend gemacht werden, wenn der Störer eine Handlung vornimmt, welche die ernsthafte Gefahr einer Rechtsverletzung hervorruft (vgl. BGHZ 2, 394, 395; Senat, Urt. v. 18. September 2009, V ZR 75/08, NJW 2009, 3787).
21 Der Störer haftet jedoch nicht deshalb verschuldensunabhängig, weil der Grundstückseigentümer die Gefahrenlage, wenn sie sich nachfolgend in der Verletzung des Eigentums an seinem Grundstück verwirklicht und zu einem Schaden geführt hat, an sich zuvor nach § 1004 Abs. 1 BGB hätte abwehren können. Das trifft nämlich grundsätzlich bei jeder Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter zu.
22 Die entsprechende Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zum Zwecke der Kompensation des von dem Verletzten nicht (rechtzeitig) geltend zu machenden Abwehranspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB führte im Ergebnis zu einer verschuldensunabhängigen Deliktshaftung. Eine derartige, von einem Verschulden unabhängige Schadensersatzpflicht nach dem Veranlassungsprinzip aus Billigkeitsgesichtspunkten ist im Gesetzgebungsverfahren zum Bürgerlichen Gesetzbuch zwar erwogen und von der 2. Kommission auch beschlossen worden, aber letztlich doch nicht Gesetz geworden (Prot. II, S. 591; Jakobs/Schubert, Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Recht der Schuldverhältnisse III, S. 922 ff.; RGZ 146, 213, 216; BGHZ 39, 281, 285). Schon diese negative Entscheidung des Gesetzgebers steht der Begründung einer verschuldensunabhängigen Schadensersatzpflicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung entgegen.
23 bb) § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB hat als nachbarrechtliche Regelung einen demgegenüber begrenzten Regelungsumfang. Die Vorschrift eignet sich daher nicht als Basis für die Begründung einer verschuldensunabhängigen Haftung auch solcher Personen, die zwar gelegentlich ihres Aufenthalts auf dem Nachbargrundstück zu einem Schaden führende Einwirkungen (hier durch Bodenerschütterungen) ausgelöst haben, jedoch nicht zu den die Nutzung der benachbarten Grundstücke bestimmenden Grundstückseigentümern und -nutzern gehören, deren spezifische Beziehung der § 906 BGB regelt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn ein Grundstückseigentümer störende Einwirkungen dulden muss, kann er nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Geldausgleich verlangen. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift steht ihm auch ein Ausgleichsanspruch zu, wenn er aus tatsächlichen Gründen gehindert war, seinen Abwehranspruch geltend zu machen. Der Anspruch richtet sich aber immer nur gegen den Nutzer des Nachbargrundstücks.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Auf dem Nachbargrundstück der Klägerin waren Bauarbeiten durchgeführt
worden, wobei eine Rüttelplatte zur Bodenverdichtung eingesetzt worden war. Die Klägerin behauptete, dass dadurch Bauschäden an ihrem denkmalgeschützten Fachwerkhaus entstanden seien. Sie verlangte Schadensersatz vom Bauunternehmer.
Das OLG verneinte unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten einen Schadensersatzanspruch mangels Verschuldens. Auch ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch entfalle, da dieser nicht gegen den Bauunternehmer geltend gemacht werden könne.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH bestätigte seine Rechtsprechung, dass die nachbarrechtlichen Ausgleichsansprüche nur gegen den Eigentümer oder Benutzer des Nachbargrundstücks geltend gemacht werden können, nicht aber gegen Dritte. Anderenfalls käme man zu einer verschuldensunabhängigen Deliktshaftung, die vom Gesetzgeber des BGB zwar erwogen, letztlich jedoch verworfen worden sei. Richterliche Rechtsfortbildung sei damit ausgeschlossen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin hätte den Eigentümer des Nachbargrundstücks, den Bauherrn, mit verklagen müssen, gerade weil nicht feststand, ob eine schuldhafte Eigentumsverletzung vorlag. Ein Ausgleichsanspruch gegen den Bauunternehmer hätte nur dann bestanden, wenn diesem die Bestimmung des Standorts, der Aufbau der Anlage und ihre Handhabung in alleiniger Verantwortung überlassen gewesen wäre und er allein das Kostenrisiko für die eingegangenen Verpflichtungen und das Wagnis hinsichtlich einer Schädigung oder Beeinträchtigung Dritter bei den Bauarbeiten trug (so wörtlich BGHZ 113, 392). Das dürfte nur bei Großprojekten zu bejahen sein.