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Kein modernes Bad nach Berliner Mietspiegel bei Beheizung lediglich durch Heizstrahler

LG Berlin62 S 157/0026.10.2000GE 2001, 770

MHG § 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kann das Bad nur mit einem Heizstrahler erwärmt werden, kommt der Sonderzuschlag "Modernes Bad" (Mietspiegel 1998) nicht in Betracht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Merkmalsgruppe 1 ist ausgeglichen zu bewerten. Jedenfalls seit der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht ist zwischen den Parteien unstreitig, daß das Bad mit einem Heizstrahler ausgestattet war. Damit ist das Bad beheizbar. Sollte dieser Heizstrahler nicht ausreichen, das Bad ausreichend zu erwärmen, handelt es sich dann um einen behebbaren Mangel, der auf die Spanneneinordnung keine Auswirkung hat.

Die Merkmalsgruppe 3 ist ausgeglichen zu bewerten. Die Behauptung der Bekl., das Anwesen weise eine unzureichende Wärmedämmung auf, ist unsubstantiiert. Dieses Merkmal ist nicht bereits dann erfüllt, wenn eine moderne Wärmedämmung nicht angebracht ist. Aus dem Vortrag der Bekl. ergibt sich eine schlechte Belichtung/Besonnung nicht. Eine solche folgt nicht daraus, daß für die Räume "ungünstige Himmelsrichtungen" vorliegen. Die Himmelsrichtung würde sich allenfalls auf die direkte Sonneneinstrahlung auswirken, nicht jedoch auf die Belichtung, zum anderen liegt ohnehin keiner der Räume nach Norden. Inwieweit sich 19 m entfernte Bäume auf die Belichtung der Wohnung auswirken sollen, ist unerfindlich. Der Vortrag zu einzelnen Zimmern, es seien nur relativ kleine Fenster vorhanden, ist nichtssagend. Auf die Lichtverhältnisse in Küche und Bad kommt es nicht an, denn der Mietspiegel stellt ausdrücklich auf "Wohnräume" ab. (...) Ein Balkon von etwa 4 qm ist weder geräumig, noch ist eine etwaige Lärmbelästigung beim Balkon zu berücksichtigen. Hierfür gibt es die Merkmalsgruppe 4. Auf Isolierglasfenster im Bad kommt es schon deshalb nicht an, weil die Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung Isolierglasfenster nur für Wohnräume als werterhöhend ansieht. Von diesen weist jedoch nur ein Zimmer Isolierglasfenster auf. Auf die Rechtsprechung der Kammer, ob der Einbau von Isolierglasfenstern in der Küche und im Bad eine Modernisierung darstellt, kommt es hier ohnehin nicht an. Eine elektrische Türschließanlage ist nach dem Mietspiegel irrelevant. Wohnwerterhöhend wäre nur das Vorhandensein einer Gegensprechanlage. Daß die Wohnräume mit aufwendigem Stuck versehen sein sollen, hat die Kl. nicht dargelegt. (...)

Der Sonderzuschlag "Modernes Bad" ist nicht anzusetzen. Zwar kommt es auf den Schnitt des Bades nicht an. Schon von der Bezeichnung "modern" muß jedoch nach Auffassung der Kammer verlangt werden, daß die Ausstattung des Badezimmers einen gewissen Komfort bietet, der jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn das Bad nur mittels eines Heizstrahlers zu erwärmen ist. Ein Sonderzuschlag für hochwertigen Bodenbelag scheidet aus. Hierzu gehört ein Dielenfußboden nicht. Dieser ist nur ein bei einem Altbau standardmäßig vorhandener Boden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch ein tolles Bad ist kein "modernes Bad" im Sinne des Berliner Mietspiegels, wenn es nur mit einem Heizstrahler erwärmt werden kann. Ein Zuschlag für Sondermerkmale kommt deshalb nicht in Betracht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Rahmen eines Mieterhöhungsverfahrens nach § 2 MHG war fast alles streitig. U. a. ging es um den Sonderzuschlag "Modernes Bad". Unstreitig war zur Beheizung nur ein Heizstrahler vorhanden. Das reichte dem Gericht nicht.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht Berlin, ZK 62, meinte, ein modernes Bad müsse einen gewissen Komfort bieten, der jedenfalls dann nicht vorliege, wenn das Bad nur mittels eines Heizstrahlers zu erwärmen ist. Dahinter steckte sicher die Überlegung, daß der Heizstrahler schon wegen der Kosten nicht ständig in Betrieb sein könne. In einem Bad könne man aber ständig "eine wohlige Wärme" erwarten. Wenn man dazu jeweils erst einige Zeit vor der Nutzung den Heizstrahler anmachen muß, wird das alles zu einem zweifelhaften Vergnügen.

Kein modernes Bad nach Berliner Mietspiegel bei Beheizung lediglich durch Heizstrahler — LG Berlin 62 S 157/00 — vera