Kein Minderungsrecht nach Umstellung auf digitales Fernsehen
BGB §§ 535, 536
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Duldet der Mieter die Modernisierung durch Installation einer Satellitenempfangsanlage und vereinbart er mit dem Vermieter die Zahlung eines Modernisierungszuschlages, kann er später bei Einführung des digitalen Fernsehens die Miete nicht in Höhe des Modernisierungszuschlages mindern, wenn er Fernsehen nunmehr über Zimmerantenne und Set-Top-Box (DVB-T-Fernsehen) empfängt. (Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. ist Vermieter, die Bekl. Mieterin der im Tenor zu 2) genannten Wohnung. Im April 1998 einigten sich die Rechtsvorgängerin des Kl. und die Bekl. darauf, daß der ursprünglich vorhandene terrestrische Antennenanschluß auf einen Satellitenanschluß geändert werde und daß die hierfür entstehenden Gesamtkosten entsprechend § 3 MHG auf die beteiligten Mieter umgelegt werden. Aufgrund dieser Vereinbarung erhöhte sich die von der Bekl. zu zahlende Miete um 13,97 DM bzw. 7,14 E.
Seit März des Jahres 2003 hatte die Bekl. wegen der Umstellung vom analogen auf digitales Fernsehen keinen Empfang mehr über die Gemeinschaftssatellitenanlage. Statt dessen empfing sie jedenfalls ab Juni 2003 Fernsehsender mit Hilfe einer Zimmerantenne und einer sogenannten Set-Top-Box. Seit August 2003 zahlt der Bekl. eine um monatlich 7,14 E gekürzte Miete. Mit seinem Zahlungsanspruch begehrt der Kl. die Nachzahlung der entsprechenden Beträge für die Monate August 2003 bis Dezember 2003.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. kann von der Bekl. nach § 535 Abs. 2 BGB Zahlung von 35,70 E verlangen.
Die von der Bekl. zu zahlende Miete war und ist nicht nach § 536 Abs. 1 S. 2 BGB gemindert. Die Beeinträchtigung des Fernsehempfangs durch die Umstellung des Sendesignals stellt keinen Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 S. 1 BGB dar, weil die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht beeinträchtigt ist. Auch bei einer vertraglichen Vereinbarung der Mietparteien über die Zurverfügungstellung eines Antennenanschlusses schuldet der Vermieter, nicht die Umwandlung der empfangenen digitalen Signale in analoge, dies ist vielmehr Sache des Mieters (LG Berlin GE 2003,1613; Schach GE 2002, 1090; Wartmann MM 2002, 456). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die vorhandene Antennenanlage gar nicht mehr in der Lage wäre, überhaupt Impulse zu empfangen und in die Wohnung des Mieters weiterzugeben (Schach aaO.). Dies ist hier aber gerade nicht der Fall. Die Bekl. hat überhaupt nicht probiert, ob auf ihrem Anschluß überhaupt - gegebenenfalls umzuwandelnde - Signale ankommen.
Daß der Bekl. der Fernsehempfang über Zimmerantenne und Set-Top-Box ausreichend ist, rechtfertigt es nicht, nunmehr den fünf Jahre zuvor vereinbarten Modernisierungszuschlag nicht mehr zu zahlen. Denn dieser ist Mietbestandteil geworden und entfällt nicht dadurch, daß der Anschluß nicht mehr genutzt wird (Schach aaO. S. 1092). Eine Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB liegt nicht vor. Auch dies wäre nur dann der Fall, wenn - wofür nichts ersichtlich ist - der Gemeinschaftsantennenanschluß überhaupt nicht mehr nutzbar wäre. Die einseitige Entscheidung der Bekl., eine Zimmerantenne zu nutzen, ist allein ihrer Risikosphäre zuzuordnen und kann sich deshalb nicht auf den Zahlungsanspruch des Kl. auswirken.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Bei dem hier zu entscheidenden Streit handelt es sich um einen Einzelfall. Es ist nicht erkennbar, daß sich die Umstellung der terrestrischen Fernsehausstrahlung von analogen auf digitale Signale auf andere Gemeinschaftssatellitenanlagen als die hier in Rede stehende ausgewirkt hat. Üblicherweise ist der Fernsehempfang über eine Gemeinschaftssatellitenanlage von dieser Umstellung nicht betroffen (Schach, aaO. 1090; Wartmann aaO. 456).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Modernisierungszuschlag aufgrund der Installation einer Satellitenschüssel entfällt nicht, wenn der Mieter sein Fernsehen vom Satellitenempfang auf DVB-T umstellt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter empfing bisher Fernsehen über eine Gemeinschafts-Satelliten-Antenne und zahlte auch einen Modernisierungszuschlag. Nach Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) kaufte er sich eine Set-Top-Box und eine Zimmerantenne und nahm am Satellitenempfang nicht mehr teil. Er behauptete, der Fernsehempfang über die Satellitenanlage sei nicht mehr möglich und kürzte die Miete um den bisher gezahlten Modernisierungszuschlag. Damit hatte er keinen Erfolg.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht Lichtenberg verurteilte den Mieter zur Nachzahlung der einbehaltenen Beträge. Die (behauptete) Beeinträchtigung des Fernsehempfangs durch die Umstellung des Sendesignals stelle keinen Mangel dar. Der Vermieter schulde nicht die Umwandlung der empfangenen digitalen Signale in analoge. Das sei vielmehr Sache des Mieters selbst. Der Modernisierungszuschlag sei Mietbestandteil geworden und entfalle nicht, wenn der Anschluß nicht mehr genutzt werde.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Urteil ist im Ergebnis richtig. Zum Sachverhalt im Zusammenhang mit den technischen Gegebenheiten scheint es jedoch hier bei allen Beteiligten Mißverständnisse zu geben:
Durch die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) ändert sich für die über eine Satellitenantenne fernsehenden Mieter überhaupt nichts (vgl. Schach in GE 2003, 998, 1001). Die Umstellung von analogem auf digitales terrestrisches Fernsehen hat nur Auswirkungen auf den Fernseh-Signalempfang über (normale) Antenne, sei es über Gemeinschafts-Dachantenne oder (in günstigen Lagen) immer schon über Einzel-Zimmerantenne. Die Behauptung des Mieters, er könne über die Satellitenanlage jetzt nicht mehr fernsehen, ist also unzutreffend. Das Problem, ob der Vermieter verpflichtet ist, nach Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens für die Umwandlung der digitalen Signale in analoge zu sorgen, und ob der Mieter im Weigerungsfalle berechtigt ist, die Miete zu mindern, stellt sich also in dieser Situation überhaupt nicht.
Vorliegend dürfte es so gewesen sein, daß der Mieter nunmehr in für ihn ausreichendem Umfang Fernsehen über die Set-Top-Box mit Zimmerantenne empfangen konnte und daher den Modernisierungszuschlag wegen der installierten Satellitenempfangsanlage sparen wollte. Aber Modernisierungszuschläge werden Mietbestandteil und entfallen nicht, wenn der Mieter von der Modernisierung keinen Gebrauch macht; die Zahlung des Modernisierungszuschlags ist davon nicht abhängig.