Kein Mieteranspruch gegen Vermieter auf Stellung von Set-Top-Box
BGB § 535
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter hat gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Instandsetzung der Wohnung zum digitalen Fernsehempfang und Zurverfügungstellung einer Set-Top-Box. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zu behandeln. Die erforderliche Mindestbeschwer von 600 E gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist erreicht. Zwar hat das Amtsgericht den Verfahrenswert entsprechend dem Begehren der Antragsteller in erster Linie auf Erstattung der Kosten für eine 200 E bis 300 E teure Set-Top-Box zum Empfang des seit dem 1. März 2003 digital ausgestrahlten Femsehprogramms zutreffend auf 300 E festgesetzt. Jedoch ist bei der Beschwer darüber hinaus das allgemeine Interesse der Antragsteller an einem Fernsehempfang zu berücksichtigen. Dieses Interesse ist schon hinsichtlich des Empfangs bestimmter einzelner Programme (zumeist in Fremdsprachen) bei etwa 500 E angesiedelt, obgleich eine Versorgung mit dem üblichen (deutschen) Fernsehprogramm gegeben ist. Für den Fall, daß ein Fernsehempfang - wie hier - völlig fehlt, übersteigt das Interesse jedenfalls die Grenze von 600 E. (...)
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat die Gewährung von Prozeßkostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Instandsetzung der Wohnung zum digitalen Fernsehempfang. Ein Anspruch aus § 536 a BGB scheidet aus, da der Wegfall der terrestrischen Ausstrahlung des Fernsehprogramms - auch nach dem Vortrag der Antragsteller selbst - nicht vom Vermieter zu vertreten ist.
Ein Instandsetzungsanspruch folgt auch nicht aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Wegfall des herkömmlichen Fernsehempfangs beeinträchtigt nicht den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Aus dem Mietvertrag vom 1. Dezember 1989 mit der dortigen Regelung in § 13 können die Antragsteller nicht herleiten, daß der Vermieter immer für eine Fernsehempfangsmöglichkeit zu sorgen habe. Die Regelung gibt nichts dafür her, daß der Vermieter zum Erhalt bestehender Möglichkeiten verpflichtet sei. Sie gibt dem Mieter lediglich das Recht, auf eigene Kosten andere Möglichkeiten - insbesondere einer Satelliten-Anlage - zu nutzen, soweit nicht Kabelanschluß oder Gemeinschaftsantenne vorhanden sind. Aus diesem Recht des Mieters kann nicht im Umkehrschluß eine Pflicht des Vermieters zur Bereitstellung von hausweiten Anlagen geschlossen werden. Auch § 13 sieht eine Kostentragung des Mieters vor. Entsprechend dürfen die Antragsteller jetzt nach Wegfall der bisherigen Empfangsmöglichkeiten eigene Vorkehrungen nach Maßgabe des Mietvertrags treffen, allerdings auf eigene Kosten. Der Wegfall des terrestrischen Fernsehempfangs ist auch - entgegen der Ansicht der Bekl. - keine die Mietsache negativ beeinflussende Umwelteinwirkung. Im Unterschied zu Lärm- und Geruchsemissionen o. ä. wird die Benutzung der Mietwohnung durch den Wegfall der bisherigen Ausstrahlungstechnik nicht verändert. Die Verweisung der Bekl. auf Art. 5 GG greift nicht durch. Die grundsätzliche Möglichkeit des Empfangs des Fernsehprogramms besteht auch in der Wohnung der Antragsteller weiter. Sie haben selbst aufgezeigt, wie mit verhältnismäßig geringem Aufwand unter Nutzung einer Set-Top-Box das Programm weiter genutzt werden kann. Gegen die Anschaffung eines solchen Gerätes durch die Antragsteller sind keine vermieterseitigen Einwände ersichtlich. Art. 5 GG führt jedoch nicht dazu, daß der Vermieter hierfür die Kosten zu tragen hätte. Es wird insoweit auf den häufigen Fall Bezug genommen, in dem der Vermieter den Anbau einer Satelliten-Anlage auf Kosten des Mieters zu dulden hat, damit der Mieter Fernsehprogramm aus seinem Heimatland bzw. in seiner Muttersprache empfangen kann. Die weiteren Vergleiche der Antragsteller mit Einrichtungsgegenständen aus ausgelaufener Produktion gehen fehl, da der Fernsehempfang nicht zur Ausstattung der Mietsache gehört. Auf die obigen Ausführungen zu § 13 des Mietvertrages wird verwiesen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach Einführung des digitalen Fernsehens muß der Vermieter dem Mieter keine Set-Top-Box mit Stabantenne zur Verfügung stellen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach Umstellung des Fernsehens auf digitalen terrestrischen Empfang in Berlin konnte der Mieter nicht wie bisher fernsehen, sondern benötigt eine Set-Top-Box mit Stabantenne. Er wollte, daß der Vermieter ihm diese auf dessen Kosten in die Wohnung stellt und beantragte nach Verweigerung des Vermieters für eine entsprechende Klage Prozeßkostenhilfe. Er hatte damit beim Amts- und Landgericht keinen Erfolg.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin, ZK 67, wies die Beschwerde des Mieters gegen die vom Amtsgericht verweigerte Prozeßkostenhilfe zurück. Es gehöre nicht zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs bzw. zur Instandhaltung der Wohnung, dem Mieter für den Fernsehempfang die jetzt notwendige Set-Top-Box zur Verfügung zu stellen. Der Mieter könne sich auch nicht auf Artikel 5 Grundgesetz (freie Meinungsäußerung) berufen. Denn die Informationsfreiheit werde durch den Vermieter nicht beeinträchtigt.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Vgl. in diesem Zusammenhang auch Schach in GE 2003, 998 ff.: Fernsehempfang und Mietrecht.