veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Kein Mangel bei nachträglicher Verschärfung von Grenzwerten

AG Schöneberg15 C 528/0117.12.2002GE 2003, 191

BGB § 536

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kein Mangel bei nachträglicher Verschärfung von Grenzwerten; Trittschalldämmung; technischer Standard

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat der Vermieter bei Abschluß des Mietvertrages eine Genehmigung zum Dachgeschoßausbau, kann der Mieter nicht später bei Verschärfung der technischen Anforderungen einen verbesserten Trittschallschutz verlangen. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) Den Bekl. steht ein Recht zur Minderung des Mietzinses gem. § 536 Abs. 1 BGB nicht zu.

Den Bekl. ist der Nachweis nicht gelungen, daß die von ihnen innegehaltene Wohnung mit einem Mangel behaftet ist.

Allerdings ist der Sachverständige in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, daß für die Wohnung derzeit ein Grenzwert von 53 dB gilt, der Trittschallpegel in der Wohnung der Bekl. diesen Wert jedoch um 3 dB überschreitet. Eine solche Überschreitung ist keineswegs minimal, da die Geräuschbelastung nicht linear, sondern mit jedem zusätzlichen dB quadratisch wächst. Damit steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts auch fest, daß die Bekl. einer erhöhten Lärmbelastung von der über ihrer Wohnung liegenden Wohnung ausgesetzt sind.

Der rechtlichen Beurteilung ist dieses Ergebnis jedoch nicht zugrunde zu legen.

Baurechtlich schulden die Kl. nur einen Zustand, wie er bei Errichtung des Bauwerks, hier also bei der Erteilung der Genehmigung zum Ausbau der Dachgeschoßwohnung gefordert worden ist und gefordert werden konnte. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung für die Dachgeschoßwohnung galten aber noch höhere Grenzwerte, welche indessen eingehalten sind.

Zivilrechtlich sind die Kl. ebenfalls nicht verpflichtet, weitergehende Maßnahmen zur Herabsetzung des Trittschallpegels zu treffen. Denn sie schulden den Bekl. nur die Aufrechterhaltung desjenigen Zustands, den die Wohnung bei Mietvertragsschluß hatte. Zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses, das kann unterstellt werden, war die Trittschallbelastung jedoch noch weit höher als nach dem erfolgten Ausbau der Dachgeschoßwohnung, im Zuge dessen auch lärmdämmende Maßnahmen an der Balkenlage vorgenommen worden sind. Allerdings mögen die Bekl. bei Mietvertragsschluß davon ausgegangen sein, daß sich das Problem der Trittschallbelastung durch eine über ihrer Wohnung liegende Wohnung nicht stellen werde, weil damals der Dachboden ja noch nicht ausgebaut war. Dies ist jedoch lediglich eine bloße Erwartung, auf deren Erfüllung die Bekl. zwar vertraut haben mögen, die jedoch nicht Gegenstand des Mietvertrages geworden ist.

Da die Wohnung derzeit jedenfalls eine erhöhte Trittschalldämmung hat, als sie es im Jahre 1969 hatte, kann eine Nichterfüllung ihrer Verpflichtung zur Erhaltung des ursprünglichen Zustandes der Mietsache seitens der Kl. nicht festgestellt werden. (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ob ein Mangel besteht, richtet sich nach den Umständen zur Zeit des Vertragsschlusses. Lediglich bei Gesundheitsgefährdung nimmt die Rechtsprechung an, daß später verschärfte Bestimmungen auch vom Vermieter einzuhalten sind.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Bei Abschluß des Mietvertrages hatte der Vermieter eine Baugenehmigung zum Ausbau des Dachgeschosses; die Voraussetzungen der DIN 4109 für den Trittschallschutz waren erfüllt. Später baute der Vermieter tatsächlich das Dachgeschoß aus; die neue DIN 4109 mit verschärften Trittschallwerten wurde dabei nicht eingehalten. Der Mieter machte Minderung geltend.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 17. Dezember 2002 gab das Amtsgericht Schöneberg der Zahlungsklage des Vermieters statt. Abzustellen sei auf die technischen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Baugenehmigung, die der Vermieter einzuhalten habe. Der Mieter könne schon deshalb nicht mehr beanspruchen, weil bei Abschluß des Mietvertrages noch eine weit höhere Trittschallbelastung beim nicht ausgebauten Dachgeschoß bestanden habe. Die bloße Erwartung, das Dachgeschoß werde nicht ausgebaut, sei nicht Gegenstand des Mietvertrages geworden.