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Kein Mangel bei Fehlen einer Papiermülltonne

AG Hamburg-Blankenese518 C 399/0919.02.2010GE 2011, 892

BGB §§ 241, 535

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kein Mangel bei Fehlen einer Papiermülltonne; Mietgebrauch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Keine Gebrauchsbeeinträchtigung wegen Fehlens einer „blauen Tonne", wenn die Gemeindesatzung eine Aufstellung nicht vorschreibt.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

[...] Den Bekl. stand kein Minderungsrecht gem. 536 I BGB zu. Insoweit kann es dahinstehen, ob den Bekl. als Ausfluss des Rechts zur Gewährung des Mietgebrauchs (§ 535 I BGB) oder als Kehrseite mietvertraglicher Fürsorge- und Nebenpflichten des Vermieters (§§ 241 II, 242 BGB) ein Anspruch darauf zustand, dass der Kl. bei der Beschaffung einer sog. „blauen Tonne" für die Altpapierentsorgung mitwirkt, was das Gericht in seinem Urteil vom 6.11.2009 (ZMR 2010, 199 = BeckRS 2010, 05123) - jedenfalls für die dort vorliegenden besonderen Umstände (insbesondere: Gehbehinderung der Mieterin) - bejaht hat. Ein Minderungsrecht steht dem Mieter nämlich dann nicht zu, wenn der Mangel der Mietsache nur zu einer unerheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung führt (§ 536 I 3 BGB). So liegt es hier: Das Fehlen einer „blauen Tonne" belastet die Bekl. nämlich nur insoweit, als sie ihren Papiermüll entweder zur nächstgelegenen öffentlichen Mülltonne bringen oder - wenn dies angesichts der Entfernung zu beschwerlich erscheint - über den Hausmüll entsorgen müssen. Letzteres mag ihren umweltpolitischen Überzeugungen bzgl. Abfalltrennung widersprechen; verboten ist die Entsorgung von Altpapier über den Hausmüll jedoch nicht, denn der Hamburgische Senat hat von der Verordnungsermächtigung in § 13 II hbg.AbfG, mit der er eine über § 12 II hbg.AbfG durchsetzbare Pflicht zur getrennten Entsorgung bestimmter Abfallarten einführen könnte, für den Bereich des Papiermülls noch keinen Gebrauch gemacht.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Stellt der Vermieter keine sog. „blaue Tonne" auf, liegt eine nur unerhebliche, zur Minderung nicht berechtigende Gebrauchsbeeinträchtigung vor.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die beklagten Mieter einer in Hamburg gelegenen Wohnung verlangten vom Vermieter die Aufstellung einer „blauen Tonne" zur getrennten Entsorgung von Altpapier. Weil der Vermieter dem nicht nachkam, minderten die Beklagten die Miete.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese gab der Zahlungsklage des Vermieters statt. Es könne dahinstehen, ob die Beklagten vom Vermieter die Aufstellung einer Papiertonne verlangen konnten; eine Minderung sei jedenfalls nicht eingetreten, weil der Mietgebrauch nur unerheblich beeinträchtigt worden sei. Eine Entsorgung des Altpapiers hätte auch über den Hausmüll erfolgen dürfen, weil der hamburgische Gesetzgeber insoweit noch keine getrennte Entsorgung angeordnet habe.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Soweit das AG einen Anspruch auf Besorgung einer „blauen Tonne" unter Hinweis auf eine nur unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung ablehnt, geht diese Argumentation deshalb fehl, weil jedenfalls der Erfüllungsanspruch des Mieters unabhängig davon besteht, ob der Mangel erheblich oder unerheblich ist (vgl. nur Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., VIII Rn. 256). Die Mieter hätten also diesen Anspruch (Aufstellen einer blauen Tonne) gerichtlich geltend machen können, wobei es dann darauf angekommen wäre, ob die Verpflichtung des Vermieters zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB auch die Besorgung der „blauen Tonne" erfasst. Zwar ist der Vermieter verpflichtet, ausreichende Anlagen für die Abfallbeseitigung und Müllentsorgung vorzuhalten (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 10. Aufl., § 535 Rn. 410). Die Aufstellung besonderer Abfallgefäße zur Mülltrennung wie z. B. für Papier kann aber nur dann verlangt werden, wenn der Mieter aufgrund örtlicher Regelungen seinerseits zur Mülltrennung verpflichtet ist.

Anders als etwa in Hamburg ordnet das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (KrW-/AbfG Bln) vom 21. Juli 1999 (Wortlaut bei Blümmel/Kretzer-Moßner/Monjé, Deutsches Miet- und Wohnrecht 2009, S. 1027 ff.) in § 11 die getrennte Abfallsammlung auch von Papier an und belegt Zuwiderhandlungen in § 28 mit einem Bußgeld. Da der hamburgische Vermieter mangels entsprechender Regelung zur getrennten Entsorgung von Papier nicht verpflichtet ist, liegt auch keine Gebrauchsbeeinträchtigung vor, wenn der Vermieter eine entsprechende Tonne nicht aufstellen lässt.

Dieselbe Abteilung des Amtsgerichts hat allerdings in einem Urteil vom 6. November 2009 (518 C 244/09, ZMR 2010, 199) die Verpflichtung zur Aufstellung einer „blauen Tonne" im Falle einer erheblich gehbehinderten Mieterin bejaht und diesen Anspruch mit einer Fürsorgepflicht des Vermieters nach § 241 Abs. 2 BGB begründet.

Abgesehen davon, dass sich die Schutzpflichten des Vermieters wohl schon aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ergeben (Überlassung in einem „zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand") und durchaus fraglich ist, ob Schutzpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB überhaupt als solche klagbar sind (vgl. MünchKommBGB/Roth, 5. Aufl., § 241 Rn. 113), gab es keinen Grund, dem Wunsch der Mieterin nachzukommen:

Diese durfte das Altpapier ohne Weiteres im Hausmüll entsorgen; damit hatte der Vermieter seine Verpflichtung zur Abfallentsorgung erfüllt, auch wenn diese Art der Entsorgung den umweltpolitischen Vorstellungen der Mieterin nicht entsprochen haben sollte.