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Kein Löschungsanspruch des vorrangigen Vormerkungsberechtigten

OLG Dresden21 U 2423/9821.01.1999GE 1999, 504

BGB §§ 883, 888

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vor Eigentumsumschreibung im Grundbuch kann der durch Vormerkung gesicherte Auflassungsberechtigte keine Löschung von nachrangigen Grundpfandrechten (hier: Bauhandwerkersicherungshypotheken) verlangen (Leitsatz der Redaktion).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren als vormerkungsgesicherte Wohnungseigentumskäufer Zustimmung der Bekl. zur Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Vormerkung auf Eintragung von Bauhandwerkersicherungshypotheken.

Die Kl. kauften durch notarielle Bauträgerverträge Mit- und Sondereigentumsanteile an dem Grundstück. Zugunsten der Kl. wurden zwischen dem 27.3.1996 und dem 2.5.1997 in Abteilung II des Grundbuches Auflassungsvormerkungen eingetragen.

Die Bekl. erwirkte durch einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Meißen Vormerkungen auf Eintragungen von Bauhandwerkersicherungshypotheken. Diese wurden am 1.7.1997 im o. g. Grundbuchblatt in Abt. III, Nrn. 14-16 mit jeweils gleichem Rang eingetragen; sie sind gegenüber den zugunsten der Kl. eingetragenen Auflassungsvormerkungen nachrangig.

Die Kl. sind der Auffassung, im Hinblick auf die zu ihren Gunsten eingetragenen Eigentumsvormerkungen könnten sie von der Bekl. Zustimmung verlangen zur Löschung der zu ihren Gunsten vorgemerkten Zwangssicherungshypotheken.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das Landgericht hat die auf § 888 Abs. 1, § 883 Abs. 2 BGB gestützte Klage auf Zustimmung zur Löschung der eingetragenen Vormerkungen zur Eintragung von Bauhandwerkersicherungshypotheken zutreffend abgewiesen.

Diese Vormerkungen vom 1.7.1997 sind zwar beeinträchtigende Verfügungen im Sinne § 883 Abs. 2 BGB im Verhältnis zu den bereits früher, bis 2.5.1997, eingetragenen Auflassungsvormerkungen zugunsten der Kl. und deshalb im Verhältnis zu diesen relativ unwirksam (nachfolgend 1.). Gleichwohl können die Kl. Löschung erst verlangen, wenn sie als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind (nachfolgend 2.). Allein die Fälligkeit des Eigentumsverschaffungsanspruchs reicht hierfür nicht aus, so daß es auf die zwischen den Parteien streitig beantwortete Frage der Fälligkeit nicht ankommt. Zudem bedürfen die Kl. zur Eintragung ihrer Eigentumseintragung nicht der Zustimmung der Bekl. (nachfolgend 3.). 1. Die zugunsten der Bekl. eingetragenen Vormerkungen auf Eintragung von Bauhandwerkersicherungshypotheken stellen in Bezug auf die zugunsten der Kl. zeitlich früher eingetragenen Auflassungsvormerkungen beeinträchtigende Verfügungen im Sinne § 883 Abs. 1 S. 2 BGB dar. Unter den Begriff der Verfügung im Sinne der Vorschrift fällt die Eintragung einer nachrangigen Vormerkung (OLG Düsseldorf, MDR 1991, 440; Staudinger-Gursky, BGB, 13. Bearbeitung, § 883 Rdn. 138; Münchener Kommentar-Wacke, BGB, 3. Auflage, § 883 Rdn. 41 jeweils m. w. N.). Das Rangverhältnis mehrerer Rechte, mit denen ein Grundstück belastet ist, richtet sich, wenn die Rechte in verschiedenen Abteilungen des Grundbuchs eingetragen sind, nach dem Tag der Eintragungen, wobei das unter Angabe eines früheren Tages eingetragene Recht den Vorrang hat, § 879 Abs. 1 Satz 2 BGB. Da die zugunsten der Bekl. in Abteilung III eingetragenen Vormerkungen erst am 1.7.1997 unter den Nrn. 14 - 16 des Grundbuchblattes 1400 des Grundbuches von W. eingetragen wurden, gehen sie im Rang den dort in Abteilung II, Nrn. 2 ff. bereits bis zum 2.5.1997 eingetragenen Auflassungsvormerkungen der Kl. nach. Diese nachrangigen Vormerkungen der Bekl. sind beeinträchtigend i. S. § 883 Abs. 2 Satz 1 BGB. Ob und inwieweit eine vormerkungswidrige Verfügung den gesicherten Anspruch vereitelt oder beeinträchtigt, richtet sich nach seinem Inhalt (BauObLGZ 1976, 160, 162; Münchener Kommentar-Wacke, a. a. O., § 883 Rdn. 44). Ist - wie vorliegend zugunsten der Kl. - lastenfreier Eigentumserwerb vorgemerkt und vormerkungswidrig eine Vormerkung auf Eintragung einer Hypothek eingetragen, so ist diese beeinträchtigend (vgl. Münchener Kommentar-Wacke, a. a. O. Rdn. 11 m. w. N.). 2. Gleichwohl können die Kl. Zustimmung zur Löschung erst nach Eintragung ihres Eigentums im Grundbuch verlangen. Denn erst mit Eintragung des Vollrechts zugunsten der Kl. verwirklicht sich die in § 879 Abs. 1 BGB geregelte Rangwahrung (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 58. Auflage, § 883 Rdn. 30), wobei auch Auflassungsvormerkungen rangfähig sind (BayObLG NJW-RR 1991, 567; BGH WM 1986, 46, 48; Staudinger-Gursky, a. a. O., § 883 Rdn. 178 m. w. N.). Vor der Eintragung des Eigentumsrechts der Kl. ist dagegen, unabhängig von der Fälligkeit des Eigentumsverschaffungsanspruchs, noch offen, ob es tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt zur Vollrechtseintragung kommt und dann das Rangverhältnis rechtliche Wirkung zeigt. Der vorrangig Vormerkungsberechtigte kann deshalb vor Vollrechtseintragung nicht die Zustimmung zur Löschung nachrangiger vormerkungsgesicherter Rechte verlangen. Das gilt jedenfalls im Verhältnis mehrerer Vormerkungen, die - wie vorliegend - sämtlich auf die Eintragung von Grundstücksrechten i. S. § 879 Abs. 1 BGB gerichtet sind (Staudinger-Gursky, a. a. O.).

Vormerkungsberechtigte kann deshalb vor Vollrechtseintragung nicht die Zustimmung zur Löschung nachrangiger vormerkungsgesicherter Rechte verlangen. Das gilt jedenfalls im Verhältnis mehrerer Vormerkungen, die - wie vorliegend - sämtlich auf die Eintragung von Grundstücksrechten i. S. § 879 Abs. 1 BGB gerichtet sind (Staudinger-Gursky, a. a. O.). Denn im Verhältnis mehrerer kollidierender Vormerkungen kann es immer nur um eine Wirksamkeitsreihenfolge gehen, die aber erst mit Eintragung des vorrangigen Rechts bedeutsam wird (vgl. Staudinger-Gurksy, a. a. O., § 883 Rdn. 178; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 8. Auflage, Rdn. 252; Münchener Kommentar-Wacke, § 888 Rdn. 11; LG Frankenthal, RPfleger 1984, 407; OLG Düsseldorf, MDR 1991, 440).

3. Zudem kann Zustimmung nach § 888 Abs. 1 Satz 1 BGB nur verlangt werden, soweit diese erforderlich ist "zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs". Auch das Vorliegen dieser Notwendigkeit ergibt sich aus dem Vortrag der Kl. nicht.

Nach h. M. kommt dieser Zustimmung lediglich verfahrensrechtliche, keine materiell-rechtliche Bedeutung zu, da mit ihr nur dem formellen Konsensprinzip (§ 19 GBO) Genüge getan werden soll (BGHZ 49, 263, 266; BayObLG NJW-RR 1990, 722, 724; Palandt-Bassenge, a. a. O., § 888 Rdn 4; Staudinger-Gursky, a. a. O., § 888 Rdn. 16). Danach (§ 19 GBO) erfolgt eine Eintragung, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr getroffen wird. Beim Eigentumserwerb ist das der im Grundbuch als Grundstückseigentümer Legitimierte. Dagegen bedarf es zum Eigentumserwerb nicht der Zustimmung eines Hypothekars, sondern allenfalls eines vormerkungswidrig eingetragenen Grundstückserwerbers (Münchener Kommentar-Wacke, a. a. O., § 888 Rdnr. 11; BGB RGRK-Augustin, BGB, 12. Auflage, § 888 Rdn. 5), so daß vorliegend (formell) die Zustimmung der Bekl. zur Löschung ihrer vorgemerkten Rechte zur Verwirklichung des Eigentumsrechts der Kl. nicht erforderlich im Sinne § 883 Abs. 1 BGB und der hierauf gerichtete Anspruch unbegründet ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vielfach herrscht der Glaube, daß im Grundbuch nur dingliche Rechte eingetragen würden und daß durch eine Vormerkung eine Art Grundbuchsperre bewirkt wird. Dabei handelt es sich jedoch um ein Sicherungsmittel eigener Art - mit gewissen dinglichen Wirkungen (Palandt-Bassenge, 58. Aufl., Rdnr. 2 zu § 883 BGB).

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das OLG Dresden hatte in seinem Urteil vom 21. Januar 1999 über folgenden Fall zu entscheiden: Für die Käufer einer Eigentumswohnung war die Versicherung des Auflassungsanspruchs in der Vormerkung im Grundbuch eingetragen. Später erwirkte ein Bauhandwerker durch einstweilige Verfügung die Eintragung einer Sicherungshypothek. Da diese nachrangig war, verlangten die Wohnungskäufer Zustimmung zur Löschung. Sie waren damit auch vor dem OLG Dresden erfolglos, denn dinglich Berechtigte werden die Käufer erst durch Eigentumsumschreibung. Diese wird durch eine Hypothek nicht beeinträchtigt; nur das ist aber nach § 883 Abs. 2 BGB von einer Vormerkung erfaßt.