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Kein Kündigungsrecht nach § 23 SchuldRAnpG ohne Bebauungsplan

LG Berlin64 S 164/0318.07.2003GE 2003, 1332

ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3; SchuldRAnpG § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kein Kündigungsrecht nach § 23 SchuldRAnpG ohne Bebauungsplan; Datschenkündigung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Für den Ausschluß eines erst in zweiter Instanz erfolgten Beweisantritts gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO reicht es aus, wenn sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt, daß die entsprechende Partei auf die Beweisbedürftigkeit und den fehlenden Beweisantritt hingewiesen worden ist; dies reicht zur Protokollierung des Hinweises aus. 2. Der Grundstückseigentümer kann gem. § 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SchuldRAnpG ein Grundstück nur kündigen, wenn er dieses alsbald der im Bebauungsplan festgesetzten anderen Nutzung zuführen oder für diese Nutzung vorbereiten will. Fehlt es an einem Bebauungsplan, dessen Aufstellung noch nicht einmal beschlossen ist, kann eine Kündigung nach dieser Vorschrift nicht erfolgen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Für das Verfahren ist gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO die ZPO in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, da die mündliche Verhandlung, auf der die angefochtene Entscheidung beruht, nach diesem Datum stattgefunden hat und geschlossen worden ist.

I. Die (...) Berufung ist zulässig.

II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Den Kl. steht der weiter verfolgte Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Grundstückes gemäß § 546 Abs. 1 BGB gegen die Bekl. nicht zu.

Zur Begründung kann auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden. Die Kl. haben für ihre subjektive Nutzungsabsicht in erster Instanz keinen ausreichenden Beweis angetreten. Die als Zeugin benannte Sachbearbeiterin B. sollte nur zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der geplanten Bebauung etwas sagen. Soweit die Kl. in zweiter Instanz für die streitige Tatsache nunmehr Beweis antreten, sind sie damit gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Ausweislich des Tatbestandes des Urteils hat das Amtsgericht die Kl. auf die Beweisbedürftigkeit und den fehlenden Beweisantritt hingewiesen: Dies reicht zur Protokollierung des Hinweises aus (vgl. Zöller/Greger, Kommentar zur ZPO, 23. Aufl., § 139 Rn. 13). Soweit die Kl. meinen, dieser Hinweis sei nicht erteilt worden, ist ein entsprechender Antrag auf Berichtigung des Urteils (richtigerweise wohl auf Berichtigung des Tatbestandes) zurückgewiesen worden. Mithin ist davon auszugehen, daß der Hinweis auch erteilt worden ist.

Im übrigen hätte die Berufung auch dann keinen Erfolg gehabt, wenn man zugunsten der Kl. davon ausgeht, daß sie eine bestehende subjektive Nutzungsabsicht darlegen und auch beweisen könnten. In diesem Fall hätte die Kündigung vom 8. Mai 2002 das Pachtverhältnis der Parteien nicht beendet, weil die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SchuldRAnpG nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann der Grundstückseigentümer den Vertrag kündigen, wenn er das Grundstück alsbald der im Bebauungsplan festgesetzten anderen Nutzung (hier: Wohnbebauung statt Erholungsgrundstück) zuführen oder alsbald für diese Nutzung vorbereiten will. Gemäß § 23 Abs. 2 S. 2 SchuldRAnpG ist eine Kündigung vor Rechtsverbindlichkeit eines Bebauungsplanes nur unter engen Voraussetzungen möglich. U. a. müssen dringende Gründe des öffentlichen Interesses die Vorbereitung oder die Verwirklichung der anderen Nutzung vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes erfordern.

Die Kl. berufen sich zur Darlegung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der beabsichtigten Nutzung auf eine Auskunft des Bezirksamtes Treptow-Köpenick, wonach die Bebauung des Grundstückes mit zwei Einfamilienhäusern in offener Bauweise gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zulässig sei. Diese Vorschrift regelt die Zulässigkeit eines Bauvorhabens im sog. "unbeplanten Innenbereich", d. h. einem Gebiet, für das es einen Bebauungsplan nicht gibt. Ein Bebauungsplan ist auch nicht in Vorbereitung bzw. ein Beschluß über seine Aufstellung gefaßt, weil sich in diesem Fall die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 33 BauGB bestimmt hätte. Die Kl. haben Entsprechendes trotz des Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2003 auch nicht vorgetragen. Fehlt es mithin an einem Bebauungsplan, dessen Aufstellung noch nicht einmal beschlossen ist, kann eine Kündigung nach § 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SchuldRAnpG nicht erfolgen (vgl. hierzu Krajewski, SchuldRAnpG, § 23 SchuldRAnpG Rn. 29 m. w. N.). Selbst wenn aber ein Bebauungsplan sich in Vorbereitung befinden sollte, haben die Kl. keine dringenden Gründe des öffentlichen Interesses dargetan, die für die Errichtung von zwei freistehenden Einfamilienhäusern sprächen.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, inwieweit im ehemaligen Ostteil Berlins Bebauungspläne aufgestellt sind bzw. von der Verwaltung erstellt werden. Selbst wenn dies nur in geringem Umfang der Fall sein sollte, können die Kl. daraus nichts für sich ableiten. Der Gesetzgeber des SchuldRAnpG hat diese Möglichkeit gesehen und berücksichtigt, da § 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SchuldRAnpG eine Kündigungsmöglichkeit gerade für den Fall des Fehlens eines Bebauungsplanes eröffnet. Der Gesetzgeber hat mithin den Fall, daß ein Bebauungsplan nicht existiert, berücksichtigt und unter bestimmten Voraussetzungen auch für den Fall des Fehlens die Kündigung ermöglicht. Die Einräumung eines weitergehenden Kündigungsrechts läßt sich mit der Vorschrift nicht in Einklang bringen. Da der Gesetzgeber auch den Fall des Fehlens eines Bebauungsplanes gesehen und geregelt hat, fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke, weshalb auch die Bildung einer Analogie nicht in Betracht kommt. Im übrigen wird zur Begründung auf die im Sitzungsprotokoll vom 18. Juli 2003 enthaltenen Hinweise Bezug genommen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Existiert überhaupt kein Bebauungsplan und ist auch keiner geplant, genießt der Pächter weiterhin Kündigungsschutz nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Grundstückseigentümer wollte einen Pachtvertrag im Ostteil der Stadt Berlin beenden und verwies darauf, daß nach Auskunft des Bezirksamtes die Bebauung des Grundstücks mit zwei Einfamilienhäusern in offener Bauweise zulässig sei. Einen entsprechenden Bebauungsplan für das Gebiet gab es nicht. Mit dem entsprechenden Räumungs- und Herausgabeanspruch hatte der Verpächter sowohl beim Amtsgericht als auch beim Landgericht Berlin, ZK 64, keinen Erfolg.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Berufungskammer kam zu dem Ergebnis, daß der § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchuldRAnpG einen existierenden Bebauungsplan voraussetzt, zumindest aber einen Beschluß der Gemeinde über eine entsprechende Aufstellung. Davon sei vorliegend nicht auszugehen.

Die Kammer hat dann noch Ausführungen zu einem ausgeschlossenen Beweisantritt im Rahmen des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO gemacht. Das Amtsgericht hatte ausweislich des Urteilstatbestandes den Kläger auf die Beweisbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Tatsache und den fehlenden Beweisantritt hingewiesen, was nach Ansicht der ZK 64 zur Protokollierung des Hinweises ausreiche. Der Kläger hatte dann in zweiter Instanz den Beweisantritt vorgenommen, der jedoch in der Berufung vom Landgericht nicht zugelassen worden war.