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Kein Kostenbeschluß nach Klagerücknahme ohne Kostenvorschuß

LG Berlin62 T 149/05 Vorsitzende als Einzelrichterin05.12.2005GE 2006, 125

ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3; GKG §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für einen Kostenbeschluß nach Rücknahme der Klage bedarf es zwar nicht der

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. hat mit der am 4. August 2005 bei Gericht eingegangenen Klage den Bekl. auf Räumung der Mietwohnung nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsrückstandes in Anspruch genommen. Die Anforderung des Kostenvorschusses ist am 11. August 2005 an den Prozeßbevollmächtigen des Kl. herausgegeben worden. Mit Schriftsatz vom 12.10.2005 teilte der Kl. mit, daß der Bekl. den Räumungsanspruch durch Zahlung am 4.8.2005 zu Fall gebracht habe. Er hat daher die Klage zurückgenommen und beantragt, dem Bekl. die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Diesen Antrag hat das Amtsgericht als derzeit unzulässig zurückgewiesen und dabei auf den fehlenden Vorschuß, von dessen Einzahlung die begehrte Kostenentscheidung abhängig sei, verwiesen. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Beschluß selbst verwiesen. Gegen den seinem Prozeßbevollmächtigen am 8. November 2005 zugestellten Beschluß wendet sich der Kl. mit seiner Beschwerde. Er meint, eine Kostenverteilung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO bleibe auch möglich, wenn es vor der Rücknahme des Rechtsschutzgesuches nicht zu einer Zustellung der Klage gekommen sei. Auch sei es ein nicht zu vertretender Aufwand, wenn er nunmehr die Gerichtskosten einzahlen müsse, obwohl diese doch vom Bekl. zu tragen seien. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und scheitert, da der angeforderte Kostenvorschuß 219 € beträgt, nicht an § 567 Abs. 2 ZPO, wonach der Wert der Beschwerde 200 € übersteigen muß. Auch ist die sofortige Beschwerde innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO formgerecht eingelegt worden und damit zulässig. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Dabei geht es hier nicht um die Frage, ob eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auch dann ergehen kann, wenn die Klage noch nicht zugestellt ist. Daß dies möglich ist, ergibt sich aus § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 ZPO in der seit dem 1. September 2004 geltenden Fassung. Darauf hat das Amtsgericht aber seine Verwerfung des Antrags als derzeit unzulässig auch nicht gestützt, sondern auf § 12 GKG n. F. verwiesen. Die hierzu angestellten Erwägungen des Amtsgerichts sind zutreffend. Nach § 12 Absatz 1 Satz 1 GKG soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren zugestellt werden. Dabei ist eine Zustellung der Klageschrift und der Rücknahmeerklärung hier notwendig, damit dem Bekl. das erforderliche rechtliche Gehör zu der Kostentragungspflicht gewährt werden kann. Da es trotz Rücknahme bei einer Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO bei dem Anfallen der dreifachen Gerichtsgebühr bleibt (vgl. Nr. 1211 Nr. 1 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz), muß das Gericht auch sicherstellen, daß diese Kosten eingehen. Dabei haftet nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG n. F. derjenige, der das Verfahren beantragt hat, also der Kl. Ob die Kosten von dem Bekl., so eine Kostenentscheidung, zu seinen Lasten ergehen sollte, jemals beizutreiben sind, ist offen. Es liegt somit kein unnötiger Aufwand vor, wenn der Kostenvorschuß nach wie vor vom Kl. erfordert wird. Vielmehr soll damit nur sichergestellt werden, daß die Landeskasse nicht leer ausgeht.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Man bekommt (je nach Rechtslage) nach Klagerücknahme ohne vorherige Zustellung der Klage an den Beklagten auch einen Kostenbeschluß zu Lasten des Beklagten. Nach Ansicht der ZK 62 des LG Berlin muß man aber jedenfalls vorher den Gerichtskostenvorschuß einzahlen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter erhob Räumungsklage nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsrückstandes. Das Gericht forderte den Kostenvorschuß an, den der Vermieter jedoch nicht (mehr) einzahlte, weil der Mieter den Zahlungsrückstand ausgeglichen hatte. Der Vermieter nahm die Klage zurück und beantragte, dem Mieter die Kosten aufzuerlegen. Das AG verwies auf den nicht eingezahlten Kostenvorschuß und entsprach dem Antrag nicht. Auch die sofortige Beschwerde zum LG Berlin hatte keinen Erfolg.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Das LG Berlin, ZK 62, vertrat die Ansicht, daß ohne Einzahlung des Kostenvorschusses ein Beschluß nach § 269 ZPO nicht ergehen könne. Nach § 12 GKG solle die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren zugestellt werden. Dabei sei eine Zustellung der Klageschrift und der Rücknahmeerklärung hier notwendig, damit dem Beklagten das erforderliche rechtliche Gehör zu der Kostentragungspflicht gewährt werden könne. Es verbleibe trotz Klagerücknahme beim Anfall der dreifachen Gerichtsgebühr. Es liege kein unnötiger Aufwand vor, wenn der Kostenvorschuß nach wie vor von dem Kläger erfordert werde. Vielmehr solle damit nur sichergestellt werden, daß die Landeskasse nicht leer ausgehe.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Entscheidung ist kritisch zu diskutieren. Nach der Entscheidung des BGH vom 18. November 2003 - VIII ZB 72/03 -, GE 2004, 420, ist eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auch dann möglich, wenn der Kläger wegen des Wegfalls des Klageanlasses die Klage zu einem Zeitpunkt zurückgenommen hat, in dem die Klage noch nicht zugestellt war, und wenn die Zustellung auch danach nicht mehr erfolgt ist. Die gesetzliche Regelung ist nach Beschluß des BGH vom 6. Oktober 2005 (- I ZB 37/05 -) nicht verfassungswidrig, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG. Das LG Berlin meint nun, daß die Einzahlung der Gebühr für das Verfahren (schon) deshalb notwendig sei, damit eine Zustellung der Klageschrift und der danach erfolgten Klagerücknahme erfolgen könne. Es ist jedoch gerade fraglich, ob wegen Gewährung rechtlichen Gehörs nun trotz vorher erfolgter Klagerücknahme die Klage noch durch Zustellung der Klageschrift rechtshängig gemacht werden muß. Das ist nach hier vertretener Ansicht zu verneinen. Denn damit würde die Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO konterkariert. Auch der BGH spricht in dem Beschluß - VIII ZB 72/03 - davon, daß das Tatbestandsmerkmal "vor Rechtshängigkeit" nach allgemeinem Sprachgebrauch auch dann erfüllt sei, wenn die Rechtshängigkeit später nicht mehr eintrete, weil eine Zustellung der Klage unterbleibe. Es sei nichts dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber die prozeßökonomisch und materiell-rechtlich sinnvolle Kostenentscheidung darüber hinaus auch noch von dem - gegenstandslos - gewordenen Eintritt der Rechtshängigkeit abhängig machen wollte.

Die Gewährung rechtlichen Gehörs ist allerdings ein verfassungsrechtlich geschütztes Gebot. So betont auch der BGH in der Entscheidung - I ZB 37/05 - vom 6. Oktober 2005 ausdrücklich, daß trotz des an sich entgegenstehenden Wortlauts die beklagte Partei auch im Falle des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO Anspruch auf rechtliches Gehör habe. Um dieses zu gewährleisten, stellen sich zwei Fragen:

1. Muß rechtliches Gehör vor der Kostenentscheidung gewährt werden oder reicht es aus, dieses erst in einem möglichen Verfahren der sofortigen Beschwerde nach § 269 Abs. 5 ZPO gegen den erfolgten Kostenbeschluß zu gewähren?

2. Wenn nein zur zweiten Variante, muß zur Gewährung rechtlichen Gehörs die Klageschrift (förmlich) zugestellt werden oder reicht der (formlose) Zugang bei dem Beklagten (der wegen der vor Zustellung erfolgten Klagerücknahme nicht mehr Beklagter im förmlichen Sinne ist)?

Die Gewährung rechtlichen Gehörs nach erfolgter Entscheidung, aber vor deren Bestands-/Rechtskraft ist unserem Rechtssystem nicht fremd. Hierbei ist beispielhaft an die Einstweilige Verfügung zu denken, die im Beschlußwege ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners ergehen kann. Entscheidend kommt es nur darauf an, ob dem Gegner gegen eine derartige Entscheidung Rechtsmittel zustehen, was bei der Einstweiligen Verfügung durch Widerspruch erfolgt. Erfolgt eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO nach Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit ohne Anhörung des "Beklagten", gibt es dagegen die sofortige Beschwerde nach § 269 Abs. 5 ZPO. Selbst wenn man in diesem Zusammenhang anderer Meinung ist, ist jedenfalls eine (förmliche) Klagezustellung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht notwendig. Es genügt die schlichte Übersendung der Klageschrift, der Klagerücknahme und des Antrages auf Kostenentscheidung. Dazu muß jedoch nicht vorher die Gebühr für das Verfahren nach § 12 GKG eingezahlt werden. Denn § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG sieht die Notwendigkeit der Gebührzahlung (als sog. Soll-Vorschrift) nur für die Zustellung der Klage vor. Fiskalische Gründe können nicht herangezogen werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß im vorliegenden Fall nach Klagerücknahme vor Zustellung der Klage nicht (mehr) die dreifache Gerichtsgebühr anfällt, sondern eine Ermäßigung auf eine Gebühr erfolgt. Im übrigen stehen der Justizkasse zwei Schuldner zur Verfügung, nämlich einmal der Kläger nach § 22 Abs. 1 GKG als derjenige, der das Verfahren beantragt hat, und ferner der "Beklagte" nach § 29 Nr. 1 GKG als derjenige, dem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind - wenn dann eine entsprechende Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO ergeht.