Kein konkludenter Vertrag mit Grundstückseigentümer bei Vertragsverhältnis der Wasserbetriebe mit einem Dritten
BGB §§ 433, 631
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ein Angebot auf Erbringung von Versorgungsleistungen (hier: Wasserbetriebe) ist grundsätzlich an den Grundstückseigentümer gerichtet, so dass durch die Entnahme von Wasser auch durch Mieter oder sonstige Nutzer auch ein Vertrag mit dem Grundstückseigentümer zustande kommt.
2. Anders ist es, wenn schon ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Mieter/Nutzer besteht; ein konkludenter Vertragsabschluss mit dem Grundstückseigentümer kommt dann nicht in Betracht (Anschluss an BGH, GE 2009, 191).
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Parteien streiten um die Frage, ob der Bekl. der Kl. für die Ver- und Entsorgung von Wasser für das Grundstück W.Weg/Mstr. in B. im Zeitraum vom 20. März 2004 bis 6. April 2005 aus Vertrag ein Entgelt schuldet. [...]
Der Bekl. ist Eigentümer des vorbezeichneten Grundstücks, auf welchem sich die Straßenkreuzung W. Weg/Mstr. sowie ein zwischenzeitlich stillgelegter Fußgängertunnel unterhalb des W. befindet. Über dem östlichen Tunneleingang befindet sich ein Gebäude, das von der Streithelferin teilweise als Zeitungskiosk genutzt wurde. Die Nutzung war der Streithelferin durch Sondernutzungserlaubnis des Bekl. in der Zeit vom 1. Oktober 1994 bis 31. Dezember 2005 eingeräumt. In dem Kiosk befand sich ein Wasseranschluss für ein Handwaschbecken mit Zu- und Ablauf. Nutzer des übrigen Teils des Bauwerks war die S. und später die W. AG, die dort ein öffentliches WC betrieb. Das Gebäude wurde von der Kl. über einen Wasseranschluss mit Wasserzähler, der in einem Schacht in der Straßenfläche mehrere Meter neben dem Gebäude liegt, mit Wasser versorgt. Die Verbrauchserfassung erfolgte über den Wasserzähler Nr. [...], der am 28. Mai 2002 ein- und im November 2005 ausgebaut wurde. Die Kl. entsorgte auch das anfallende Schmutzwasser. Ein schriftlicher Vertrag zwischen der Kl. und dem Bekl. bzw. der Streitverkündeten existiert nicht.
Die Kl. rechnete für den Zeitraum vom 18. Januar 2001 bis zum 19. März 2004 mit Rechnungen vom 22. Februar 2002, vom 18. Februar 2003 und vom 24. Juni 2004 nebst Gutschrift vom gleichen Tage die von ihr erbrachten Ver- und Entsorgungsleistungen gegenüber der Streithelferin ab, die diese Leistungen auch bezahlt hat. Sie hat der Streithelferin in diesem Zusammenhang ein eigenes Vertragskonto eingerichtet und eine eigene Vertragskontonummer zugeteilt.
Mit Rechnung vom 8. April 2005 rechnete die Kl. schließlich gegenüber der Streithelferin den Zeitraum vom 20. März 2004 bis zum 6. April 2005 ab. Mit Schreiben vom 13. April 2005 legte die Streithelferin "Widerspruch" gegen die Abrechnung ein und verwies auf den Verbrauch der vorangegangenen Jahre.
Mit Zwischenrechnung vom 16. November 2005 rechnete die Kl. gegenüber der Streithelferin den Zeitraum vom 7. April 2005 bis zum 2. November 2005 ab. Auch gegen diese Rechnung legte die Streithelferin mit Schreiben vom 21. November 2005 "Widerspruch" gegenüber der Kl. ein.
Unter dem 6. November 2006 mahnte die Kl. gegenüber der Streithelferin die Zahlung der offenen Entgelte an. [...]
Mit Rechnung vom 14. November 2006 rechnete die Kl. gegenüber der Streithelferin schließlich den Zeitraum vom 7. April 2005 bis zum 14. November 2006 ab. Auch diese Rechnung wurde von der Streithelferin mit Schreiben vom 22. November 2006 beanstandet. [...]
Mit Rechnung vom 16. Januar 2007 rechnete die Kl. gegenüber der Streithelferin den Zeitraum vom 7. April 2005 bis zum 2. November 2005 ab. Auch gegen diese Rechnung wandte sich die Streithelferin mit Schreiben vom 19. Januar 2007.
Mit der Klage verlangt die Kl. erstmalig auch vom Bekl. als Grundstückseigentümer Zahlung der Entgelte für die im Zeitraum vom 20. März 2004 bis 6. April 2005 geleistete Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserentsorgung - abzüglich einer Gutschrift - i. H. v. 29.163,15 €.
Durch das dem Bekl. am 12. August 2008 zugestellte Urteil hat das Landgericht den Bekl. unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Kl. 29.163,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 22. Januar 2008 zu zahlen. [...]
II. Die zulässige Berufung ist begründet.
1. Die Kl. hat gegen den Bekl. keinen Anspruch auf Zahlung von 29.163,15 € aus einem Bewässerungs- und Abwasserentsorgungsvertrag. Die Kl. hat keine Tatsachen dargelegt, die einen Schluss auf ein Vertragsverhältnis zulassen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist zwischen den Parteien kein Vertrag über die Lieferung von Wasser durch konkludentes (sozialtypisches) Verhalten im Rahmen der Daseinsvorsorge zustande gekommen, da die Kl. bereits zuvor mit der Streithelferin einen Versorgungs- und Entsorgungsvertrag abgeschlossen hat.
a) Zwar nimmt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02 -, NJW 2003, 3131 m. w. N.) derjenige, der aus einem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt, das Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Versorgungsvertrages konkludent an; eine Erklärung, er wolle mit dem Unternehmen keinen Vertrag schließen, ist unbeachtlich, da dies in Widerspruch zu seinem eigenen tatsächlichen Verhalten steht. Dabei steht grundsätzlich einem Vertragsschluss nicht der Umstand entgegen, dass nicht der Grundstückseigentümer, sondern ggf. seine Mieter Wasser entnommen und Brauchwasser in die Kanalisation eingeleitet haben. Das Angebot des Versorgungsunternehmens auf Erbringung der Versorgungsleistungen richtet sich typischerweise an den Grundstückseigentümer, weil nur diesem ein Anspruch auf Anschluss an die Versorgung zusteht und Wasserversorgungsunternehmen ihre Versorgungsaufgabe durch Abschluss des Versorgungsvertrages mit diesem Personenkreis erfüllen (vgl. BGH, Urt. vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02 -, NJW 2003, 3131 m. w. N.).
b) Die Voraussetzungen für einen solchen konkludenten Vertragsschluss fehlen aber, wenn - wie hier - bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem Dritten besteht, aufgrund dessen die Versorgungs- und Entsorgungsleistungen erbracht werden (vgl. BGH, Urt. vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07; BGH, Urt. vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04 -, NJW-RR 2005, 639; BGH, Urt. vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03, NJW-RR 2004, 928 zur Energielieferung). In einem solchen Fall erbringt das Versorgungsunternehmen durch die Zurverfügungstellung der Leistung nur die seinem Vertragspartner geschuldete Versorgungsleistung. Der Vertragsschluss aufgrund sozialtypischen Verhaltens ist mithin subsidiär (vgl. OLG Hamm, Urt. vom 26. Januar 1983 - 20 U 162/82 -, ZIP 1983, 329 m. w. N.). Dabei genügt es, dass sich ein solcher Vertragsschluss - wie hier - den Umständen entnehmen lässt, wenn und soweit nur erkennbar bleibt, dass der Nutzer selbst Vertragspartner und nicht lediglich Rechnungsempfänger zum Zwecke einer aus Vereinfachungsgründen praktizierten Direktabrechnung sein soll. In solch einem Fall ist daneben für eine eigenständige, nur aus einer bestimmten Interessenlage abgeleitete Vertragsbeziehung kein Raum mehr (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07 -).
aa) Ausgehend von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07 - ist zwischen der Streithelferin und der Kl. ein konkludenter Vertrag über die Be- und Entwässerung durch die jahrelange Inanspruchnahme und Zahlung der Be- und Entwässerungsleistung zustande gekommen. Unbestritten hat die Kl. über einen Zeitraum von mehreren Jahren (2002 - 2007) lediglich mit der Streithelferin kommuniziert und ausschließlich ihr gegenüber abgerechnet. Allein die Streithelferin war in der Datenbank der Kl. als Kundin erfasst; ihr war unter Angabe des konkreten Grundstückes W. B. die Kundennummer "..." und die Vertragsgruppennummer "..." zugeteilt, wie sich den Rechnungen entnehmen lässt. Ausschließlich die Streithelferin bezog Wasser von der Kl., korrespondierte mit der Kl., erhielt die Rechnungen und Gutschriften, bezahlte direkt an die Kl. die Abschlagszahlungen und beglich - bis auf den streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum - die jeweiligen Endrechnungen. Auch die Korrespondenz (Widerspruch, Gutschriften und Zahlungserinnerungen etc.) in Bezug auf die erteilten Rechnungen wurde lediglich mit der Streithelferin geführt. Dass die Kl. die Streithelferin nur als bloße Rechnungsempfängerin für einen hiervon abweichenden Grundstückseigentümer oder als Mitverpflichtete neben diesem ansehen wollte, hat sie dagegen nirgends zum Ausdruck gebracht. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Kl. sich jemals zuvor an den Bekl. zwecks Begründung einer eigenen Kundenbeziehung gewandt oder ihm gesonderte Rechnungen übersandt hat. Der Nennung des Grundstücks in den Rechnungen kommt lediglich ein leistungsbeschreibender Charakter zu (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07 -).
bb) Angesicht dieser eindeutigen Abwicklung der Leistungsbeziehung kann - auch unter Berücksichtigung der Geschäftsbedingungen der Kl. - nicht davon ausgegangen werden, dass die Kl. ihr Angebot auf Erbringung der Versorgungsleistungen im hiesigen Fall typischerweise an den Grundstückseigentümer gerichtet hat. Im Übrigen fehlt es auch an einer Annahmeerklärung des Bekl. Der Auffassung des Landgerichts, wonach die Annahme des Angebots "in der Ermöglichung der Entnahme des Wassers durch seine Mieter" liege, kann nicht gefolgt werden. Zwar ist, wenn ein Grundstückseigentümer, der seinen vertraglichen Verpflichtungen nur durch die von dem Versorger gewährleistete Wasserversorgung nachkommen kann, die Versorgungsleistungen auf seinem Grundstück zuließ, dieses Verhalten als konkludente Annahme des Vertragsangebots des Versorgers zu werten (vgl. BGH, Urt. vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02 -, NJW 2003, 3131 m. w. N.). Vorliegend hat sich der Bekl. mit seiner Sondernutzungserlaubnis vom 7. Oktober 1994 jedoch nicht zur Bereitstellung einer Wasserversorgung verpflichtet. In Ziffer 10 der Sondernutzungserlaubnis vom 7. Oktober 1994 heißt es lediglich: "Sie haben im Zusammenhang mit der Sondernutzung allen Auflagen und Bedingungen anderer Verwaltungen einschließlich der Versorgungsunternehmen ... auf eigene Kosten nachzukommen." [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei Versorgungsunternehmen nimmt die Rechtsprechung einen Vertragsschluss durch sozialtypisches Verhalten an. Bei einer Wasserlieferung für ein Mehrfamilienhaus wird durch die Entnahme von Wasser auch durch die Mieter ein Vertrag der Wasserbetriebe mit dem Grundstückseigentümer abgeschlossen (BGH, GE 2008, 471). Anders ist es aber, wenn das Versorgungsunternehmen mit einem Dritten (Mieter oder sonstigen Nutzer) einen selbständigen Vertrag abgeschlossen hat.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Auf dem Grundstück des Beklagten in Berlin befand sich ein Zeitungskiosk mit Wasseranschluss für ein Handwaschbecken; im anderen Teil des Gebäudes war ein WC. Für die Jahre 2001 bis 2006 rechneten die Wasserbetriebe gegenüber der Kioskbetreiberin ab, die in den ersten Jahren die Rechnungen bezahlte, später jedoch Einwendungen erhob. Die Wasserbetriebe verklagten daraufhin den Grundstückseigentümer und verlangten Entgelt für die unverjährte Zeit.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 18. Februar 2009 wies das Kammergericht die Klage ab und schloss sich der Rechtsprechung des BGH an, wonach bei einem Vertrag mit einem Dritten ein konkludenter Vertragsschluss der Wasserbetriebe mit dem Grundstückseigentümer ausscheide. Auch wenn hier ein schriftlicher Vertrag mit der Kioskbetreiberin nicht vorgelegen habe, sei diese über Jahre hinweg als Vertragspartnerin behandelt worden und nicht bloß Rechnungsempfängerin gewesen. Eine Zahlungsverpflichtung des Grundstückseigentümers scheide dann aus.