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Kein Komfortzuschlag bei Abwälzung der Instandhaltungsverpflichtung

AG Neukölln9 C 254/8322.06.1983GE 1983, 1117

§ 2 Abs. 2 XII. BMG, § 242 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kein Komfortzuschlag bei Abwälzung der Instandhaltungsverpflichtung; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Komfortzuschlag; Instandhaltungskosten; Gasetagenheizung; Treu und Glauben

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter, der in preisrechtswidriger Weise dem Mieter die Instandhaltungsverpflichtung für eine Etagenheizung auferlegt hat, ist trotz der Nichtigkeit dieser Vereinbarung nicht berechtigt, den Komfortzuschlag für die Sammelheizungsanlage gem. § 2 Abs. 2 12. BMG zu verlangen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht stellt gemäß § 536 BGB eine Hauptpflicht des Vermieters dar, die ohne eine angemessene Mietsenkung nicht auf den Mieter übertragen werden darf (vgl. § 2 Abs. 2 AMVOB). Insoweit sind daher die Regelung vom 20. Juni 1975 und die Vereinbarung vom 2. Juli 1975 gemäß § 134 BGB unwirksam. Es ist dem Kl. jedoch gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die Nichtigkeit dieser Vereinbarungen zu berufen, da er sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen würde (venire contra factum proprium). Der Kl. kann nicht einerseits daraus einen Vorteil ziehen, daß die Bekl. von dem Voreigentümer zumindest faktisch dazu angehalten wurden, die Instandhaltung zu übernehmen, andererseits aber sich auf die rechtliche Unwirksamkeit der entsprechenden Vereinbarungen zu berufen. Dies würde zu einer Privilegierung entsprechender Preisrechtsverstöße führen.