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Kein Kautionsanspruch bei Streichung der entsprechenden Vereinbarung im Mietvertragsformular

LG Berlin64 S 166/0119.10.2001GE 2002, 264

BGB § 551

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kein Kautionsanspruch bei Streichung der entsprechenden Vereinbarung im Mietvertragsformular; Kautionsrückzahlungsanspruch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist im Formularmietvertrag die Regelung über die Kaution gestrichen worden, kann der Mieter Rückzahlung einer dennoch geleisteten Kaution verlangen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) Die Kl. haben Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Kaution. Dabei kommt es nicht auf die hierzu ergangene, widersprüchliche Rechtsprechung für den Fall an, daß die Kautionsabrede im Mietvertrag keinen Hinweis auf die mögliche Ratenzahlung enthält (vgl. hierzu LG München I GE 2001 699 einerseits, LG Lüneburg GE 2000, 83-84 = NZM 2000, 376, 377 andererseits). Der Mietvertrag vom 31. Mai 1994 enthält keine Vereinbarung zur Zahlung einer Kaution. Die ursprünglich in § 20 Nr. 4 vorgesehene Regelung, auf deren Unwirksamkeit sich die Kl. berufen, ist gestrichen worden, ohne durch eine andere Regelung ersetzt worden zu sein. Auch wenn die Streichung erfolgt ist, weil die Kl. die Kaution bereits drei Jahre vor Abschluß des eingereichten Mietvertrages geleistet haben, folgt daraus nichts anderes. Denn der Mietvertrag enthält keine Regelung über die Kaution und damit auch keinen Rechtsgrund für das Behaltendürfen. Die Parteien haben keine Sicherungsabrede getroffen.

Dafür ist auch nicht das Schreiben der Hausverwaltung vom November 1991 geeignet. Selbst wenn man in der Mitteilung an die Kl., ein Mietvertrag werde abgeschlossen, wenn sie - die Kl. - eine "dreimonatige Mietkaution" hinterlegen, die Vereinbarung einer zu leistenden Kaution sieht, woran bereits deshalb Bedenken bestehen, weil dies nicht im Mietvertrag selbst geschehen ist, ändert dies die rechtliche Bewertung nicht. Denn diese Vereinbarung wäre jedenfalls durch die Streichung der Kautionsabrede im Mietvertrag 2 1/2 Jahre später ebenfalls hinfällig geworden. Den Kl. steht damit die geleistete Kaution nebst dem zuerkannten Zinsanspruch zu.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Streicht der Vermieter im schriftlichen Mietvertrag die Formularregelung über die Mietkaution, hat der Mieter, der dennoch eine Kaution leistet, einen Rückforderungsanspruch.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mieter, die offenbar eine andere Wohnung im selben Haus bewohnt hatten, hatten drei Jahre vor Abschluß des neuen Mietvertrages eine Kaution geleistet, die nicht zurückgezahlt wurde. In dem später abgeschlossenen Mietvertrag war die Regelung über die Kaution gestrichen. Die Mieter verlangten Rückzahlung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 19. Oktober 2001 gab das Landgericht Berlin der Klage statt und meinte, es liege keine Sicherungsabrede vor, wenn die entsprechende Stelle im Formular gestrichen sei. Daß die Hausverwaltung früher eine Kaution verlangt habe, sei unerheblich.