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Kein Herausgabeanspruch für als Mietsicherheit überlassenes Sparbuch nach Verjährung

LG Oldenburg4 T 93/1311.02.2013GE 2013, 623

BGB §§ 551, 952

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Anspruch des Mieters auf Rückgewähr der Mietsicherheit verjährt in drei Jahren, beginnend mit der üblichen Abrechnungsfrist für den Vermieter von sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses.

2. Das gilt auch für ein als Pfand dem Vermieter übergebenes Sparbuch, dessen Herausgabe vom Mieter nach Eintritt der Verjährung nicht verlangt werden kann.

Aus den Gründen (des AG Wilhelmshaven 6 C 316/12)

häufig von der Redaktion verfasst

Der Kl. war Mieter einer Wohnung der Bekl. Das Mietverhältnis endete am 31.10.2006.

Mit der Klage machte der Kl. zunächst Rückzahlung der Kautionsforderung in Höhe von 1.503,20 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszins seit dem 1.11.2006 geltend. Dieser Antrag wurde in der Klageschrift vom 17.10.2011 gestellt. Mit Schriftsatz vom 17.2.2012 beantragte der Kl. die Bekl. zu verurteilen, gegenüber der Volksbank J. das verpfändete Sparbuch zugunsten des Kl. für frei zu erklären. Mit Schriftsatz vom 29.5.2012 beantragte der Kl. auch hier hilfsweise, die Bekl. zu verurteilen, gegenüber der Volksbank J. zu erklären, dass sie der Auflösung des Sparbuches und Auszahlung an den Kl. zustimmt. Mit Schriftsatz vom 18.7.2012 beantragte der Kl. „äußerst vorsorglich", der Bekl. das in ihrem Besitz befindliche Sparbuch bei der Volksbank J. an den Kl. herauszugeben. Mit Zahlungseingang vom 25.9.2012 ging dem Kl. der Betrag in Höhe von 1.624,06 € aufgrund einer Sparbuchauflösung bei der Volksbank J. zu. Daraufhin wurde von beiden Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt.

Nach § 91 a ZPO waren die Kosten des Rechtsstreits dem Kl. aufzuerlegen, da zu dem Zeitpunkt als Erledigung der Hauptsache eintrat, die Klage unbegründet war. Der Anspruch des Kl. war verjährt. Unstreitig war der Kl. am 31.10.2006 aus der Wohnung der Bekl. ausgezogen. Die Zahlungsklage ist erst am 17.10.2011 erhoben und am 20.10.2011 bei Gericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war bereits Verjährung eingetreten. Zur Begründung wird auf dem Beschluss des Amtsgerichts vom 26.6.2012 verwiesen. Dass der Kl. nunmehr einen Herausgabeanspruch hinsichtlich des Sparbuches geltend macht, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Das Sparbuch war vorliegend lediglich als Sicherungsmittel für die gezahlte Kaution gedacht. Der gesicherte Anspruch war hiervon nicht betroffen. Im Übrigen dient die Vorlage des Sparbuches allenfalls als Legitimation hinsichtlich des geltend gemachten Anspruches, hier der Kautionszahlung. Ist dieser Zahlungsanspruch verjährt, kann er nicht dadurch wieder aufleben, dass die Forderung durch Hinterlegung eines Sparbuches gesichert wurde.

Aus den Gründen (des LG): Die Kosten des Rechtsstreits waren dem Kl. aufzuerlegen, da er nach dem bisherigen Sach- und Streitstand in dem Rechtsstreit unterlegen wäre.

Der geltend gemachte Hauptantrag auf Zahlung von 1.503,20 € war unbegründet, da dem Mieter im Falle der Leistung einer Mietsicherheit durch Verpfändung eines Sparbuches lediglich einen Anspruch auf Freigabe des Pfandes, also auf Abgabe einer ihn legitimierenden Erklärung des Vermieters gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut hat, nicht aber einen Anspruch auf Auszahlung des Sparguthabens.

Dem dieser Rechtslage entsprechenden hilfsweise geltend gemachten Antrag des Kl. auf Freigabe des verpfändeten Sparbuches, genauer der zugrunde liegenden Darlehensforderung des Kl. gegenüber seiner Bank, steht die von der Bekl. erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Mietsicherheit entsteht bereits mit Vertragsschluss und ist aufschiebend bedingt durch die Beendigung des Vertrages sowie durch den Ablauf der dem Vermieter üblicherweise zusätzlich zuzubilligenden Abrechnungsfrist. Erst mit Ablauf dieser Frist wird der Rückgewähranspruch des Mieters fällig. Regelmäßig dürften insoweit sechs Monate ausreichend sein (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.9.2009 - I-24 U 2/09 - m. w. N.). Hiervon ist auch im vorliegenden Falle auszugehen, da entgegenstehende Gesichtspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Das Mietverhältnis endete unstreitig zum 31.10.2006. Folglich wurde der Anspruch auf Rückgewähr der Mietsicherheit zum 30.4.2007 fällig. Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren (OLG Düsseldorf, aaO.). Die Frist beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden, also fällig geworden ist; auf die Beendigung des Mietvertrages kommt es nicht an. Folglich endete die dreijährige Verjährungsfrist am 31.12.2010. Die Klageerhebung erfolgte im Oktober 2011 und damit verspätet. Ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Hemmung der Verjährung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Auch der weiterhin hilfsweise geltend gemachte Antrag, die Bekl. möge gegenüber der Volksbank erklären, dass sie der Auflösung des Sparbuches und Auszahlung an den Kl. in voller Höhe zustimme, ist aus den vorgenannten Gründen ebenfalls verjährt, da auch mit diesem Antrag ein Anspruch auf Freigabe der Kaution geltend gemacht wird.

Der schließlich ebenfalls hilfsweise geltend gemachte Antrag, die Bekl. möge das in ihrem Besitz befindliche Sparbuch an den Kl. herausgeben, ist unbegründet. Das der Bekl. als Mietsicherheit eingeräumte Pfandrecht an der Darlehensforderung des Kl. gegenüber seiner Bank ergreift kraft Gesetzes die Urkunde, d. h. das Sparbuch (vgl. Palandt/Bassenge, § 952 Rn. 5). Das bedeutet, dass der Bekl. ein Recht zum Besitz an dem Sparbuch zustand, solange das Pfandrecht an der Forderung Bestand hatte, mit der Folge, dass dem Eigentumsherausgabeanspruch des Kl. aus § 985 BGB ein Erfolg nicht beschieden sein konnte.

Leitsatz

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Der Anspruch des Mieters auf Kautionsrückzahlung verjährt in drei Jahren nach Ablauf der Abrechnungsfrist für den Vermieter. Ist dem Vermieter ein Sparbuch als Kaution übergeben worden, bleibt der Mieter Eigentümer des Sparbuchs und könnte aus Eigentum Herausgabe verlangen. Ein solcher Anspruch verjährt nach § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst in 30 Jahren. Dem Anspruch steht jedoch ein Recht des Vermieters zum Besitz an dem Sparbuch entgegen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter hatte der Vermieterin als Kaution ein Sparbuch verpfändet und übergeben; das Mietverhältnis endete am 31. Oktober 2006. Knapp fünf Jahre später verlangte er Rückzahlung der Kaution, hilfsweise Freigabe oder Herausgabe des Sparbuches. Die Vermieterin hatte die Einrede der Verjährung erhoben, aber während des Rechtsstreits das Sparbuch freigegeben. Nach der Erklärung der Erledigung der Hauptsache ging es nur noch um die Kosten.

Der Beschluss

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Das Landgericht Oldenburg bestätigte den Beschluss des Amtsgerichts Wilhelmshaven, das die Kosten dem Mieter auferlegt hatte. Bei Klageerhebung war die dreijährige Verjährungsfrist schon abgelaufen, so dass ein Rückzahlungsanspruch verjährt wäre. Ein Anspruch auf Freigabe gegenüber der Bank und Zustimmung der Auszahlung an den Mieter wäre ebenfalls verjährt. Schließlich könne auch nicht aus dem Eigentum am Sparbuch Herausgabe verlangt werden, da die Vermieterin weiterhin ein Pfandrecht habe, das sie zum Besitz berechtige.