Kein Haustierhaltungsverbot kraft Mehrheitsbeschlusses
GG Art. 2, 14 ; WEG §§ 13, 15; BGB § 134
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein generelles Haustierhaltungsverbot ist einem Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer nicht zugänglich.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft S. Straße in ...
Beide Antragsgegner halten in ihrer im obersten Stockwerk gelegenen Wohnung seit mehr als einem Jahr einen Hund der Rasse Dobermann.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte vor Anschaffung des Hundes der Antragsgegner durch unangefochtenen Mehrheitsbeschluß eine Hausordnung verabschiedet, deren Ziffer 4 den Wohnungseigentümern und Mietern das Halten der nach der Verabschiedung dieser Hausordnung angeschafften Haustiere verbietet.
Die Antragsteller haben erstinstanzlich beantragt, die Antragsgegner zur Beseitigung einer Terrassentürverkleidung und zur Entfernung des Hundes zu verpflichten.
... das Amtsgericht (hat) beide Anträge zurückgewiesen. Das Landgericht hat die Antragsgegner zur Entfernung des Hundes verpflichtet.
Gegen diesen Beschluß haben die Antragsgegner sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG). Zwar ist der Wohnungseigentümerbeschluß nicht bereits wegen fehlender Beschlußkompetenz unwirksam, seine Nichtigkeit ergibt sich daraus, daß das darin geregelte generelle Haustierhaltungsverbot gegen §§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 2 WEG verstößt und daher gemäß § 134 BGB nichtig ist.
1. Die Beschlußkompetenz hat das Landgericht in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.9.2000 (V ZB 58/99 - BGHZ 129, 329 = GE 3000, 1478) ohne Rechtsfehler bejaht. Bei dem streitgegenständlichen Beschluß über die Hausordnung, die ein generelles Haustierhaltungsverbot vorsieht, handelt es sich um eine Regelung des Gebrauchs des Sonder- und Gemeinschaftseigentums. Gesetzliche Regelungen oder Vereinbarungen der Wohnungseigentümer, die durch Mehrheitsbeschluß nicht abgeändert werden dürfen, bestehen nicht. Vielmehr räumt § 15 Abs. 2 WEG den Wohnungseigentümern ausdrücklich die Möglichkeit einer Mehrheitsentscheidung ein, sofern es um die "Ordnungsmäßigkeit" des Gebrauchs geht. Die Wohnungseigentümerversammlung ist also nicht von vornherein für eine Beschlußfassung absolut unzuständig. Sie darf nur keine Beschlüsse fassen, die über die "Ordnungsmäßigkeit" des Gebrauchs hinausgehen. Da dies aber von den Umständen des Einzelfalls abhängt und die Frage der Abgrenzung vielfach nicht leicht zu entscheiden ist, kann die Beschlußzuständigkeit nicht davon abhängen, ob eine Maßnahme ordnungsmäßig ist. Die "Ordnungsmäßigkeit" ist daher aus Gründen der Rechtssicherheit nicht kompetenzbegründend. Die Überschreitung der Grenzen eines ordnungsgemäßen Gebrauchs begründet lediglich die Anfechtbarkeit einer solchen Beschlußfassung der Eigentümerversammlung. Sie wirkt mit dem Eintritt ihrer Bestandskraft mit Ablauf der Beschlußanfechtungsfrist "vereinbarungsersetzend" (BGH a.a.O. und diesem folgend BayObLG, Beschluß vom 25.10.2001 - 2Z BR 81/01 - GE 2002, 470; OLG Düsseldorf, Beschluß vom 10.12.2004 - I-3 Wx 311/04 -, zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluß vom 24.2.2005 - 15 W 507/04 - , zitiert nach juris). Dies gilt auch für den hier streitgegenständlichen Eigentümerbeschluß über ein umfassendes Verbot der Haustierhaltung.
2. Die Nichtigkeit des streitgegenständlichen Beschlusses ergibt sich indessen aus § 134 BGB, weil ein generelles Haustierhaltungsverbot gegen den zwingenden Regelungsgehalt des § 13 Abs. 1 WEG verstößt. Nach § 13 Abs. 1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit seinen im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen. Der zulässige Gebrauch findet seine Grenzen gemäß § 14 Nr. 1 WEG erst dort, wo die anderen Miteigentümer in ihrer Nutzung von Sonder- oder Gemeinschaftseigentum mehr als in unvermeidlichem Umfang beeinträchtigt werden. Der Wohnungseigentümer ist danach verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen lediglich in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
Zu den herkömmlichen soziokulturellen Vorstellungen im Geltungsbereich des WEG gehört die Haustierhaltung jedenfalls dann, wenn mit ihr keinerlei Nachteile für die anderen Wohnungseigentümer verbunden sind. Damit gehört sie zum Wesensgehalt des Sondereigentums, das auch unter dem die Auslegung der zivilrechtlichen Vorschriften beeinflussenden Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG steht. Sie gehört ferner zu der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit, weshalb ein absolutes Verbot jeglicher Haustierhaltung durch Wohnungseigentümer ausgeschlossen ist. Ein generelles Tierhaltungsverbot ist vor diesem Hintergrund zugleich unverhältnismäßig, weil es auch Tiere umfaßt, von denen keinerlei Beeinträchtigung oder Gefährdungen zu befürchten sind, weil sie den Bereich des Sondereigentums schon nicht verlassen und von ihnen weder Geräusch- noch Geruchsbelästigungen ausgehen können (Zierfische, Kanarienvögel, Schildkröten). Ein solches Verbot ist auch deshalb unverhältnismäßig, weil andere Mittel der Hausordnung zur Verfügung stehen, um Belästigungen jedenfalls zu mindern, beispielsweise eine art- oder zahlenmäßige Einschränkung der Haustierhaltung. Ein unterschiedsloses Verbot ist daher materiell rechtswidrig (§ 134 BGB, § 13 Abs. 1, 15 Abs. 2 WEG) und damit nichtig.
Diese Entscheidung steht auch in Einklang mit dem Beschluß des Senates vom 7.5.1999 (5 W 365/98-105 - NZM 1999, 621-623). Darin ist lediglich ausgeführt, daß ein Beschluß, der die Haltung von Tieren einem Erlaubnisvorbehalt unterwirft, nicht nichtig ist und sich im Rahmen des § 15 Abs. 2 WEG hält, da es sich gerade nicht um ein "generelles" Verbot der Haustierhaltung handelt, die diesen Gebrauch des Sondereigentums - anders als im vorliegenden Fall - nicht schlechthin verbietet. Die übrigen in der Rechtsprechung entschiedenen Fälle sahen kein generelles Tierhaltungs-, sondern lediglich ein generelles Hundehaltungsverbot vor (BGH, Beschluß vom 4. Mai 1995, V ZB 5/05, GE 1995, 1215 = NJW 1995 2036, OLG Hamm 24.2.2005 - 15 W 507/04 - OLGR 2005, 499) und sind daher nicht ohne weiteres mit dem vorliegenden Fall zu vergleichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner sind diesen nicht durch die Antragsteller zu erstatten, da die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Grundsatz der Nichterstattung der außergerichtlichen Kosten hier nicht vorliegen und es zudem um die Klärung einer schwierigen Rechtsfrage ging, zu der unterschiedliche Entscheidungen der Vorinstanzen vorlagen (Riecke, Schmid, Kompaktkommentar zum WEG, § 47 WEG Rz. 13).
Die Rechtsbeschwerde ist mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zwar ist die Wohnungseigentümerversammlung für ein Haustierhaltungsverbot zuständig. Sie kann aber nicht generell die Haustierhaltung verbieten.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Beide Antragsgegner halten in ihrer im obersten Stockwerk gelegenen Wohnung seit mehr als einem Jahr einen Hund der Rasse Dobermann, obwohl die Wohnungseigentümergemeinschaft bereits zuvor durch unangefochtenen Mehrheitsbeschluß eine Hausordnung verabschiedet hatte, nach deren Nr. 4 das Halten der nach der Verabschiedung dieser Hausordnung angeschafften Haustiere verboten ist. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Entfernung des Hundes abgewiesen, das Landgericht hat ihm stattgegeben. Das weitere Rechtsmittel hatte Erfolg.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Nach Auffassung des OLG Saarbrücken war die Wohnungseigentümerversammlung zwar für das Haustierverbot zuständig, da es sich um eine Regelung des Gebrauchs des Sonder- und Gemeinschaftseigentums handelte. Soweit die Grenzen der Beschlußkompetenz überschritten worden seien, sei der Beschluß lediglich anfechtbar. Mit Ablauf der Anfechtungsfrist habe der Beschluß aber "vereinbarungsersetzend" gewirkt.
Das generelle Haustierhaltungsverbot sei jedoch nach § 134 BGB nichtig, weil es gegen den Regelungsgehalt des § 13 Abs. 1 WEG verstoße, wonach jeder Wohnungseigentümer mit seinen im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren könne, soweit nicht andere Wohnungseigentümer in ihrer Nutzung von Sonder- oder Gemeinschaftseigentum mehr als in unvermeidlichem Umfang beeinträchtigt würden.
Da die Haustierhaltung zum Wesensgehalt des Sondereigentums gehöre, auch durch die freie Entfaltung der Persönlichkeit geschützt sei, könne die Haustierhaltung nicht generell ausgeschlossen werden. Sie sei im übrigen auch unverhältnismäßig.
Hinweis
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Entscheidung betrifft ein generelles Haustierhaltungsverbot. Ein generelles Hundehaltungsverbot wäre dagegen wirksam (BGH, Beschluß vom 4. Mai 1995, V ZB 5/95, GE 1995, 1215).