veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Kein Gesamtschuldnerausgleich des Mieters gegen früheren Mitmieter

LG Berlin52 T 92/8627.01.1987unveröffentlicht

§ 426 BGB, § 556 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kein Gesamtschuldnerausgleich des Mieters gegen früheren Mitmieter; Mietermehrheit; Ausscheiden eines Mitmieters; Schadensersatz wegen Verschlechterung; Gesamtschuldnerausgleich; Wiederherstellungsanspruch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Ehegatte, dem nach der Ehescheidung die Wohnung vom Familiengericht zum alleinigen Miet- und Nutzungsrecht zugewiesen worden war, haftet bei Auszug dem Vermieter für die Wiederherstellung des Zustandes allein; es besteht insoweit keine Gesamtschuldnerschaft des früheren Mitmieters (Ehepartner) gegenüber dem Vermieter, so daß der in der Wohnung verbliebene Ehepartner keinen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch hat.

Kein Gesamtschuldnerausgleich des Mieters gegen früheren Mitmieter — LG Berlin 52 T 92/86 — vera