Kein Gesamtschuldnerausgleich des Mieters gegen früheren Mitmieter
LG Berlin52 T 92/8627.01.1987unveröffentlicht
§ 426 BGB, § 556 BGB
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Schlagwörter zur Erschließung
Kein Gesamtschuldnerausgleich des Mieters gegen früheren Mitmieter; Mietermehrheit; Ausscheiden eines Mitmieters; Schadensersatz wegen Verschlechterung; Gesamtschuldnerausgleich; Wiederherstellungsanspruch
Leitsatz
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Der Ehegatte, dem nach der Ehescheidung die Wohnung vom Familiengericht zum alleinigen Miet- und Nutzungsrecht zugewiesen worden war, haftet bei Auszug dem Vermieter für die Wiederherstellung des Zustandes allein; es besteht insoweit keine Gesamtschuldnerschaft des früheren Mitmieters (Ehepartner) gegenüber dem Vermieter, so daß der in der Wohnung verbliebene Ehepartner keinen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch hat.