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Kein Feststellungsinteresse bei verbindlicher Aufgabe des Anspruchs

AG Bochum63 C 134/0922.12.2009GE 2010, 550

ZPO § 256

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Feststellungsinteresse entfällt nicht nur bei einem Anerkenntnis, sondern auch dann, wenn eine verbindliche Erklärung über die Aufgabe des Anspruchs vorliegt.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage war als unzulässig abzuweisen, weil das für eine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nicht besteht. [...] Das Feststellungsinteresse der Kl. ist jedenfalls dadurch entfallen, dass die Bekl. der Kl. während des Rechtsstreits durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 28.10.2009 mitgeteilt hat, sie mache den vorgerichtlich geltend gemachten Mietrückstand von 3.492,54 € nicht mehr geltend und sie bestätige der Kl. ferner, dass diese derzeit nur eine Miete in der von der Kl. angegebenen Höhe schulde.

Der Auffassung der Kl., diese Erklärung sei für den Wegfall des Feststellungsinteresses nicht ausreichend und die Bekl. hätte ein Anerkenntnis abgeben müssen, vermag das Gericht sich nicht anzuschließen.

Unter welchen Umständen das Feststellungsinteresse wegfällt, wenn sich jemand eines Anspruchs berühmt hat und diese Berühmung aufgibt, ist Tatfrage und richtet sich daher nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 25.7.2002, 3 U 322/01, nachlesbar bei juris). Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein bloßer Verzicht auf die Berühmung eines Unterlassungsanspruchs, der jederzeit wieder rückgängig gemacht werden könne, nicht ausreiche; ausreichend sei aber endgültige und ernstliche Aufgabe der Berühmung durch eine entsprechende verbindliche Erklärung (a.a.O.). Das OLG Saarbrücken (OLGR Saarbrücken 2005, 553, nachlesbar bei juris) hat entschieden, dass die Aufgabe des Berühmens das Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage nur entfallen lässt, wenn der Kl. endgültig gesichert ist, er also nicht mehr besorgen muss, dass der Anspruch erneut gegen ihn geltend gemacht wird. Letzteres kann nach Auffassung des erkennenden Gerichts allerdings nicht bedeuten, dass die endgültige Sicherung des Kl. stets nur in einem Urteil liegen kann. Wenn das Feststellungsinteresse durch Handlungen des Bekl. entstanden ist, muss es auch durch Handlungen des Bekl. wieder entfallen können. Eine bloße Aufgabe des Berühmens reicht für sich gesehen nicht aus, weil der Bekl. dann nicht daran gehindert wäre, sich später erneut des Anspruchs zu berühmen. Eine eindeutige und verbindliche schriftliche Erklärung des Bekl. des Inhalts, dass ihm der Anspruch nicht zusteht, geht über eine bloße Aufgabe des Berühmens jedoch hinaus und sichert den Kl. auch, so dass in diesem Falle das Feststellungsinteresse entfällt.

Nach diesen Maßstäben erscheint die Erklärung der Bekl. vom 28.10.2009 jedoch ausreichend. Die Erklärung ist nicht nur mündlich, sondern schriftlich erfolgt, und sie ist jedenfalls bezogen auf die Fragen, deren Feststellung die Kl. begehrt, eindeutig. Dem steht nicht entgegen, dass die Bekl. die Auffassung vertreten hat, sie sei zukünftig zu einer Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen berechtigt. Denn diese Frage ist nicht Gegenstand der Klage. Die Erklärung der Bekl. sichert die Kl. ausreichend dagegen, dass die Bekl. den Mietrückstand von 3.492.54 € später erneut geltend machen und sich auf den Standpunkt stellen könnte, es sei derzeit doch eine andere Miethöhe als 281,96 € vereinbart bzw. gültig; demgegenüber könnte die Kl. sich ohne Weiteres und mit Erfolg auf die Erklärung der Bekl. berufen. [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Feststellungsinteresse für eine Klage des Mieters entfällt, wenn der Vermieter erklärt, dass der von ihm verlangte Mietrückstand nicht geschuldet werde und die Miete den Vorstellungen des Klägers entspreche.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin hatte Klage auf Feststellung erhoben, dass der von der Beklagten geforderte Mietrückstand nicht bestehe und die Miete nur in Höhe eines bestimmten Betrages geschuldet sei. Im Verlauf des Rechtsstreits erklärte die Beklagte, dass sie keinen Rückstand mehr geltend mache und die Miete nur in der von der Klägerin berechneten Höhe bestehe.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Weil die klagende Mieterin trotz der Erklärung der beklagten Vermieterin, dass ein Mietrückstand nicht mehr geschuldet werde, den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt hatte, wies das Amtsgericht Bochum die Klage als unzulässig ab.

Ob das Feststellungsinteresse wegfalle, richte, so das AG Bochum, sich nach den Umständen des Einzelfalles. Ein Wegfall des Interesses liege dann vor, wenn der Kläger nicht mehr besorgen müsse, erneut in Anspruch genommen zu werden. Das sei nicht nur dann der Fall, wenn eine zum (Anerkenntnis-) Urteil führende Erklärung des Gegners vorliege, sondern auch dann, wenn – wie hier – eine eindeutige und verbindliche schriftliche Erklärung abgegeben worden sei.