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Kein erweiterter Konkurrenzschutz in Ärztehaus

OLG DüsseldorfI-10 U 28/0628.09.2006GE 2007, 651

BGB §§ 535, 133, 157

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kein erweiterter Konkurrenzschutz in Ärztehaus; Radiologen verschiedener Fachgebiete

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Enthält der Mietvertrag für eine Arztpraxis in einem Ärztehaus mit einem Radiologen einen Konkurrenzschutz, wonach der Vermieter keine Vermietung an einen anderen Arzt mit gleicher Fachgebietsbezeichnung vornehmen darf, ist die Begründung von Mietverhältnissen mit Ärzten anderer Fachgebiete mit fachbezogener Röntgenberechtigung dadurch nicht ausgeschlossen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. ist Fachärztin für Röntgenologie. Sie mietete von der Rechtsvorgängerin der Bekl. mit Vertrag vom 30.9.1992 in dem Ärztehaus ...-Straße...in M. gelegene Praxisräume sowie zur Mitbenutzung Gemeinschaftsflächen und Funktionsflächen.

Unter § 4 (Vereinbarungen zum Ärztehaus) ist in Ziffer 3 MV geregelt:

"Der Mieter wird die ärztliche Praxis im Fachgebiet Radiologie ausüben. Der Vermieter verpflichtet sich, Mieträume im Ärztehaus ohne Zustimmung des Mieters nicht an einen Arzt mit gleicher Fachgebietsbezeichnung zu vermieten. Es ist vereinbart, daß Ärzte mit fachbezogener Röntgenberechtigung in Praxisgemeinschaft mit der Radiologin den konventionellen Bereich der Röntgenabteilung sowie das Ultraschallgerät nutzen, ihren Kostenanteil entsprechend tragen und ihre Leistungen selbst abrechnen."

Im Ärztehaus praktizieren Ärzte unterschiedlicher Fachrichtung, teils ohne, teils mit fachbezogener Röntgenberechtigung. Zu letzteren zählt der Internist Dr. "X"... Der mit ihm geschlossene Mietvertrag vom 24.3./5.5.1993 ist - abgesehen von der auf seine Fachrichtung bezogenen Regelung zu § 4 Ziffer 3 MV - im wesentlichen mit dem seitens der Kl. geschlossenen Mietvertrag gleichlautend. Dr. "X"... nutzte zunächst auf der Grundlage einer mit der Kl. getroffenen Vereinbarung die röntgenologische Ausstattung der von der Kl. betriebenen Praxis, ehe er 1997/1998 ein Röntgengerät in seiner Praxis installieren ließ und seitdem nutzt. Nach Darstellung der Kl. setzt er das Röntgengerät auch für andere Ärzte des Ärztehauses wie für außerhalb des Ärztehauses praktizierende Ärzte ein und vergibt röntgenologische Leistungen an außerhalb des Ärztehauses tätige Ärzte.

Die Kl. ist der Ansicht, nach dem Mietvertrag habe ihr die Bekl. umfassenden Konkurrenzschutz zu gewähren. Hierzu zähle, daß alle im Ärztehaus praktizierenden Ärzte - so auch Dr. "X"... - ein eigenes Röntgengerät nicht installieren, sämtliche Röntgenleistungen im Ärztehaus nur durch sie oder in Gemeinschaft mit ihr erbracht und auch nicht an außerhalb des Ärztehauses praktizierende Ärzte vergeben werden dürften. Dementsprechend verlangt sie von der Bekl., gegenüber Dr. "X"... ihren Konkurrenzschutz durchzusetzen.

Die Klage ist unbegründet. Mit dem Antrag begehrt die Kl. von der Bekl. im Kern Maßnahmen, die verhindern sollen, daß in der Praxis Dr. "X"... und Kollegen Röntgenaufnahmen gefertigt werden. Wie jede Leistungsklage setzt ein solches Verlangen eine Anspruchsgrundlage voraus. Daran fehlt es.

Die Kl. stützt ihr Begehren auf die Konkurrenzschutzvereinbarung in § 4 Ziffer 3 MV. Diese Klausel konkretisiert die ohnehin auch für die Angehörigen freier Berufe bestehende mietvertragliche Verpflichtung der Bekl., die Kl. vor Konkurrenz im selben Haus zu schützen (vgl. grundlegend: BGHZ 70, 79 = NJW 1978, 585 = LM § 536 BGB Nr. 16; Senat ZMR 2000, 451; Joachim in BB Beilage 6 zu Heft 19/1986, Seite 9 f.; Fritz, Gewerberaummietrecht, 4. Auflage, Rdnr. 77; Bub/Treier/Krämer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, III.

B Rdnrn. 1240 f., 1247; jeweils m.w.N.). Der vertraglichen Vereinbarung läßt sich jedoch ein über den vertragsimmanenten Konkurrenzschutz hinausgehender Regelungsgehalt nicht entnehmen.

Unter den Parteien besteht kein Streit, daß die Bekl. nach § 4 Ziffer 3 Satz 2 MV verpflichtet ist, eine Vermietung von Praxisräumen im Ärztehaus an Ärzte mit dem Fachgebiet Radiologie zu unterlassen. Gleichermaßen steht außer Streit, daß eine Vermietung an einen anderen Radiologen nicht erfolgt ist und die Begründung von Mietverhältnissen mit Ärzten anderer Fachgebiete mit fachbezogener Röntgenberechtigung nicht nur erlaubt, sondern nach dem Mietvertrag sogar erwünscht, mithin von dem Konkurrenzschutz ausgenommen ist. Das belegt nicht nur die in § 4 Ziffer 3 Satz 3 MV eingestellte Regelung zur Zusammenarbeit der Kl. mit Ärzten anderer Fachrichtung mit Teilröntgenberechtigung, sondern auch das den Vertragsparteien in § 9 Absatz 1 MV eingeräumte Rücktrittsrecht für den Fall, daß bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht mindestens sechs Praxen an Nutzer für Röntgenbereiche - Ärzte mit fachbezogener Röntgenberechtigung - vermietet sein sollten. Anlaß der Auseinandersetzungen der Parteien über Inhalt und Reichweite des im Mietvertrag vereinbarten Konkurrenzschutzes ist allein der Umstand, daß ein im Ärztehaus praktizierender Internist mit fachbezogener Röntgenberechtigung in seiner Praxis ein Röntgengerät mit Duldung der Bekl. nutzt. Hierin sieht die Kl. einen Verstoß gegen den vereinbarten Konkurrenzschutz, weil nach ihrem Verständnis des Vertrages sämtliche radiologischen Leistungen im Ärztehaus nur in ihrer Praxis erbracht werden dürfen. Dem kann nicht gefolgt werden.

Das Landgericht hat bei der nach §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung des Mietvertrages mit in jeder Hinsicht überzeugender Begründung dem Verständnis der Kl. zu § 4 Ziffer 3 MV eine Absage erteilt und dem hierauf gestützten Erfüllungsanspruch gemäß § 535 Abs. 1 BGB, nach dem die Bekl. Dr. "X"... und Kollegen die Fertigung von Röntgenaufnahmen in seinen Praxisräumen untersagen soll, zu Recht die Anerkennung versagt. Eine Verpflichtung der Bekl., den mietenden Ärzten anderer Fachrichtung die Pflicht aufzuerlegen, röntgenologische Leistungen nur in der Praxis der Kl. erbringen zu lassen, enthält der Mietvertrag nicht. Die Kl. kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg auf § 4 Ziffer 3 Satz 3 MV berufen. Dort ist lediglich eine Regelung getroffen, inwieweit Ärzte mit fachbezogener Röntgenberechtigung den konventionellen Bereich der Röntgenabteilung sowie das Ultraschallgerät nutzen dürfen, nämlich nur in Praxisgemeinschaft mit der Kl. als Radiologin. Eine solche Regelung war erforderlich, da der konventionelle Bereich der Röntgenabteilung als Funktionsfläche gemäß § 2 Ziffer 1 MV allen Mietern zur Mitnutzung zur Verfügung stehen sollte. Anders als bei mietenden Ärzten ohne Teilröntgenberechtigung, die ohnehin diese Funktionsfläche nicht eigenständig hätten nutzen können, war es für die vom Konkurrenzschutz ausgenommenen Ärzte anderer Fachrichtung mit fachbezogener Röntgenberechtigung erforderlich zu regeln, unter welchen Bedingungen sie die Funktionsfläche mitnutzen dürfen. Von einer Verpflichtung, daß Ärzte anderer Fachrichtung die Röntgenabteilung sowie das Ultraschallgerät nutzen müssen, ist im Mietvertrag keine Rede. Das gilt für Ärzte ohne fachbezogene Röntgenberechtigung ohne weiteres. Denn daß sie von der Bekl. bzw. deren Rechtsvorgängerin mietvertraglich gebunden werden sollten, röntgenologische Leistungen ausschließlich von der Kl. - sei es auf der ursprünglich vorgesehenen Funktionsfläche oder in deren Praxis - erbringen zu lassen, läßt sich dem Mietvertrag nicht einmal ansatzweise entnehmen. Das gilt aber auch für Ärzte mit Teilröntgenberechtigung. Denn die Vereinbarung zu § 4 Ziffer 3 Satz 3 MV erschöpft sich in der Regelung zu dem Zusammenwirken der Kl. mit Ärzten anderer Fachrichtung mit Teilröntgenberechtigung. Daß diese etwa gehalten sein sollten, die weitere Ausstattung der Kl. in ihren Praxisräumen in Anspruch zu nehmen, sieht der Vertrag ebenfalls nicht vor. Der Umstand, daß die zur Mitnutzung aller mietenden Ärzte vorgesehene Funktionsfläche "Röntgen" nicht eingerichtet und gleichsam in die Praxis der Kl. integriert wurde, erlaubt keine abweichende Beurteilung. Denn hierdurch hat sich der Pflichtenkreis der Bekl. nicht erweitert. Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, daß diese Maßnahme zu einem erhöhten - und ohnehin hohen - Investitionsaufwand der Kl. bei Einrichtung der radiologischen Praxis geführt hat. Daher ist verständlich, daß die Kl. mit Blick auf die Amortisation ihrer Investitionen Konkurrenz im Ärztehaus, und sei es auch nur durch Ärzte mit Teilröntgenberechtigung ausgeschlossen sehen will. Dieses Interesse durchzusetzen ist jedoch nicht Pflicht der Bekl. Denn sie ist nach dem Mietvertrag nur gehalten, Mieträume nicht an Ärzte gleicher Fachrichtung - hier also Radiologie - zu vermieten. Ein Einwirken auf Ärzte anderer Fachrichtung, Röntgengeräte nicht in ihren Praxisräumen zu installieren und dort fachgezogene röntgenologische Untersuchungen nicht vorzunehmen oder fachbezogene röntgenologische

ekl. Denn sie ist nach dem Mietvertrag nur gehalten, Mieträume nicht an Ärzte gleicher Fachrichtung - hier also Radiologie - zu vermieten. Ein Einwirken auf Ärzte anderer Fachrichtung, Röntgengeräte nicht in ihren Praxisräumen zu installieren und dort fachgezogene röntgenologische Untersuchungen nicht vorzunehmen oder fachbezogene röntgenologische Leistungen nicht zu erbringen, kann die Kl. hingegen von der Bekl. nicht beanspruchen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wie in einem Einkaufszentrum besteht auch in einem Ärztehaus ein Konkurrenzschutz, so daß der Vermieter beispielsweise nicht ohne Zustimmung an mehrere Lungenfachärzte vermieten darf. Das gilt aber nur für streng abgrenzbare Fachgebiete.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Mietvertrag hieß es, daß die ärztliche Praxis mit dem Fachgebiet Radiologie ausgeübt werde und der Vermieter ohne Zustimmung keine Mieträume an einen Arzt mit gleicher Fachgebietsbezeichnung vermieten werde. Ärzte mit fachbezogener Röntgenberechtigung sollten in Praxisgemeinschaft mit der Radiologin die Geräte nutzen können. Nachdem ein Internist ein eigenes Röntgengerät installiert hatte, verlangte die Klägerin (Radiologin) Durchsetzung des Konkurrenzschutzes durch den Vermieter.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 29. September 2006 wies das OLG Düsseldorf die Klage ab und meinte, der vertragliche Konkurrenzschutz beziehe sich nur auf Ärzte mit gleicher Fachgebietsbezeichnung. An einen anderen Radiologen habe der Vermieter jedoch nicht vermietet. Eine Verpflichtung des Vermieters, den anderen Ärzten die Benutzung eigener Röntgengeräte zu verbieten, enthalte der Vertrag nicht. Die Regelung betreffe nur die Frage, unter welchen Bedingungen die Konkurrenten die Geräte der Klägerin nutzen dürften. Eine Verpflichtung dazu bestehe jedoch nicht.