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Kein Erstattungsanspruch gegen Wasserwerke für die Leitungsverlegung

BGHIII ZR 251/9602.04.1998unveröffentlicht

AVBWasserV § 8 Abs. 3; BGB §§ 677, 812, 1023; DDR:WasserG § 40 F: 2. Juli 1982; GBBerG § 9; SachenR-DV § 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage der Erstattung von Kosten, die ein privater Grundstückseigentümer nach der Wiedervereinigung aufwendet, um 1981 in der früheren DDR durch sein Grundstück geführte Leitungen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung im Hinblick auf ein Neubauvorhaben an eine andere Stelle des Grundstücks zu verlegen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist Eigentümerin eines von ihr 1991 gekauften Grundstücks in Schwerin, das sie inzwischen mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut hat. Durch das Grundstück waren aufgrund eines 1981 zwischen dem VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung und dem VEB Kommunale Wohnungsverwaltung geschlossenen Vertrages Wasser- und Abwasserleitungen verlegt worden.

Die Kl. nimmt die Bekl., die jetzt für die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung zuständig sind, auf Erstattung der Kosten in Anspruch, die ihr durch die baubedingte Verlegung der Leitungen entstanden seien.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die auf Zahlung von zuletzt insgesamt 659.020,26 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen.

Die Revision der Kl. hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. pp. 2. Das Berufungsgericht hat einen Zahlungsanspruch der Kl. gegen die Bekl. zu 1 ohne Rechtsirrtum verneint. Die Kosten der Verlegung der streitigen Wasserversorgungsleitung, um die es insoweit geht, kann die Kl. nicht ersetzt verlangen.

a) Ein vertraglicher Zahlungsanspruch der Kl., insbesondere aufgrund des 1981 geschlossenen Vertrages über die Mitbenutzung des in Rede stehenden Grundstücks durch die Wasserversorgungsleitung der Bekl. bzw. ihrer Rechtsvorgänger, ist nicht ersichtlich (...).

b) Der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch ergibt sich nicht aus § 8 Abs. 3 AVBWasserV.

Nach dieser Vorschrift, die - wie ausgeführt - seit der Wiedervereinigung auch im Beitrittsgebiet gilt, kann der Grundstückseigentümer die Verlegung von Wasserversorgungsleitungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat das Wasserversorgungsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks selbst dienen. (...), wird dies von der Revision nicht in Zweifel gezogen; Bedenken sind insoweit auch nicht ersichtlich. Ob der Kl. hiernach ein Anspruch auf Verlegung der Wasserversorgungsleitung zustand, worüber die Parteien gestritten haben, hat das Berufungsgericht offengelassen. Für die Revisionsinstanz ist deshalb zugunsten der Kl. davon auszugehen, daß eine Beibehaltung des alten Trassenverlaufs im Hinblick auf die von der Kl. beabsichtigte Bebauung des Grundstücks mit einem Wohn- und Geschäftshaus für sie nicht mehr zumutbar war. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß der Kl. jedenfalls ein Zahlungsanspruch, wie er hier geltend gemacht wird, nicht zusteht. § 8 Abs. 3 AVBWasserV gewährt dem Grundstückseigentümer unter den dort genannten Voraussetzungen einen Verlegungsanspruch gegen das Wasserversorgungsunternehmen. Die Vorschrift bietet keine Grundlage für einen Kostenerstattungsanspruch, wenn der Grundstückseigentümer die Leitung selbst verlegen läßt (vgl. - für das Werkvertragsrecht - auch BGHZ 92, 123, 125). Eine Verlegung der Wasserversorgungsleitung hat die Kl. nach den rechtsfehlerfrei getroffenen tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verlangt. (...)

Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb nach Treu und Glauben (§ 242 BGB), insbesondere aus dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs, weil die Rechtsvorgängerin der Bekl., wie der Kl. bekannt war, zuvor im Zusammenhang mit der Bauvoranfrage der Kl. gegenüber der Baubehörde mit Schreiben vom 13. Januar 1992 zum Ausdruck gebracht hatte, daß der Verlauf der Leitungen auf dem Grundstück einer Bebauung entgegenstehe und bei Beibehaltung des Baustandorts die Kosten einer Verlegung der Leitungen vom Bauantragsteller, also der Kl., zu tragen seien. Dieser Hinweis entsprach zwar hinsichtlich der Wasserversorgungsleitung nicht der in § 8 Abs. 3 AVBWasserV enthaltenen Regelung. Die Kl. war dadurch aber in keiner Weise gehindert, gleichwohl, wie in § 8 Abs. 3 AVBWasserV vorgesehen, einen Verlegungsantrag zu stellen und ihren Rechtsstandpunkt (notfalls gerichtlich) durchzusetzen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie dies nicht getan, vielmehr durch ihr gesamtes Verhalten zu erkennen gegeben, die erforderliche Verlegung der Leitungen selbst, als eigene Aufgabe und in eigener Verantwortung, durchzuführen. Aus Rechtsgründen bestehen hiergegen keine Bedenken. § 8 Abs. 3 AVBWasserV enthält dispositives Recht. Die Vorschrift steht einer anderen Regelung der Kostentragungspflicht nicht entgegen (vgl. auch Morell AVBWasserV § 8 Anm. e zu Absatz 3). Die Revision weist selbst darauf hin, daß es der Kl. seinerzeit darum gegangen sei, das Bauvorhaben in einem akzeptablen Zeitraum zu realisieren, weshalb sie mit der Verlegung der Leitungen sofort habe beginnen müssen. Von einer Weigerung der Rechtsvorgängerin der Bekl., die ihr nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, wie die Revision meint, kann nicht die Rede sein. Ein Anspruch der Kl. gegen die Bekl. zu 1, die Kosten der Verlegung der Wasserversorgungsleitung zu tragen, wie es in § 8 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV vorgesehen ist, ist deshalb auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (wegen Verzuges oder positiver Vertragsverletzung) begründet. c) Der Kl. steht der gegen die Bekl. zu 1 geltend gemachte Zahlungsanspruch auch nicht nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag zu (§§ 677, 683, 670 BGB). aa) Eine Geschäftsführung für einen anderen setzt voraus, daß der Geschäftsführer das Geschäft nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, daß er also in dem Bewußtsein und mit dem Willen handelt, zumindest auch im Interesse eines anderen tätig zu werden. Der Fremdgeschäftsführungswille muß in diesen Fällen nach außen erkennbar geworden sein (vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 248, 249/250 m. w. N.). Schon daran fehlt es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts. Es ist nicht entscheidend, daß nach § 8 Abs. 3 AVBWasserV eine Verlegung der Wasserversorgungsleitung durch die Bekl. zu 1 bzw. deren damalige Rechtsvorgängerin in Betracht kam. Eine solche Verlegung setzt ein entsprechendes Verlangen des Grundstückseigentümers voraus, das hier gerade nicht vorlag. (...)

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Kl. die zur Durchführung des Bauvorhabens erforderliche Verlegung der Leitungen auf dem Grundstück als eigene Aufgabe und in eigener Verantwortung übernehmen wollte. Sie hat damit dieses Geschäft auch objektiv zu ihrem eigenen gemacht. Die Kl. hat, wie das Berufungsgericht ausführt, mit keinem Wort und zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, daß sie die Verlegung der Leitungen nicht als eigene Angelegenheit betrachte und betreibe. Weder hat sie zu irgendeinem Zeitpunkt von den Bekl. oder deren Rechtsvorgängerin verlangt, diese sollten die Leitungen verlegen, noch hat sie in irgendeiner Weise die Beteiligung der Bekl. an den Verlegungsarbeiten eingefordert. Die Kl. hat sich vielmehr in Kenntnis des bereits erwähnten Schreibens der Rechtsvorgängerin der Bekl. vom 13. Januar 1992 die Verlegung der Leitungen zur eigenen Aufgabe gemacht. In dem ebenfalls bereits angeführten Schreiben vom 11. Februar 1992 hat sich die Kl., wie das Berufungsgericht angenommen hat, mit der damaligen Rechtsvorgängerin der Bekl. lediglich zur weiteren Abstimmung der von ihr, der Kl., selbst vorzunehmenden Verlegung der Leitungen in Verbindung gesetzt. Auch nach Abschluß der Arbeiten hat die Kl. erkennen lassen, daß sie die Verlegung der Leitungen als eigenes Geschäft betrieben habe und betreiben wollte. In ihrem Schreiben an die Rechtsvorgängerin der Bekl. vom 30. Juni 1993 hat sie dieser nur solche Kosten in Rechnung gestellt, die durch die Veranlassung ursprünglich nicht vorgesehener Zusatzarbeiten durch die Rechtsvorgängerin der Bekl. im Rahmen der eigentlichen Leitungsverlegung entstanden waren. Soweit die Revision dagegen vorbringt, das Schreiben vom 30. Juni 1993 enthalte keine abschließende Abrechnung, setzt sie ihre eigene Auslegung des Schreibens an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts, was ihr verwehrt ist. Einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts zeigt sie nicht auf. bb) Ein Aufwendungsersatzanspruch der Kl. gegen die Bekl. zu 1 entfällt auch deshalb, weil die Übernahme der Geschäftsführung nicht dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen der Bekl. bzw. ihrer Rechtsvorgängerin entsprach. Die Rechtsvorgängerin der Bekl. hatte in ihrem der Kl. bekannten Schreiben vom 13. Januar 1992 an die Baubehörde ausgeführt, daß im Falle einer Beibehaltung des vorgesehenen Baustandorts die Kosten der Projektierung und Umverlegung der Leitungen von der Kl. zu tragen seien. Sie hatte eine Verlegung der Leitungen auf ihre Kosten damit zunächst einmal abgelehnt. Das Schreiben nahm der Kl. zwar nicht die Möglichkeit, einen Verlegungsantrag zu stellen; immerhin war dem Schreiben aber zu entnehmen, daß die Bekl. die Kosten nicht tragen wollte, vielmehr die Kl. selbst für möglicherweise erforderlich werdende Verlegungsarbeiten aufzukommen habe. Dieser nach der Auslegung durch das Berufungsgericht geäußerte Wille ist maßgeblich, selbst wenn er unvernünftig oder interessenwidrig wäre (vgl. Palandt/Thomas BGB 57. Aufl. § 683 Rn. 6). Die Übernahme der Geschäftsführung durch die Kl., d. h. die Verlegung der Wasserversorgungsleitung, entsprach aber auch nicht dem Interesse der Bekl. bzw. ihrer Rechtsvorgängerin. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die vorhandenen Leitungen intakt und ausreichend. Anhaltspunkte dafür, daß eine Erneuerung oder auch Erweiterung der Anlagen, etwa im Hinblick auf das von der Kl. geplante neue Wohn- und Geschäftshaus, erforderlich war, hat das

aber auch nicht dem Interesse der Bekl. bzw. ihrer Rechtsvorgängerin. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die vorhandenen Leitungen intakt und ausreichend. Anhaltspunkte dafür, daß eine Erneuerung oder auch Erweiterung der Anlagen, etwa im Hinblick auf das von der Kl. geplante neue Wohn- und Geschäftshaus, erforderlich war, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die vorhandenen Leitungen waren seinerzeit erst vor wenig mehr als zehn Jahren verlegt worden. Selbst wenn sie, wie die Kl. in der mündlichen Revisionsverhandlung vorgebracht hat, aus Kunststoff bestanden, so steht der Erforderlichkeit einer Erneuerung doch die Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, die Bekl. hatten auch vor der Verlegung über ein funktionierendes und intaktes Rohrleitungssystem im Bereich des Grundstücks der Kl. verfügt, dessen Funktionsfähigkeit auch für die Zukunft nicht in Frage gestellt sei. Diese innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht angegriffene tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts muß die Revision hinnehmen. cc) Die Voraussetzungen des § 679 BGB liegen im Streitfall nicht vor. Ohne die Geschäftsführung der Kl., d. h. die auf ihre Veranlassung hin erfolgte Verlegung der Versorgungsleitungen, wäre nicht eine Pflicht der Bekl. oder ihrer Rechtsvorgängerin, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt worden. Die Verlegung der Leitungen entsprach dem privatnützigen Interesse der Kl., das streitige Grundstück entsprechend ihrer Bauplanung weiträumig mit einem Wohn- und Geschäftshaus zu bebauen. Das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Wasserversorgung war auch vor der Verlegung der Leitungen, wie ausgeführt, unstreitig erfüllt. Es kommt hinzu, daß nach § 679 BGB gerade die Geschäftsführung selbst, also die Verlegung der Leitungen durch eine andere als die nach der öffentlich-rechtlichen Regelung dazu bestimmte Stelle, hier den Träger der öffentlichen Wasserversorgung, im öffentlichen Interesse liegen muß (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1977 - III ZR 159/75 = BGHWarn 1977 Nr. 271 = NJW 1978, 1258, 1259 m. w. N.). Das ist hier bereits deshalb zu verneinen, weil eine Verlegung der Leitungen, wie sie in § 8 Abs. 3 AVBWasserV vorgesehen ist, allein in den Aufgabenkreis des Wasserversorgungsunternehmens fällt, dem insoweit ein Handlungsermessen zusteht. Das in § 8 Abs. 3 AVBWasserV genannte Kriterium der Zumutbarkeit erfordert eine Abwägung zwischen den privatnützigen Interessen des Grundstückseigentümers und der ihm im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums auferlegten Leitungsduldungspflicht. Dabei sind auch die letztlich von der Allgemeinheit zu tragenden Verlegungskosten mit zu berücksichtigen (vgl. Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, AVB, § 8 AVBEltV Rn. 105 i. V. m. § 8 AVBWasserV Rn. 1; Morell AVBWasserV § 8 Anm. a-c zu Absatz 3). Würde man einem Dritten, hier der Kl. als Geschäftsführer i. S. der §§ 677 ff. BGB, gestatten, die insoweit erforderlichen Abwägungen und Entscheidungen mit finanziell verbindlicher Wirkung (§ 670 BGB) für das Wasserversorgungsunternehmen als Geschäftsherrn zu treffen, so wäre das im öffentlichen Interesse gegebene Handlungsermessen des Wasserversorgungsunternehmens im Grundsatz beseitigt und durch eine vom "Geschäftsführer" getroffene Entscheidung ersetzt (vgl. Senat a. a. O). Das kann im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden. Die Kl. kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß eine sofortige Verlegung der

m öffentlichen Interesse gegebene Handlungsermessen des Wasserversorgungsunternehmens im Grundsatz beseitigt und durch eine vom "Geschäftsführer" getroffene Entscheidung ersetzt (vgl. Senat a. a. O). Das kann im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden. Die Kl. kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß eine sofortige Verlegung der Leitungen zur alsbaldigen Durchführung ihres Bauvorhabens geboten gewesen sei. Der Rechtsvorgängerin der Bekl. mußte hinreichend Zeit eingeräumt werden, um über einen Verlegungsantrag nach § 8 Abs. 3 AVBWasserV sachgerecht entscheiden zu können. Daß dem Versorgungsunternehmen eine angemessene Zeit zur Umplanung seines langfristig angelegten Versorgungsnetzes unter Aufrechterhaltung einer sicheren und preiswerten öffentlichen Versorgung einzuräumen ist, ergibt sich auch aus der in § 8 Abs. 4 AVBWasserV normierten sog. nachwirkenden Duldungspflicht des Grundstückseigentümers (vgl. insoweit Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer a. a. O. Rn. 107). Die für den Grundeigentümer dadurch möglicherweise entstehende Verzögerung ist wiederum Ausdruck der schon erwähnten Sozialpflichtigkeit des Eigentums im Interesse einer leistungsfähigen Wasserversorgung. Eine sofortige eigenmächtige Leitungsverlegung durch den Grundstückseigentümer ist damit nicht vereinbar. Hier hat die Kl. nicht einmal ein Verlegungsverlangen gestellt.

d) Der gegen die Bekl. zu 1 geltend gemachte Zahlungsanspruch steht der Kl. auch nicht nach Bereicherungsgrundsätzen zu (§§ 812 ff., 684 Satz 1 BGB). Das Berufungsgericht hat jedenfalls eine Bereicherung der Bekl. im Sinne eines für sie meßbaren Wertzuwachses tatrichterlich nicht festzustellen vermocht. Das hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Bekl. infolge der von der Kl. durchgeführten Verlegungsarbeiten neue Rohrleitungen von möglicherweise höherem Wert und zudem jetzt entsprechend längerer Lebensdauer als die alten erhalten hat. Es hat hierin gleichwohl keine, jedenfalls keine feststellbare Bereicherung der Bekl. gesehen, weil deren Versorgungsnetz im Bereich des Grundstücks der Kl. auch vor der Verlegung der neuen Leitungen unstreitig intakt und auch für die Zukunft voll funktionsfähig gewesen sei und die Kl. demgegenüber nicht hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen habe, die den Richter in die Lage versetzen könnten, eine Wertverbesserung auf seiten der Bekl. durch die Verlegung der neuen Rohre zumindest im Schätzwege festzustellen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision zeigt nicht auf, aufgrund welcher konkreten Tatsachen bei der gegebenen Sachlage eine Bereicherung der Bekl. in welcher Höhe hätte angenommen werden können. Es fehlt in den Tatsacheninstanzen jeder substantiierte Sachvortrag der Kl. dazu, ob und gegebenenfalls inwieweit durch die Neuverlegung der Leitungen gegenüber dem bisherigen, für ein langfristig angelegtes Versorgungsleitungssystem noch keineswegs veralteten Zustand eine Änderung zugunsten der Bekl. im Sinne einer für sie gegebenen bestimmten Wertverbesserung eingetreten ist. Ob ein Bereicherungsanspruch der Kl. auch unter dem Gesichtspunkt einer den Bekl. aufgedrängten Bereicherung zu verneinen ist, bedarf nicht der Entscheidung. Die Revisionserwiderung weist insoweit darauf hin, die Kl. habe durch ihr eigenmächtiges Vorgehen den den beklagten Trägern der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung zu stehenden Abwägungs- und Entscheidungsspielraum unterlaufen. 3. Das Berufungsgericht hat einen Zahlungsanspruch der Kl. auch gegen die Bekl. zu 2 ohne Rechtsirrtum verneint. Die Kl. kann auch die Kosten der Verlegung der streitigen Abwasserleitung, um die es insoweit geht, nicht ersetzt verlangen. Eine Anspruchsgrundlage zugunsten der Kl. ist auch hier nicht ersichtlich. a) Ein vertraglicher Zahlungsanspruch der Kl., insbesondere aufgrund des 1981 geschlossenen Vertrages über die Mitbenutzung des Grundstücks durch die Versorgungsleitungen, ist auch hinsichtlich der Abwasserleitung weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch aus § 40 DDR-WasserG 1982 ergibt sich insoweit nichts zugunsten der Kl. b) Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 AVBWasserV gilt nur für Wasserversorgungsleitungen. Abwasserleitungen werden von ihr nicht erfaßt.

Wollte man eine entsprechende Anwendung der Vorschrift im Streitfall überhaupt in Betracht ziehen, würde es auch insoweit wiederum jedenfalls an einem Verlangen der Kl. gegenüber der Bekl. bzw. ihrer Rechtsvorgängerin fehlen, die vorhandene Abwasserleitung zu verlegen.

c) Enteignungsrechtliche Erwägungen, wie sie in bisherigen Folgekostenentscheidungen des Senats angestellt sind (vgl. etwa BGHZ 123, 166, 167; 125, 293, 295 ff.; s. a. Senatsurteil vom heutigen Tage - III ZR 91/95, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), scheiden im Streitfall von vornherein aus. Der Kl. steht kein Enteignungsrecht zu. Vom Ergebnis her würden solche Erwägungen auch allenfalls zu einer Kostentragungspflicht der Kl. selbst führen, weil den Bekl., wie ausgeführt, auch über den Zeitpunkt der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 hinaus ein Mitbenutzungsrecht an dem Grundstück zustand. Daß aufgrund des Mitbenutzungsverhältnisses bei einer Verlegung der Leitung wie hier eine Kostentragungspflicht der Bekl. bestünde, ist nicht ersichtlich.

d) Ein Zahlungsanspruch der Kl. gegen die Bekl. zu 2 ist auch dann nicht gegeben, wenn man entsprechend der in §§ 1 und 4 SachenR-DV i. V. m. § 9 GBBerG getroffenen Regelung davon ausgeht, daß zugunsten der Bekl. zu 2 im Hinblick auf die streitige Abwasserleitung eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit besteht.

Nach dieser Regelung (vgl. dazu BT-Drucks. 12/6228 S. 74 ff. und Schmidt-Räntsch VIZ 1995, 1), die nach § 14 SachenR-DV am 11. Januar 1995 und damit erst nach der hier streitigen Verlegung der Leitung in Kraft getreten ist, sind auch für Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung zugunsten des sie betreibenden Versorgungsunternehmens gesetzliche beschränkte persönliche Dienstbarkeiten begründet worden. Bestehende Mitbenutzungsrechte nach § 40 DDR-WasserG 1982 sind gleichzeitig erloschen (Art. 19 Abs. 2 Satz 2 RegVBG).

Es kann dahinstehen, ob die vorstehende Regelung im Streitfall entsprechend anwendbar ist. Dies würde jedenfalls nicht zu einer Kostentragungspflicht der Bekl. zu 2 führen. Nach §§ 1090 Abs. 2, 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB trifft bei einer Verlegung der durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesicherten Leitung im Interesse des Grundstückseigentümers die Kostenlast diesen selbst, d. h. hier die Kl.