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Kein Erlöschen des Vermieterpfandrechts durch vorübergehend geplante Wegschaffung

LG Neuruppin4 S 272/9909.06.2000GE 2000, 1327

BGB § 560

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Vermieterpfandrecht an auf dem Grundstück abgestellten Lkws erlischt nicht dadurch, daß sie regelmäßig morgens das Grundstück verlassen, wenn sie abends wieder auf dem Gelände abgestellt werden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. verfolgt im Wege gewillkürter Prozeßstandschaft einen Anspruch der M. Sparkasse auf Herausgabe dreier Lastkraftwagen, die dieser von dem Gemeinschuldner, über dessen Vermögen der Kl. zum Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren bestellt worden ist, zur Sicherheit übereignet wurden. Die Bekl. verweigert die Herausgabe unter Hinweis auf ein ihr zustehendes Vermieterpfandrecht. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Gemeinschuldner, der einen Dachdeckereibetrieb mit 15 Beschäftigten unterhielt, mietete von der Bekl. ein Grundstück, auf das er auch die streitgegenständlichen Fahrzeuge - zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt - einbrachte. Die Fahrzeuge wurden jeweils morgens im Rahmen des von dem Gemeinschuldner unterhaltenen Geschäftsbetriebes entfernt und abends wieder auf dem Gelände abgestellt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der M. Sparkasse, deren Rechte der Kl. im vorliegenden Rechtsstreit im Wege gewillkürter Prozeßstandschaft geltend macht, steht gegen die Bekl. kein Anspruch auf Herausgabe der im Klageantrag bezeichneten Lastkraftwagen aus § 985 BGB - der hier allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage - zu. Sie muß sich ein für die Bekl. gemäß § 986 Abs. 1 BGB streitendes Recht zum Besitz entgegenhalten lassen, das sich aus deren gemäß § 559 BGB begründetem Vermieterpfandrecht ableitet (vgl. Palandt, BGB, 59. Aufl. § 559 Rdn. 19).

Das Vermieterpfandrecht der Bekl. ist mit Einbringung der Fahrzeuge auf ihr an den Gesamtschuldner vermietetes Gelände entstanden.

Der Entstehung des Vermieterpfandrechts steht auch nicht die Regelung des § 559 S. 2 BGB entgegen. Bei den streitgegenständlichen Fahrzeugen handelt es sich nicht um gemäß § 811 Nr. 5 ZPO unpfändbare Gegenstände.

Der Gemeinschuldner unterfällt nicht dem Schutzbereich der Norm. Die Vorschrift schützt den Erwerb durch die persönliche Arbeit des Schuldners (Stein/Jonas ZPO 21. Aufl. § 811 Rdn. 42). Zwar steht auch der Einsatz von Gehilfen der Bewertung einer durch den Schuldner entfalteten Geschäftstätigkeit als persönliche Arbeitsleistung im Sinne des § 811 Nr. 5 ZPO (Zöller ZPO 21. Aufl. Rdn. 25) grundsätzlich nicht entgegen. Allerdings muß die persönliche Tätigkeit des Schuldners im Verhältnis zu der Leistung anderer - ebenso wie zu der Ausnutzung sachlicher Betriebsmittel - das wirtschaftlich Wesentliche sein (Stein/Jonas aaO. § 811 Rdn. 43 m. w. N.).

Schließlich ist mit der jeweiligen morgendlichen Entfernung der Fahrzeuge auch keine Enthaftung im Sinne des § 560 ZPO eingetreten.

Zum einen reicht bereits der pauschale Hinweis des Kl. auf die allgemeinen Geschäftszeiten der M. Sparkasse, in denen die Sicherungsübereignung stattgefunden habe, nicht aus, um darzulegen, daß sich die drei Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Sicherungsübereignung nicht auf dem Gelände der Bekl. befunden haben. Hierbei handelt es sich ersichtlich lediglich um eine angesichts der Geschäftstätigkeit des Gemeinschuldners angestellte Vermutung, die - insoweit unerheblich - eine Beweisbedürftigkeit des Standortes der Pfandgegenstände zum Zeitpunkt ihrer Sicherungsübereignung nicht zu begründen vermag.

Unabhängig hiervon wären die Lastkraftwagen jedoch auch dann, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Sicherungsübereignung an die M. Sparkasse nicht auf dem an den Gemeinschuldner vermieteten Gelände befunden hätten, nicht aus dem Vermieterpfandrecht entlassen worden. Zwar wird im Hinblick auf die Regelung des § 560 S. 2 BGB in der Rechtsprechung zum Teil auch eine nur vorübergehende Entfernung als enthaftungsbegründend angesehen (vgl. OLG Hamm MDR 1981, S. 407). Bei Kraftfahrzeugen, die bereits ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach dazu bestimmt sind, regelmäßig von einem Stellplatz entfernt zu werden, ist dieser Ansicht jedoch sowohl aus systematischen Erwägungen als auch aus Gründen einer gebotenen lebensnahen Betrachtung nicht zu folgen. Zum einen ist die lediglich vorübergehende Einbringung - von der hier nicht auszugehen ist, da der Gemeinschuldner die Fahrzeuge von dem angemieteten Gelände aus einsetzen wollte - nicht geeignet, ein Pfändungspfandrecht zu begründen. Im Wege des Umkehrschlusses ist daher auch nicht davon auszugehen, daß die lediglich vorübergehende Entfernung zu einer Enthaftung führen kann (so auch Bub/Treier, a. a. O., Abschnitt III, Rdnr. 871 m. w. N.). Im übrigen würde die bei jeder auch nur kurzfristigen Entfernung eintretende Enthaftung zu einer faktischen Entwertung des Vermieterpfandrechts im Rechts- und Geschäftsverkehr führen, die seinem Sicherungszweck und seiner wirtschaftlichen Bedeutung zuwiderlaufen und so das Gleichgewicht in dem von Rechten und Gegenrechten geprägten Verhältnis von Mieter und Vermieter einseitig stören würde. Die Sicherungsfunktion des Vermieterpfandrechts, die der Vermieter regelmäßig in die wirtschaftliche Bewertung des Mietverhältnisses einstellt, würde so einer vom Zufall geprägten Beliebigkeit preisgegeben, da es für den Vermieter - aber auch für andere Gläubiger des Schuldners - nicht mehr nachzuvollziehen ist, ob zwischen der regelmäßig stattfindenden Entfernung und der ebenso regelmäßig erfolgenden neuerlichen Verbringung des Fahrzeugs Umstände - wie beispielsweise die vorliegende Sicherungsübereignung oder die Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung durch einen anderen Gläubiger - eingetreten sind, die einer neuerlichen Begründung des Vermieterpfandrechts entgegenstehen könnten.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Entfernt der Mieter Sachen, die dem Vermieter-Pfandrecht unterliegen, vom Grundstück, erlischt das Pfandrecht. Spannend wird es, wenn es sich beim Pfand um Kraftfahrzeuge handelt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Dachdeckerbetrieb hatte ein Grundstück gemietet und dort drei LKW abgestellt, an denen nach § 559 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ein Vermieterpfandrecht entstand. Die LKW fuhren im Rahmen des Geschäftsbetriebes morgens vom Hof und wurden abends dort wieder abgestellt. Die Dachdeckerfirma ging pleite, einem ihrer Gläubiger, einer Sparkasse, waren die Lastwagen als Sicherheit übereignet worden. Über den Insolvenzverwalter wollte die Sparkasse die Lastwagen loseisen, die der Vermieter mit Hinweis auf sein Vermieterpfandrecht nicht herausrückte. Doch dabei gibt es ein Problem: Nach § 560 BGB nämlich erlischt das Pfandrecht des Vermieters mit der Entfernung der Sachen vom Grundstück. Seit längerem streitig ist, ob dies auch für die tägliche Ausfahrt mit eingebrachten Kraftfahrzeugen gilt. Die noch herrschende Meinung bejaht das unter Berufung auf ältere Entscheidungen des OLG Karlsruhe und des OLG Hamm, doch es geht auch anders.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 9. Juni 2000 hat das Landgericht Neuruppin im eingangs geschilderten Fall sich der praxisnäheren Auffassung angeschlossen, wonach bei Kraftfahrzeugen, wie bereits ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach dazu bestimmt sind, regelmäßig von einem Stellplatz entfernt zu werden, die vorübergehend geplante Wegschaffung das Vermieterpfandrecht nicht zum Erlöschen bringt (vgl. Schmidt-Futterer/Lammel Rdn. 8 ff. zu § 560 BGB).