Kein Erlaßvertrag durch Hinnahmen des Mietzinseinzugs
§ 535 BGB, § 537 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kein Erlaßvertrag durch Hinnahmen des Mietzinseinzugs; Mietzinskürzung, vereinbarte; Mietzinseinzug; Verzicht; Erlaß
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das bloße Hinnehmen eines bestimmten Mitzinseinzuges bedeutet nicht den Verzicht auf eine vertraglich vereinbarte Kürzung der Miete.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Rechtsvorgängerin der Bekl. hat den Kl. (Mieter) einen 10prozentigen Mietnachlaß gewährt "wegen erheblicher Belästigungen durch von uns zur Zeit nicht abzustellende Umwelteinflüsse". Die Bekl. als Rechtsnachfolgerin hat den vollen Mietzins eingezogen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das bloße Hinnehmen eines bestimmten Mietzinseinzuges durch den Vermieter bedeutet nicht den Verzicht auf ein vertraglich begründetes Recht, da es an einem schlüssig erklärten Verzichtswillen fehlt. Die Weiterzahlung der ungekürzten Miete kann auf mannigfachen anderen Gründen beruhen. Schließlich ist § 539 BGB auch nicht entsprechend anwendbar, da es hier nicht lediglich um ein nach dem Gesetz mögliches Gestaltungsrecht geht, sondern um eine ausdrücklich vereinbarte Kürzung der Miete, die nach allgemeinen Vertragsrechtsgrundsätzen nur infolge eines Erlaßvertrages zwischen Gläubiger und Schuldner erlöschen kann.