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Kein Entschädigungsanspruch bei Bau in Lärmzone

BGHIII ZR 253/0529.06.2006GE 2006, 1166

GG Art. 14

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Kein Entschädigungsanspruch bei Bau in Lärmzone; Militärflugplatz; enteignender Eingriff; Lärmschutzbereich: Fluglärm

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch derjenige, der in der Nähe eines Militärflugplatzes ein Wohnhaus an einer Stelle errichtet hat, die von Anfang an stark vom Fluglärm belastet war und nach den später in Kraft getretenen Vorschriften in die Lärmschutzzone 1 des für den Flugplatz festgesetzten Lärmschutzbereichs gefallen ist, hat keinen Anspruch auf Entschädigung aus enteignendem Eingriff wegen der von dem Flugplatz ausgehenden Fluglärmimmissionen (Anschluß an BGHZ 129, 124).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die klagenden Eheleute sind Eigentümer eines Wohngrundstücks in der Gemarkung B., das der Kl. im Wege vorweggenommener Erbfolge von seinen Eltern erwarb. Das Anwesen befindet sich in der Nähe des seit 1952 betriebenen ‑ überwiegend von Strahlflugzeugen benutzten - NATO-Militärflughafens S.; es liegt innerhalb der Lärmschutzzone 1 des durch Verordnung vom 17. Juli 1978 festgesetzten Lärmschutzbereichs für diesen Flugplatz. Die Eltern des Kl. hatten das Grundstück im Jahre 1962 mit einem Zweifamilienhaus bebaut.

2 Die Kl. begehren ‑ in erster Linie mit einem Feststellungsantrag - von der Bekl. eine Entschädigung für die nach ihrer Behauptung durch die heutige Lärmbeeinträchtigung verursachte Wertminderung ihres Grundstücks. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.

II. 3 Die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts gerichtete Beschwerde der Kl. ist unbegründet.

4 1. a) Das Berufungsgericht verneint einen Entschädigungsanspruch der Kl. aus enteignendem Eingriff (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 122, 76, 77 f.; 129, 124, 125 f.) mit der Begründung, da der Flugplatz S. bereits im Jahre 1962 voll in Funktion als Militärflughafen mit durchgängigem Flugbetrieb gewesen sei und der Fluglärm schon zu diesem Zeitpunkt ganz erheblich auf das betreffende Grundstück eingewirkt habe, hätten die Rechtsvorgänger der Kl. sich mit ihrem Wohnbauvorbaben ("Hineinbauen in den Lärm") selbst freiwillig in die Gefahr der Lärmbeeinträchtigung begeben und damit auch das Risiko selbst erheblicher Lärmsteigerungen in der Zukunft in Kauf genommen.

5 Diese Entscheidung kann entgegen dem Vorbringen der Beschwerde Bestand behalten, ohne daß es noch der Klärung grundsätzlicher Fragen durch ein Revisionsurteil bedarf. Die Beurteilung des Streitfalls durch das Berufungsgericht ist im Kern durch die Rechtsprechung des Senats (BGHZ 129, 124; vgl. auch Senatsbeschluß vom 25. November 1991 ‑ III ZR 7/91 - VersR 1992, 322) vorgezeichnet. Das Urteil BGHZ 129, 124 betrifft zwar einen Fall, in dem der Eigentümer das Wohnhaus in die Schutzzone 1 eines (durch Verordnung vom 22. Dezember 1976) bereits festgesetzten Lärmschutzbereichs für den betreffenden Flugplatz hineingebaut hatte, während im Streitfall die betreffende Lärmschutzzone erst Jahre nach der Durchführung des in Rede stehenden Bauvorhabens festgelegt wurde. Auf die Existenz eines förmlich festgelegten, mit einem allgemeinen grundsätzlichen Bauverbot für Wohnungen verbundenen Lärmschutzbereichs kann es aber schon deshalb nicht entscheidend ankommen, weil erst im Jahre 1971 eine gesetzliche Grundlage für die Festsetzung solcher Zonen geschaffen worden ist (Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971, BGBl. I S. 282). Sowohl der Fall, den der Senat in BGHZ 129, 124 entschieden hat, als auch der Streitfall werden dadurch geprägt, daß die Eigentümer ihre Wohnbauvorhaben in Angriff genommen haben, obwohl eine derartige (dauerhafte) Lärmvorbelastung durch den benachbarten Militärflughafen gegeben war, daß die Grundstücke eigentlich zur Wohnbebauung ungeeignet waren.

6 b) Der Vorwurf der Beschwerde, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör maßgeblichen Vortrag der Kl. unberücksichtigt gelassen, ist unbegründet. Insbesondere gilt dies für die Behauptung, die Eltern des Kl. seien im Jahre 1962 durch eine hoheitliche Maßnahme, die von ihnen nicht hätte verhindert werden können, am jetzigen Standort der Gebäude angesiedelt worden. Der Tatbestand des Berufungsurteils gibt dafür nichts her. Selbst wenn man trotz der Ablehnung des Tatbestandsberichtigungsantrags der Kl. vom 9. November 2005 (Beschluß vom 7. Dezember 2005) die dortige Behauptung, das Anwesen der Kl. befinde sich auf einem nach § 35 BauGB genehmigten Aussiedlerhof (siehe dazu bereits den Vortrag der Kl. in dem Schriftsatz vom 8. März 2003) mit einbezieht, gibt es dazu, daß den Eltern des Kl. ihr Wohnbauvorhaben an dieser Stelle behördlich aufgezwungen worden wäre, keinerlei Grundlage. Der Tatsachenvortrag der Kl., der keine Einzelheiten über den Vorgang der Planung und Genehmigung des Bauvorhabens im Jahr 1962 enthält, erlaubt auch keine Schlußfolgerungen der Art, wie sie in dem Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. November 1972 (V ZR 54/71 ‑ BGHZ 59, 378, 385) zugunsten des dortigen Kl. gezogen worden sind (vgl. auch ‑ in Abgrenzung zu jenem Urteil - Senatsurteil BGHZ 129, 124, 131).

7 2. Die Frage, ob im Streitfall nach dem Inkrafttreten des § 71 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 n. F. des Luftverkehrsgesetzes (Änderung durch Gesetz vom 25. August 1998, BGBl. I S. 2432), wonach ein bis zum 31. Dezember 1958 in der "alten" Bundesrepublik Deutschland angelegter und am 1. März 1999 noch betriebener Flugplatz, wenn er der Planfeststellung bedarf, als im Plan festgestellt gilt, überhaupt noch Raum für einen Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff wäre (vgl. für den Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB BGHZ 161, 323 [V. Zivilsenat]; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 140, 285, 301 f.), stellt sich danach nicht.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung zu den Grenzen eines Anspruchs auf Entschädigung aus enteignendem Eingriff. Wer ein Wohnhaus in der Nähe eines Militärflughafens errichtet, hat auch dann keine Ansprüche, wenn das Grundstück später Teil einer Lärmschutzzone wird. Entscheidend ist, daß sich die Grundstückseigentümer freiwillig in die Gefahr der Lärmbeeinträchtigungen begeben haben.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die klagenden Eheleute sind Eigentümer eines Wohngrundstücks, das sich in der Nähe eines seit 1952 betriebenen NATO-Militärflughafens befindet und innerhalb der Lärmschutzzone 1 des durch Verordnung vom 17. Juli 1978 festgesetzten Lärmschutzbereichs für diesen Flugplatz liegt. Die Eltern des Klägers hatten das Grundstück im Jahre 1962 mit einem Zweifamilienhaus bebaut. Die Kläger verlangen von der Beklagten eine Entschädigung für die nach ihrer Behauptung durch die heutige Lärmbeeinträchtigung verursachte Wertminderung ihres Grundstücks. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision legen die Kläger Beschwerde ein.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH hält die Beschwerde für unbegründet. Das Berufungsgericht habe zu Recht einen Entschädigungsanspruch der Kläger aus enteignendem Eingriff deshalb verneint, weil sich die Rechtsvorgänger der Kläger mit ihrem Wohnbauvorhaben selbst freiwillig in die Gefahr der Lärmbeeinträchtigung begeben und damit auch das Risiko selbst erheblicher Lärmsteigerungen in der Zukunft in Kauf genommen hätten. Sie hätten quasi in den Lärm hineingebaut, denn der Flughafen sei bereits im Jahre 1962 voll in Funktion gewesen.

Diese Entscheidung werde durch die Rechtsprechung des Senats (BGHZ 129, 124) gestützt. Sowohl der Fall, den der Senat in BGHZ 129, 124 entschieden habe, als auch der Streitfall würden dadurch geprägt, daß die Eigentümer ihre Wohnbauvorhaben in Angriff genommen hätten, obwohl eine derartige (dauerhafte) Lärmvorbelastung durch den benachbarten Militärflughafen gegeben war, daß die Grundstücke eigentlich zur Wohnbebauung ungeeignet waren.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 10. Juli 2003 (NVwZ 2003, 1286) hat der BGH entschieden, daß Lärmeinwirkungen auf ein Grundstück einen Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff auslösen können, wenn sie die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreiten. In solchen Fällen kann in der Person dessen, der zu diesem Zeitpunkt Eigentümer ist, ein Anrecht auf einen erst mit der Spürbarkeit (Fühlbarkeit) des Eingriffs tatbestandsmäßig abgeschlossenen und fälligen Entschädigungsanspruch entstehen. Der neue Eigentümer, in dessen Person der Eingriff spürbar wird, muß, wenn er den Entschädigungsanspruch geltend macht, den Übergang der von dem Voreigentümer erlangten Rechtsposition durch Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge dartun. Dabei wird aus dem Grundsatz, daß der Enteignete nicht für mehr entschädigt werden darf, als ihm durch die Enteignung entzogen worden ist, abgeleitet, daß eine bereits in der Person eines früheren Eigentümers begründete weitergehende Rechtsposition ("Anwartschaft") beim Entschädigungsanspruch des enteigneten neuen Eigentümers nur berücksichtigt werden kann, wenn sie durch Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge auf ihn übergegangen ist.