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Kein Blockstimmrecht für Wirtschaftsplan

BGHV ZR 175/1020.05.2011GE 2011, 961

WEG § 28 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Sieht die Teilungserklärung einer Wohnanlage mit zwei Untergemeinschaften vor, dass die Kosten beider Häuser möglichst getrennt zu tragen sind, besteht für die Untergemeinschaften kein Blockstimmrecht hinsichtlich des Wirtschaftsplans, der notwendig alle Wohnungseigentümer betrifft.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Teilungserklärung enthält folgende Regelungen:

„VII. Lasten und Kosten

1. Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, die Lasten [...] sowie die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen. Es werden jedoch zwei Untergemeinschaften in der Weise gebildet, dass die Kosten des Hauses 1 nur von den Miteigentümern getragen werden, die Wohnungs- bzw. Teileigentumsrechte im Haus 1 haben, und die Kosten des Hauses 2 nur von denjenigen Miteigentümern, die Wohnungs- oder Teileigentumsrechte im Haus 2 haben (Verwaltungsuntergemeinschaften). Es sind [...] Kosten der Unterhaltung und Instandhaltung des Grundstücks und der Zuwegungen sowie der von allen Miteigentümern genutzten Einrichtungen und Anlagen von der Gesamtgemeinschaft zu tragen; [...].

VIII. Wohnungseigentümerversammlung

7. Das Stimmrecht in der Versammlung richtet sich nach der Größe der Miteigentumsanteile. [...] Soweit Beschlüsse gefasst werden, die Kosten begründen, die ausschließlich zu Lasten der Eigentümer des Hauses 1 oder des Hauses 2 gehen, sind nur jeweils die betroffenen Eigentümer des jeweiligen Hauses stimmberechtigt."

2 Auf der Eigentümerversammlung vom 4. Juni 2009 beschlossen die Wohnungseigentümer zu dem Tagesordnungspunkt (TOP) 2 die Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2008 und zu TOP 3 den Wirtschaftsplan für das Jahr 2009. Zu TOP 8 beschlossen sie, dass bei Aufträgen über 500 € eine Abstimmung zwischen Verwaltung und Beirat zu erfolgen habe. Der Kl. ist der Auffassung, dass die Beschlüsse wegen Verstoßes gegen das in Nr. VIII. 7. der Teilungserklärung festgelegte Blockstimmrecht nichtig seien, und hat beantragt, die Nichtigkeit der Beschlüsse festzustellen, hilfsweise sie wegen sonstiger Mängel für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat die Nichtigkeit der Beschlüsse verneint, da ein Verstoß gegen die Stimmrechtsbeschränkung nicht vorliege, die Beschlüsse zu TOP 2 (Jahresabrechnung) und TOP 8 (Abstimmung) aber wegen anderer Mängel „aufgehoben". Die Klage zu TOP 3 hat das Amtsgericht abgewiesen. Die Berufung des Kl., mit der er die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse begehrt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt er seinen Antrag weiter. Die Bekl. beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 3 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Berufung hinsichtlich der Beschlüsse zu TOP 2 und TOP 8 unzulässig sei. Der Kl. sei durch die Aberkennung seines Hauptantrages nicht beschwert, da die begehrte Nichtigkeitsfeststellung keine weitergehende Rechtskraftwirkung habe als die vom Amtsgericht ausgesprochene Aufhebung der Beschlüsse. Die Berufung zu TOP 3 sei unbegründet. Ein Verstoß gegen Nr. VIII. 7. der Teilungserklärung liege nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft über Kosten abgestimmt habe, die jeweils nur eines der beiden Häuser isoliert beträfen.

II. 4 Die Revision ist zulässig, insbesondere ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung von einer unbeschränkten Zulassung der Revision auszugehen. Der Tenor des Berufungsurteils enthält keine Einschränkung. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung zwar auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben. Hierfür ist aber erforderlich, dass aus den Entscheidungsgründen der Wille des Berufungsgerichts, die Revision in bestimmter Hinsicht zu beschränken, klar und eindeutig hervorgeht (Senat, Beschluss vom 29. Januar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365, 1366 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Ein Wille des Berufungsgerichts zu einer Beschränkung ist schon deshalb nicht zu erkennen, weil es die Rechtsfragen, deretwegen es die Revision zugelassen hat, nicht benennt - und ein Zulassungsgrund im Übrigen auch nicht ersichtlich ist.

III. 5 Die Revision ist unbegründet.

6 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Beschwer des Kl. verneint, soweit das Amtsgericht nur seinem Hilfsantrag auf Ungültigerklärung, nicht aber seinem Hauptantrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse zu TOP 2 (Jahresabrechnung 2008) und TOP 8 (Abstimmung zwischen Verwaltung und Beirat) stattgegeben hat.

7 a) Für die Frage der Beschwer kommt es darauf an, worüber rechtskräftig entschieden werden sollte und worüber tatsächlich entschieden worden ist, mithin auf den Umfang der prozessualen Rechtskraftwirkung, die das Urteil haben würde, wenn es nicht angefochten werden könnte (BGH, Urteil vom 28. Januar 1958 - VIII ZR 265/56, BGHZ 26, 295, 296 m.w.N.). Ergibt der Vergleich der in der Klage aufgestellten Rechtsbehauptung mit dem Inhalt der ergangenen Entscheidung, dass dem Kl. das zuerkannt worden ist, was er begehrt hat, so fehlt ihm ein schutzwürdiges Interesse an der Abänderung der Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz (BGH, Urteil vom 15. Mai 1984 - VI ZR 155/82, VersR 1984, 739, 741, juris Rn. 11).

8 b) Bei zwei in ein Eventualverhältnis gebrachten Klageanträgen liegen zwei Streitgegenstände und damit zwei prozessuale Ansprüche vor. Wird bei solcher Sachlage der Hauptantrag abgewiesen, so ist grundsätzlich eine (materielle) Beschwer des Kl. gegeben. Eine andere Betrachtung ist aber dann geboten, wenn es sich ausnahmsweise bei den beiden Klageansprüchen nicht um selbständige, sondern um rechtlich gleichwertige Ansprüche handelt, d. h. wenn die prozessuale Rechtskraftwirkung der auf den Hilfsantrag ergehenden Entscheidung mit der des mit dem Hauptantrag erstrebten Urteils identisch ist. Das kann bejaht werden, wenn es lediglich um eine unterschiedliche rechtliche Zuordnung des Klagebegehrens geht, die auf den rechtskraftfähigen Inhalt der Entscheidung keinen Einfluss hat (BGH, Urteil vom 15. Mai 1984 - VI ZR 155/82, VersR 1984, 739, 741, juris Rn. 15; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Juni 1968 - IV ZR 594/68, BGHZ 50, 261, 264 f.).

9 So liegt der Fall hier. Das Wohnungseigentumsrecht unterscheidet zwar zwischen Beschlussanfechtungs- und Nichtigkeitsklagen und bringt damit den unterschiedlichen rechtstechnischen Charakter der gerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck (Suilmann in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 46 Rn. 11). Auf denselben Lebenssachverhalt gestützte Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe betreffen aber keine unterschiedlichen Streitgegenstände, weil Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage materiell dasselbe Ziel verfolgen. Sowohl mit einem auf Feststellung der Nichtigkeit als auch mit einem auf Ungültigkeitserklärung gerichteten Antrag wird jeweils das umfassende Rechtsschutzziel zum Ausdruck gebracht, unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt eine verbindliche Klärung der Gültigkeit des zur Überprüfung gestellten Eigentümerbeschlusses herbeizuführen. Wegen der Identität des Streitgegenstandes sind auch die Auswirkungen der Rechtskraft dieselben, gleichgültig, ob die Ungültigkeit des in Rede stehenden Beschlusses festgestellt oder durch Urteil ausgesprochen wird. Mit dem Eintritt der Rechtskraft steht in beiden Fällen fest, ob der Beschluss Rechtswirkungen entfaltet oder nicht (Senat, Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307, 309, 315 = GE 2009, 1558; Beschluss vom 2. Oktober 2003 - V ZB 34/03, BGHZ 156, 279, 294 = GE 2003, 1557). Die Identität des Streitgegenstandes von Nichtigkeitsfeststellungsklage und Beschlussanfechtungsklage hat der Gesetzgeber ausdrücklich anerkannt (vgl. hierzu die amtliche Begründung des Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Änderung des WEG, BT-Drucks. 16/887 S. 38 f.) und in den gesetzlichen Regelungen des § 46 Abs. 2, § 47 Satz 1 und § 48 Abs. 4 WEG zum Ausdruck gebracht (Suilmann in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 46 Rn. 14; Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 43 Rn. 100).

10 c) Allerdings ist eine materielle Beschwer durch Abweisung des auf Feststellung der Nichtigkeit gerichteten Hauptantrags trotz Obsiegens im Anfechtungsantrag zu bejahen, wenn der Kl. an der Klärung des Nichtigkeitsgrundes ausnahmsweise ein besonderes rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO hat (vgl. Senat, Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307, 315, 316 = GE 2009, 1558); dann besteht für die Eröffnung des Rechtsmittelzuges das - in dem Erfordernis der Beschwer zum Ausdruck kommende - erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches rechtliches Interesse des Kl. liegt hier aber nicht vor.

11 Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtsstellung des Kl. eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (Senat, Urteil vom 3. Juli 2009 - V ZR 58/08, RNotZ 2010, 133, 134). Mit der von dem Kl. beantragten Feststellung wäre der Streitpunkt, welchen Umfang die vereinbarte Stimmrechtsbeschränkung hat, nicht abschließend geklärt. Eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit der Beschlussfassung zu TOP 2 und TOP 8 betrifft allein die konkret zur Überprüfung gestellten Eigentümerbeschlüsse. Die Frage der Stimmberechtigung der Wohnungseigentümer wäre für künftige Beschlussfassungen nicht verbindlich geklärt, da sich die Rechtskraft des Urteils auf diese Vorfrage nicht erstreckte. Die vom Kl. erstrebte verbindliche Klärung des „Dauerproblems" der Beschlusskompetenz hinsichtlich der jährlich zu erstellenden Jahresabrechnung könnte nur durch eine darauf gerichtete Feststellungsklage erreicht werden.

12 2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht die Berufung des Kl. als unbegründet zurückgewiesen, soweit das Amtsgericht seine Klage hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 3 (Wirtschaftsplan 2009) abgewiesen hat.

13 Die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan wird von dem in Nr. VIII. 7. der Teilungserklärung geregelten Blockstimmrecht nicht erfasst. Nach § 28 Abs. 1 WEG enthält der Wirtschaftsplan eine Schätzung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und legt den hiervon zu übernehmenden Anteil des einzelnen Wohnungseigentümers fest. Mit Beschluss der in den Einzelwirtschaftsplänen enthaltenen Zahlungsverpflichtungen entsteht die in § 28 Abs. 2 WEG normierte Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers zur Zahlung von Vorschüssen (Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 28 Rn. 32). Hierbei handelt es sich nicht um eine Kostenbegründung, die „ausschließlich zu Lasten der Eigentümer des Hauses 1 oder des Hauses 2" geht. Die durch die Beschlussfassung begründete Verpflichtung zur Wohngeldzahlung betrifft alle Wohnungseigentümer. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass bei der Bemessung der Vorauszahlungshöhe auch die voraussichtlichen Ausgaben der jeweiligen Untergemeinschaften einbezogen werden. Durch die bloße Schätzung zu erwartender Ausgaben und die Billigung dieser Prognose durch die Wohnungseigentümer werden die prognostizierten Kosten nicht schon begründet.

14 3. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat den Rechtsstreit abschließend entschieden (§§ 561, 563 Abs. 3 ZPO).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Festlegung des Wirtschaftsplans betrifft keine Kostenbegründung, die nach der Teilungserklärung ausschließlich zu Lasten der Eigentümer eines bestimmten Hauses geht und deshalb einer nach Untergemeinschaften getrennten Abstimmung unterliegt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach der Teilungserklärung der Wohnanlage bestehen zwei Untergemeinschaften, die kostenmäßig möglichst getrennt behandelt werden sollen. Soweit Beschlüsse in der Versammlung gefasst werden, die Kosten begründen, die ausschließlich zu Lasten der Eigentümer eines der Häuser gehen, sollen nur jeweils die betroffenen Eigentümer stimmberechtigt sein. Auf der Eigentümerversammlung vom 4. Juni 2009 beschlossen die Wohnungseigentümer insgesamt u. a. den Wirtschaftsplan für das Jahr 2009. Ein Wohnungseigentümer hat beantragt, den Beschluss für nichtig, hilfsweise für ungültig zu erklären, weil das Blockstimmrecht nichtig sei.

Das AG hat die Anfechtungsklage abgewiesen. Das LG hat die Berufung zurückgewiesen, jedoch die Revision an den BGH zugelassen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH bestätigt das LG insoweit, als die Beschlussfassung zum Wirtschaftsplan 2009 aufgehoben worden ist. Die Stimmrechtsregelung der Teilungserklärung ist auf den Wirtschaftsplan nicht anzuwenden. Denn es handelt sich nicht um eine Kostenbegründung, die ausschließlich zu Lasten der Eigentümer des Hauses 1 oder des Hauses 2 geht. Die durch die Beschlussfassung begründete Verpflichtung zur Wohngeldzahlung betrifft nämlich alle Wohnungseigentümer, weshalb auch alle darüber abzustimmen hatten. Das gilt unabhängig davon, dass bei der Bemessung der Vorauszahlungshöhe auch die voraussichtlichen Ausgaben der jeweiligen Untergemeinschaften einbezogen werden.

Soweit das LG die Berufung hinsichtlich der Anfechtung der Tagesordnungspunkte 2 und 8 für unzulässig gehalten hat, ist eine entsprechende Tenorierung vom BGH nachzuholen. Der BGH hält daran fest, dass die Rechtswirkungen der Nichtigerklärung eines Eigentümerbeschlusses einerseits und einer Ungültigerklärung andererseits regelmäßig gleich sind.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Besteht eine Wohnanlage aus mehreren Häusern (evtl. sogar aus Alt- und Neubauten), wird im Sinne der Kostengerechtigkeit in der Teilungserklärung oftmals bestimmt, dass die Bewirtschaftungskosten möglichst nach Häusern zu trennen sind, also Untergemeinschaften gebildet werden sollen.

Die Beschlusskompetenzen der Mitglieder der Untergemeinschaft und die Anfechtungsmöglichkeiten sind damit aber noch nicht geklärt. So hat das LG München I (Urteil vom 20. Dezember 2010, GE 2011, 252, 275) entschieden: Darf eine Untergemeinschaft nach der Gemeinschaftsordnung Eigentümerversammlungen abhalten, so ist die Anfechtung dort gefasster Beschlüsse nur gegen die Eigentümer dieser Untergemeinschaft zu richten.

Hat die Untergemeinschaft nach der Gemeinschaftsordnung eine eigene Jahresabrechnung aufzustellen, so reicht die hieraus folgende Beschlusskompetenz aber nur so weit, als Zu- und Abflüsse betroffen sind, die durch die vorherige Beschlussfassung über die Abrechnung der Gesamtgemeinschaft der Untergemeinschaft zur Weiterverteilung zugewiesen worden sind.

Wenig später hat das LG München I (Urteil vom 31. Januar 2011 - 1 S 15378/10) entschieden, es folge daraus, dass nach der Teilungserklärung für die Abrechnung Untergemeinschaften gebildet werden, noch nicht, dass diese Untergemeinschaften eigene Beschlusskompetenzen haben (diese Entscheidung ist wohl noch nicht rechtskräftig).

Fest steht jedenfalls, dass Untergemeinschaften nicht jeweils für sich rechtsfähig sein und für sie auch nicht gesondert Verwalter bestellt werden können. Rechtsfähig ist nur der Gesamtverband, der auch nur einen Verwalter haben darf.