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Kein Besitzschutz für oHG nach Schlösseraustausch

OLG Brandenburg3 W 29/0610.07.2006GE 2006, 1168

BGB § 869; AGB § 123

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine GbR ist nach Geschäftsaufnahme als oHG kraft Geschäftsbeginns einzustufen; eine oHG übt Besitz durch ihre Organe aus.

2. Übt eine oHG nur mittelbaren Besitz aus, kann sie bei verbotener Eigenmacht grundsätzlich nur Wiedereinräumung des Besitzes an den Besitzmittler beanspruchen, § 869 Satz 2 Halbsatz 1 BGB.

(Leitsätze des Einsenders)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Verfügungskl. wendet sich mit der sofortigen Beschwerde, die Verfügungsbekl. mit der Anschlußbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung des Landgerichts gemäß § 91 a ZPO nach Erledigung eines Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung.

Der polizeilich gesuchte Zeuge D. unterzeichnete am 30.8.2005 als Geschäftsführer einer M. D. Ltd. auf Mieterseite einen Mietvertrag über Gewerbeflächen zum Betrieb einer Diskothek. In dieser Eigenschaft hat ihm die vermietende Verfügungsbekl. die Räume gemäß Übergabeprotokoll vom 15.10.2005 übergeben. Nachdem Lieferantenrechnungen an die Verfügungskl. - eine GbR - unbeglichen blieben und an diese verkaufte, indessen noch unbezahlte Waren aus den Mieträumen entwendet wurden, wandte sich ein vom Zeugen D. angestellter Mitarbeiter der Verfügungskl., den der Zeuge D. zuvor vergebens gebeten hatte, die Gaststättenkonzession auf seinen - des Angestellten - Namen zu beantragen und der bislang gleichfalls noch keine Vergütung erhalten hatte, Anfang Dezember 2005 an die Verfügungsbekl. und übergab ihr einen Schlüssel für das Mietobjekt. An diesem ließ die Verfügungsbekl. sodann die Schlösser austauschen unter gleichzeitiger fristloser Kündigung des Mietverhältnisses gegenüber der M.D. Ltd. Unter Vorlage der Ablichtung eines Vertragsexemplars, auf dem der Zeuge D. unter den Vertragseingang einen Rundstempel der Verfügungskl. eingefügt hatte, beantragte diese Wiedereinräumung des Besitzes an sich, u. a. mit der Begründung, sie habe den Zeugen D. mit ihren Geschäftsführungsaufgaben betraut, und die Verfügungsbekl. verhalte sich widersprüchlich, wenn sie die Mietereigenschaft der Verfügungskl. trotz dieses Stempels im Hinblick auf die im Vertragseingang genannte Gesellschaftsform verneine.

Nachdem das Landgericht eine einstweilige Verfügung zur Herausgabe des Mietobjekts an die Verfügungskl. erlassen hatte, hat die Verfügungsbekl. dieses an einen nicht herausgabebereiten Dritten vermietet, woraufhin die Parteien im Verfahren nach Widerspruch den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Das Landgericht hat die Kosten in einer Entscheidung nach § 91a ZPO gegeneinander aufgehoben mit der Begründung, die Erfolgsaussichten der Verfügungskl. seien von der Feststellung ihrer Mieterstellung abhängig und diese bei Fortgang des Verfahrens offen gewesen.

Hiergegen wendet sich die Verfügungskl. mit der Beschwerde, die Verfügungsbekl. mit der Anschlußbeschwerde.

II. Von den nach den §§ 91 a Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaften und auch im übrigen zulässigen Beschwerden hat diejenige der Verfügungsbekl. Erfolg.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes hatte der Antrag der Verfügungskl. keine Erfolgsaussichten. Der Verfügungskl. stand schon der geltend gemachte Verfügungsanspruch nicht zu.

Die Voraussetzungen eines Wiedereinräumungsanspruches nach § 861 Abs. 1 BGB lagen ihr gegenüber nicht vor. Diese Bestimmung schützt nur den unmittelbaren Besitzer. Die Verfügungskl. war nicht unmittelbarer Besitzer der Mieträume. Sie ist nach Geschäftsaufnahme als oHG kraft Geschäftsbeginns einzustufen (§ 123 Abs. 2 HGB). Die oHG übt Besitz durch ihre Organe aus (vgl. Müko-Joost, BGB, 4. Aufl., § 854 Rn. 23 m. w. N.). Die Organe der Verfügungskl. hatten keinen unmittelbaren Besitz (§ 854 BGB). Die tatsächliche Sachherrschaft lag vielmehr bei dem Zeugen D. Dieser war bei Austausch der Schlösser noch im Besitz des verbliebenen Schlüssels, wie die Verfügungskl. mit Schriftsatz vom 23.1.2006 selbst vorträgt. Zuvor war das Mietobjekt ihm übergeben worden (vgl. Übergabeprotokoll vom 15.10.2005), und zwar, wie die Verfügungskl. ausführt, als der mit den Geschäftsführungsaufgaben betrauten Person, die im übrigen auch den Mietvertrag alleinverantwortlich unterzeichnet hatte. Die Geschäftsführungsbeauftragung durch die Verfügungskl. begründet ihr gegenüber ein Besitzmittlungsverhältnis (§ 868 BGB), da der Zeuge D. ihr den Besitz vermitteln wollte. Für eine gesellschaftsrechtliche Organstellung gibt sie nichts her.

Als mittelbare Besitzerin hat die Verfügungskl. bei der hier geltend gemachten Besitzentziehung nur Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes an den bisherigen Besitzer, § 869 Satz 2 Halbsatz 1 BGB. Einen derartigen Anspruch hat die Verfügungskl. nicht geltend gemacht.

Die Mieterstellung des Besitzers ist für einen possessorischen Besitzschutz unerheblich. Selbst der erschlichene Besitz eines Mietfremden wäre possessorisch zunächst geschützt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch bei erheblichen Mietschulden ist der Vermieter nicht berechtigt, das Schloß der Mieträume auszuwechseln. Dies stellt eine verbotene Eigenmacht dar, gegen die sich der Mieter mit einer einstweiligen Verfügung wehren kann. Geschützt ist aber nur der unmittelbare Besitzer, nicht der mittelbare Besitzer, was bei einer Handelsgesellschaft als Mieterin wesentlich sein kann.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein polizeilich gesuchter Zeuge unterzeichnete als Geschäftsführer einer Ltd. auf Mieterseite einen Mietvertrag über Gewerbeflächen zum Betrieb einer Diskothek. Nachdem Mietzahlungen ausblieben, ließ die Vermieterin die Schlösser austauschen. Daraufhin verlangte eine GbR im einstweiligen Verfügungsverfahren Wiedereinräumung des Besitzes an sich, da die Ltd. nicht existiere und der Zeuge ihr den Besitz vermittelt habe. Nach Weitervermietung an einen nicht herausgabebereiten Dritten durch die Vermieterin haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Das Landgericht hat die Kosten gegeneinander aufgehoben (§ 91a ZPO), da die Mieterstellung der Verfügungsklägerin ungewiß sei. Die unselbständige Anschlußbeschwerde der Verfügungsbeklagten war erfolgreich.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 10. Juli 2006 hielt das OLG Brandenburg den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung für unbegründet, da eine GbR, die ihren Geschäftsbetrieb schon vor Eintragung im Handelsregister aufnimmt, kraft Gesetzes oHG werde und diese Gesellschaft nicht unmittelbarer Besitzer sei. Sie sei nur mittelbare Besitzerin und könne nicht wegen verbotener Eigenmacht des Vermieters Wiedereinräumung des Besitzes an sich verlangen.