Kein Ausgleichsanspruch für Schäden am an einer Grenzwand errichteten Gebäude nach Abriss
BGB §§ 242, 909, 921
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Berufung ist bereits unzulässig, wenn es an einer ausreichend ordnungsgemäßen Berufungsbegründung im Sinne von § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO fehlt. Verneint das angefochtene Urteil zwei selbständige prozessual alternative Anspruchsgrundlagen, muss es wegen beider Anspruchsgrundlagen gesondert angegriffen werden.
2. Bei einem Anbau an eine Grenzwand (hier: Giebelwand auf dem Nachbargrundstück unmittelbar an der Grenze) bleibt die Giebelwand im Alleineigentum des Nachbarn, und er ist nicht verpflichtet, nach einem Abriss den Anbau gegen Witterungseinflüsse zu schützen.
(Leitsatz zu 2. von der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. nimmt den Bekl. auf Vornahme von bestimmten Sicherungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen an einer vormals gemeinsamen und nunmehr nach Abriss des Hauses des Bekl. freigelegten Giebelwand in Anspruch.
Der Bekl. ist als Alleinerbe seiner am 7.10.2009 verstorbenen Großmutter (bzw. der Mutter der Kl.) Eigentümer des Flurstücks 36/8 der Flur 2, Gemarkung G.-E. Das Flurstück war mit einem Wohnhaus bebaut.
Die Kl. ist Eigentümerin des benachbarten Flurstücks 36/3, das ihr ihre Mutter 1995 übertragen hat, und des Flurstücks 36/1. Auf diesem Flurstück wurde 1975/1976 ein Anbau dergestalt errichtet, dass er unmittelbar an die Giebelwand des vorgenannten Wohnhauses angebaut wurde, ohne an dieser Seite eine eigene Giebelaußenwand herzustellen.
Ausweislich der amtlichen Grenzfeststellung vom 20.10.2010 befindet sich die gesamte Giebelwand vollständig auf dem Grundstück des Bekl. Bei der Grenzfeststellung waren unter anderem die Parteien beteiligt bzw. vertreten. Sie äußerten ihr Einverständnis zur Grenzfeststellung und Abmarkung. Mangels Einlegung eines Rechtsbehelfs ist die Grenzfeststellung bestandskräftig.
Ab dem 30.10.2011 ließ der Bekl. das Haupthaus auf seinem Grundstück abreißen. Die Giebelmauer zum Grundstück und zum Anbau der Kl. ließ er insoweit stehen, mit der Folge, dass jene Seite des Gebäudes der Kl. nunmehr vor Witterungseinflüssen nicht mehr ausreichend geschützt und die Standsicherheit der Giebelmauer nicht mehr gewährleistet ist. Die untere Bauaufsichtsbehörde gab dem Bekl. auf, die Giebelwand außenseitig bis zur Sanierung und Herstellung als funktionsfähigen Giebel abzustützen. Der Bekl. ließ daraufhin entsprechende Außenstützen anbringen.
Die Kl. hat die Auffassung vertreten, die Giebelwand genieße Bestandsschutz, da der von ihr bewohnte Anbau mit Genehmigung ihrer Mutter, der seinerzeitigen Eigentümerin des Grundstücks, so - ohne eigene Giebelwand - errichtet worden sei. Der Bekl. müsse die Giebelwand daher nach dem Abriss seines Gebäudes ordnungsgemäß wiederherstellen.
Darüber hinaus habe sich der Bekl. ihr gegenüber verpflichtet, beim Abriss seines Hauses die Giebelwand zum klägerischen Gebäude zu erhalten und diese so herzustellen, dass sie ihre volle Funktionsfähigkeit als Außengiebelwand erhalte. Die Parteien hätten sich anlässlich mehrerer Gespräche darauf geeinigt, dass der Bekl. im Falle des Abrisses des Hauptgebäudes die Giebelwand so herstelle, dass sie standsicher sei, die Dachanbindung hergestellt werde und als freistehende Außengiebelwand funktionstüchtig werde. [...]
Nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und Einholung einer schriftlichen Aussage der Notarin hat das Landgericht die Klage mit diesem Urteil vollständig abgewiesen. [...]
II. Die Berufung der Kl. ist unzulässig, soweit sie ihre Klage auf einen vertraglichen Anspruch aus einer gesonderten Vereinbarung mit dem Bekl. stützt. Im Übrigen ist die Berufung zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
1. Soweit die Kl. einen vertraglichen Anspruch aus einer gesonderten Vereinbarung mit dem Bekl. geltend macht, ist die Berufung bereits unzulässig, denn es fehlt insofern an einer ausreichenden ordnungsgemäßen Berufungsbegründung im Sinne von § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. (wird ausgeführt)
2. Soweit sich die Kl. auf etwaige gesetzliche Ansprüche stützt, ist die Berufung unbegründet. Eine entsprechende gesetzliche Anspruchsgrundlage steht der Kl. nicht zur Seite.
a. Ein grundsätzlich in Betracht kommender Anspruch der Kl. aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung ihres Eigentums scheitert daran, dass sie eine Eigentumsverletzung seitens des Bekl. nicht darlegt und eine solche auch ansonsten nicht ersichtlich ist.
aa. Hinsichtlich der streitgegenständlichen und durch den Abriss des Gebäudes des Bekl. nunmehr freigelegten Wand scheidet ein entsprechender Anspruch schon deshalb aus, weil die Kl. nicht Eigentümerin der Wand ist. Nach der amtlichen Grenzfeststellung steht die Wand vielmehr - unstreitig - vollständig auf dem Grundstück des Bekl. [...]
Soweit die Kl. meint, es handele sich um einen Fall des Überbaues gem. § 912 BGB, da die stehen gebliebene Wand mit dem Haus der Kl. fest verbunden sei, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. Jene Wand war seit jeher die Außenwand des nunmehr abgerissenen Gebäudes auf dem Grundstück des Bekl. Demgegenüber hat die Kl. gerade keine eigene Giebelaußenwand ihres jetzt noch stehenden Hauses errichtet und dabei über die Grenze gebaut, sondern hat dieses an die Außenwand des vormals bestehenden Gebäudes angebaut. Von einem Überbau der Kl. über die Grundstücksgrenze auf das Grundstück des Bekl. kann daher keine Rede sein.
bb. [...]
b. Der von der Kl. in der Berufungsbegründung angeführte Verbotstatbestand gem. § 909 BGB ist - offensichtlich - nicht einschlägig. Dementsprechend sind etwaige Ansprüche der Kl. gem. § 1004 BGB bzw. gem. § 823 Abs. 2 BGB jeweils in Verbindung mit § 909 BGB unbegründet.
Es handelt sich vorliegend gerade nicht um eine Vertiefung des Grundstücks des Bekl. im Sinne von § 909 BGB. Dass der Bekl. sein Grundstück nicht im engen Wortsinn „vertieft" hat, räumt auch die Kl. ein.
Soweit die Kl. meint, der BGH habe eine entsprechende Anwendung des § 909 BGB auch dann bejaht, wenn keine Vertiefung des Grundstücks im engen Wortsinne zu verzeichnen war, so mag das im Ansatz zutreffend sein. Letztlich kann dies aber dahinstehen, denn allen - auch den von der Kl. zitierten - Entscheidungen des BGH ist gemein, dass für die Anwendung des § 909 BGB jedenfalls erforderlich ist, dass der Boden des Nachbargrundstücks - hier also des Grundstücks der Kl. - die erforderliche Stütze verliert (vgl. etwa BGH, Urt. v. 26.11.1982, V ZR 314/81, NJW 1983, 872; Urt. v. 19.9.1979, V ZR 22/78, NJW 1980, 224; Urt. v. 13.7.1965, V ZR 169/64, NJW 1965, 2099). Dem schließt sich der Senat an. Hiervon kann vorliegend keine Rede sein, denn die Kl. behauptet nicht, dass der Boden ihres Grundstücks durch die Abrissmaßnahmen des Bekl. einen Stützverlust erlitten hat. Auf die Standfestigkeit der streitgegenständlichen Mauer bzw. deren angebliche unzureichende Fundamentierung kommt es nicht an, denn hierbei handelt es sich eben nicht um den Stützverlust des Nachbargrundstücks im Sinne von § 909 BGB, hier also des Grundstücks der Kl., denn die Mauer steht auf dem Grundstück des Bekl. (siehe oben).
Darüber hinaus hat der BGH erst in jüngerer Zeit wieder betont, dass der Abbruch eines oberirdischen Bauwerks - wie hier - einer Vertiefung des Grundstücks selbst dann nicht gleichgesetzt werden kann, wenn hierdurch das angrenzende Grundstück seinen Halt verliert (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2012, V ZR 97/11, MDR 2012, 1027). Der Senat teilt diese Ansicht.
c. Hinsichtlich eventueller Ansprüche der Kl. aus dem sogenannten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis in Verbindung mit § 242 BGB und insbesondere im Hinblick auf die §§ 921, 922 BGB teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts im angefochtenen Urteil. Zu Recht hat das Landgericht einen entsprechenden Anspruch verneint.
Bei der streitbefangenen Mauer handelt es sich eben nicht um eine Grenzanlage im Sinne von § 921 BGB, nämlich um eine sogenannte Nachbarwand bzw. Kommunmauer, weil sie ausschließlich und vollständig auf dem Grundstück des Bekl. und daher in dessen Alleineigentum steht (siehe oben); es handelt sich vielmehr um eine Grenzwand im engeren Sinne (vgl. dazu nur Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 921 Rn. 5 ff. u. 13 ff. m.w.N.). Durch einen Anbau wird die Wand weder Miteigentum noch Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB (vgl. Palandt/Bassenge, aaO. Rn. 15 m.w.N.). Bei einem Abriss des Gebäudes des Eigentümers ohne die Wand - wie hier - ändert sich an der rechtlichen Einordnung nichts (vgl. Palandt/Bassenge, aaO. m.w.N.).
Lässt der Eigentümer - wie hier - die Wand stehen, ist er insbesondere nicht verpflichtet, diese etwa gegen Witterungseinflüsse oder Ähnliches zu schützen oder sonstige Maßnahmen zu treffen (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.2011, V ZR 137/10, NJW-RR 2011, 515; Urt. v. 16.4.2010, V ZR 171/09, NJW 2010, 1808; OLG Naumburg, Urt. v. 23.12.2010, 2 U 79/10, BauR 2011, 1062; OLG München, Urt. v. 20.12.2001, 24 U 838/99, OLGR München 2002, 228; Palandt/Bassenge, aaO. m.w.N.).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wer mit Genehmigung des Nachbarn an dessen Haus anbaut, spart die Kosten für eine Außenwand. Der Nachbar ist allerdings nicht gehindert, bei Fehlen von vertraglichen Vereinbarungen sein Haus später abzureißen, auch wenn dann das Haus des Anbauenden nicht mehr vor Witterungseinflüssen geschützt ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin hatte an die Giebelwand des Wohnhauses auf dem Nachbargrundstück angebaut, das ihrer (verstorbenen) Mutter gehörte. Der Beklagte als Alleinerbe ließ später das Haus auf seinem Grundstück abreißen; nur die Giebelmauer zum Grundstück und zum Anbau der Klägerin ließ er stehen mit der Folge, dass der Anbau vor Witterungseinflüssen nicht mehr ausreichend geschützt war. Die Klägerin verlangte Wiederherstellung der Giebelwand im früheren Zustand.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 12. März 2015 wies das OLG Rostock die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG zurück, das die Klage abgewiesen hatte. Eine Vereinbarung über die Aufrechterhaltung des früheren Zustands mit dem Beklagten sei nicht nachgewiesen. Gesetzliche Ansprüche bestünden nicht, insbesondere liege keine Nachbarwand vor, die im Miteigentum der Klägerin stehe. Vielmehr stehe die Grenzwand im Alleineigentum des Beklagten, der damit nach Belieben verfahren könne. Darin liege keine unerlaubte Handlung und auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben und die Pflichten aus einem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Bei einer Nachbarwand („Kommunmauer") wäre die Rechtslage anders. Dabei ist die Mauer nicht an der Grenze, sondern über die Grenze hinaus gebaut worden, und durch den Anbau des Nachbarn entsteht Miteigentum an der Wand. Dann muss der abreißende Eigentümer Auswirkungen für den Nachbarn verhindern, z. B. eine Wärmedämmung anbringen (BGH, GE 2012, 1309).