Kein Ausgleichsanspruch für Kiefernadelbefall vom Nachbarbaum
BGB §§ 906
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Grundstückseigentümer kann nicht im Wege des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs Kostenerstattung für die Reinigung der Dachrinne wegen des Kiefernadelbefalls vom Nachbarbaum verlangen, da es sich nur um eine jahreszeitlich bedingte und beschränkte Einwirkung handelt, und wenn darüber hinaus ein Beseitigungsanspruch hinsichtlich des Baumes durch eine Baumschutzverordnung ausgeschlossen ist.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dem Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf Zahlung der Kosten für die Reinigung der Dachrinne zu.
Zwar ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn von der ortsüblichen Benutzung eines Grundstückes Einwirkungen im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB auf ein anderes Grundstück ausgehen und sie dessen Benutzung wesentlich beeinträchtigen und der betroffene Grundstückseigentümer die Einwirkungen dulden muss, er von dem Eigentümer des anderen Grundstücks grundsätzlich nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen kann, wenn die Einwirkungen eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 14.12.2003 - V ZR 102/03 = GE 2004, 542 = NJW 2004, 1037 ff.). Zu den ähnlichen Einwirkungen gehören auch u. a. der Befall mit Laub und Nadeln (BGH a.a.O.).
Vorliegend ist bereits eine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks des Kl. durch die von der auf dem Grundstück der Bekl. stehende Kiefer nicht ersichtlich. Maßgebend für die Frage, ob eine Einwirkung wesentlich ist oder nicht, ist das Ausmaß, in dem die Benutzung nach der tatsächlichen Zweckbestimmung des Grundstücks gestört wird. Dabei ist auf das Empfinden eines "verständigen Durchschnittsmenschen" und das, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist, abzustellen. Damit können auch wertende Momente, wie z. B. die Beachtung des Naturschutzes und des Umweltbewusstseins der Bevölkerung, in die Beurteilung einbezogen werden (BGH a.a.O.). Im vorliegenden Fall macht der Kl. geltend, er habe allein aufgrund der von der auf dem Grundstück der Bekl. stehenden Kiefer herabfallenden Nadeln die Regenrinne und das Abflussrohr reinigen lassen müssen, die Arbeit sei dringend erforderlich gewesen. Insoweit handelt es sich um jahreszeitlich bedingte und beschränkte Einwirkungen, für deren Beseitigung ein relativ geringer Zeit- und Arbeitsaufwand erforderlich ist. Ein durchschnittlich empfindender und denkender Anwohner ohne besondere Empfindlichkeit würde die geschilderten Beeinträchtigungen ohne Entschädigungsverlangen hinnehmen. Dies gilt umso mehr, als der Begriff der Wesentlichkeit entsprechend der Änderung der allgemeinen Umweltverhältnisse und der Einstellung der Bevölkerung einem ständigen Wandel unterworfen ist. Das geschärfte allgemeine Bewusstsein und das Streben nach Erhaltung herkömmlicher Baumbestände darf deshalb auch in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben (OLG Hamm, NJW-RR 2009, 739 ff.).
Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich eine Notwendigkeit zur Beseitigung von Laub- und Nadelbefall nicht allein aufgrund der auf dem Grundstück der Bekl. vorhandenen Kiefer ergeben kann, denn aus den vom Bekl. mit Schriftsatz vom 17.3.2009 eingereichten Lichtbildern ist ersichtlich, dass sich zum Zeitpunkt der Anfertigung der Fotos in der Regenrinne auch abgefallenes Laub befunden hat und ferner vom Kl. nicht dargetan ist, in welchem Verhältnis der Aufwand zur Beseitigung der von der Kiefer der Bekl. abfallenden Nadeln zu dem Gesamtaufwand der Beseitigung für die Reinigung des Grundstücks des Kl. von Laub, Nadeln u. Ä. steht (BGH a.a.O. - unter Rdn. 32 - zitiert nach juris).
Eine wesentliche Beeinträchtigung aufgrund objektiv feststellbarer physischer Auswirkungen auf das Eigentum des Kl. ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan (OLG Hamm, a.a.O. - Rdn. 24).
Weiterhin ist festzustellen, dass ein Anspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB dann nicht besteht, wenn ein Beseitigungsanspruch (hinsichtlich des Baumes) durch eine Baumschutzsatzung ausgeschlossen ist. Denn der Ausgleichsanspruch besteht nur dann, wenn die Duldungspflicht auf § 906 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB beruht (OLG Hamm, a.a.O., Rdnr. 26). Vorliegend folgt die Duldungspflicht aus den Regelungen der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes in Berlin vom 11.1.1982 in der Fassung vom 4.3.2004, wonach verboten ist, geschützte Bäume oder Teile von ihnen zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen, abzuschneiden oder auf sonstige Weise in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen (§ 4 BaumschVO). Dass eine Genehmigung gemäß § 5 BaumschVO in Betracht käme, wonach eine Ausnahme von dem vorgenannten Verbot möglich wäre, ist weder ersichtlich noch dargetan. Aufgrund dessen hat derjenige, der die ihn bindende öffentlich-rechtliche Verpflichtung befolgt, den Baumbestand zu erhalten und kann nicht zugleich wegen des von diesen zwangsläufig ausgehenden Nadelfalls privatrechtlich haftbar gemacht werden. Denn er ist selbst gehindert, die Ursache für die Zahlungspflicht zu beseitigen und nicht allein aus seinem Eigentum sozialpflichtig in der Weise, den Baum dulden zu müssen. Vielmehr ist auch der Nachbar in der Weise sozialpflichtig, dass er die Einwirkungen des Baumes ohne Ausgleichsanspruch hinnehmen muss (OLG Hamm a.a.O.).
Auch aufgrund der (oben) vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze (BGH a.a.O.) kommt vorliegend ein Anspruch auf Entschädigung nicht in Betracht. Denn im Rahmen der Abwägung, ob der Kl. die Beeinträchtigungen entschädigungslos hinnehmen muss, ist zu berücksichtigen, dass sich beide Grundstücke in einem seit vielen Jahren gewachsenen Wohngebiet mit teilweise hohem Baumbestand befinden, weshalb das Grundstück des Kl. - wie auch die benachbarten Grundstücke - dem Abfallen von Laub, Nadeln, Zapfen und anderen pflanzlichen Bestandteilen der eigenen und fremden Bäume und Sträucher ausgesetzt ist. Der Kl. hat deshalb ebenso wie seine Nachbarn Reinigungsarbeiten auf seinem Grundstück vorzunehmen, um das Laub zu entfernen, wobei auch die Dachrinne und die Dacheinläufe gesäubert werden müssen. Insoweit hätte der Kl. darlegen müssen, welcher zeitliche Aufwand für die Reinigung der Dachrinne und der Dacheinläufe im Verhältnis zum gesamten Aufwand der Reinigung des Grundstückes von Laubbefall notwendig sei (BGH a.a.O., OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.9.2009, 6 U 185/07). Ferner wäre insoweit darzulegen gewesen, weshalb - entgegen den von der Bekl. eingereichten Lichtbildern - eine Dachrinnenreinigung allein auf vom Baum der Bekl. abgefallene Nadeln zurückzuführen gewesen sei.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach § 906 Abs. 2 BGB kann ein Grundstückseigentümer für Einwirkungen vom Nachbargrundstück, die er dulden muss, einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen. Dazu gehört nach der Rechtsprechung des BGH auch der Befall mit Laub und Nadeln - aber nur, wenn die Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Eigentümer verlangte Erstattung der Kosten für die Dachrinnenreinigung, die nach seiner Darstellung wegen des Kiefernadelbefalls vom Nachbargrundstück dringend erforderlich gewesen sei. Das Amtsgericht Schöneberg (GE 2009, 851) hatte die Klage abgewiesen, weil man beim "Wohnen im Grünen" solche Beeinträchtigungen hinnehmen müsse. Es hatte (wegen des geringen Streitwerts erforderlich) die Berufung zugelassen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 26. November 2009 wies das Landgericht Berlin die Berufung zurück. Es liege keine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 BGB vor, da der Kiefernadelbefall nur zeitweise auftrete und, wie sich aus den Fotos ergebe, auch Laub in der Dachrinne gewesen sei. Eine Beseitigung der Störung durch Fällen des Baumes sei nach der Baumschutzverordnung verboten, woraus sich ergebe, dass auch der Nachbar die Einwirkung des Baumes ohne Ausgleichsanspruch hinnehmen müsse. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass beide Grundstücke in einem seit vielen Jahren gewachsenen Wohngebiet mit teilweise hohem Baumbestand lägen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Bundesgerichtshof (GE 2004, 542) hatte ausgeführt, dass auch durch Naturereignisse ausgelöste Störungen dem Eigentümer zurechenbar sein können. Es komme also nicht darauf an, ob er den Baum gepflanzt habe. Entscheidend sei aber, ob der Bewuchs mit seiner natürlichen Emission ordnungsgemäßer Grundstücksbewirtschaftung und dem das Nachbarrecht bestimmenden Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme entspreche. In dem vom BGH entschiedenen Fall hielten die Bäume nicht den gesetzlich vorgegebenen Grenzabstand ein; eine Beseitigung war jedoch wegen Ablaufs der im Nachbarrechtsgesetz vorgesehenen Frist von fünf Jahren nicht möglich. Darin liege aber, so der BGH, ein Verstoß gegen das Gebot der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung, weswegen grundsätzlich eine Ausgleichspflicht bestehe. Bei dem vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall lag demgegenüber kein Verstoß gegen das Nachbarrecht vor; nach der Baumschutzverordnung konnte auch eine zukünftige Störung durch Kiefernadelbefall nicht verhindert werden. Ein Verstoß gegen das Gebot der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung war daher zu verneinen.