Kein Anspruch gegen Mitmieter auf Unterlassung des Rauchens
BGB §§ 862 Abs. 1 Satz 2, 858, 906 Abs. 1, 242
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus haben in der Regel gegen andere Mieter keinen Anspruch darauf, das Rauchen auf dem benachbarten Balkon zu fest bestimmten Tageszeiten zu unterlassen.
(Nichtamtlicher Leitsatz)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien sind Mieter von Wohnungen in dem Mehrfamilienhaus in P. Die Kl. wohnen im 1. OG, die Bekl. im EG. Die Balkone beider Wohnungen liegen übereinander, sind jeweils überdacht und an den Seiten verkleidet. Die Bekl. sind Raucher und nutzen ihren Balkon mehrmals täglich zum Rauchen. Die Kl. als Nichtraucher fühlen sich durch aufsteigenden Zigarettenrauch in der Nutzung ihrer Wohnung und des Balkons gestört.
Der Umfang des täglichen Rauchkonsums der Bekl. auf dem Balkon ist zwischen den Parteien streitig. Die Kl. behaupten einen Verbrauch von täglich ca. 20 Zigaretten, die Bekl. geben an, täglich maximal 12 Zigaretten auf dem Balkon zu rauchen.
Das Amtsgericht hat die Klage, gerichtet auf die Unterlassung des Rauchens auf dem Balkon zu bestimmten Tageszeiten (Klageantrag zu 1.), auf Geschlossenhalten des Badezimmerfensters während der Nachtzeit (Klageantrag zu 2.) und auf Leerung des Aschenbechers auf dem Balkon während bestimmter Tageszeiten (Klageantrag zu 3.), durch Urteil vom 6. September 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, den Kl. stehe ein Besitzstörungsanspruch wegen des aufsteigenden Zigarettenrauchs, der bei geöffneter Balkontür auch in die Wohnung ziehe und zu einer Gesundheitsgefährdung und Geruchsbelästigung führe, nicht zu. Zwar führten bei einem gemeinsamen Wohnen in einem Mehrfamilienhaus die gesteigerten sozialen Beziehungen zu dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abzuleitenden Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme, jedoch seien die Beeinträchtigungen bei einem täglichen Durchschnittskonsum von 12 Zigaretten, von dem auch aufgrund der Aufzeichnungen der Kl. lediglich auszugehen sei, als nicht wesentliche Beeinträchtigungen hinzunehmen. Anders als bei einem exzessiven Rauchverhalten von weit mehr als 20 Zigaretten täglich, stehe den Kl. ihr Balkon stets in rauchfreien Zeiten zusammenhängend über einen längeren Zeitraum zur ungestörten Nutzung und damit auch die Balkontür zum behaupteten notwendigen Querlüften zur Verfügung. Auch soweit die Bekl. nach dem Vortrag der Kl. in ihrer Wohnung rauchen und das Badezimmerfenster zum Lüften nutzen sollten, bewegten sie sich im Rahmen des vertragsgemäßen Mietgebrauchs. Die Berufung der Kl. hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Anspruch auf Unterlassung des Rauchens auf dem Balkon zu bestimmten Tageszeiten
1. Besitzschutzansprüche
Den Kl. stehen Abwehransprüche wegen Besitzstörung aufgrund verbotener Eigenmacht (§§ 862 Abs. 1 Satz 2, 858 Abs. 1 BGB) nicht zu.
Der Besitz umfasst lediglich den Bestand der tatsächlichen Sachherrschaft. Der Besitz wird nach § 854 Abs. 1 BGB durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt erworben und durch die Aufgabe oder den Verlust derselben beendigt (§ 856 Abs. 1 BGB). Eine verbotene Eigenmacht nach §§ 858, 862 BGB setzt daher voraus, dass in die tatsächliche Sachherrschaft eingegriffen worden ist. Ein Eingriff liegt nur vor, wenn der Besitzer in dem Bestand seiner tatsächlichen Sachherrschaft beeinträchtigt wird. Beim Besitz von Räumen liegt ein Eingriff etwa dann vor, wenn der Zugang des Besitzers zu den Räumen erschwert oder vereitelt wird oder wenn in anderer Form in einer dem Besitzer behindernden Weise auf die Mieträume eingewirkt wird (BGH, Urteil vom 6.5.2009 - XII ZR 137/07-, NJW 2009, 1947, 1949, Tz. 25 f.).
a) Eine Zugangsbeeinträchtigung oder -erschwerung liegt nicht vor. Denn am Betreten ihres Balkons sind die Kl. allein dadurch, dass die Bekl. mitunter auf ihrem Balkon rauchen und hierdurch für die Kl. Zigarettenrauch wahrnehmbar wird, nicht gehindert. Dies zeigt sich bereits an den mit der Klageschrift überreichten ausführlichen Aufzeichnungen über den Zigarettenkonsum der Bekl. in der Zeit vom 22. bis 28. Juni 2012, 6. bis 15. Juli 2012 und 5. bis 11. November 2012 sowie den gefertigten Fotos des Balkons der Bekl. Diese Feststellungen konnten die Bekl. nur treffen, nachdem sie ihren Balkon betreten und sich dort - zumindest kurzzeitig - aufgehalten hatten.
Auch soweit sich die Kl. durch den Geruch des von dem Nachbarbalkon ausgehenden Zigarettenrauchs in ihrem subjektiven Wohlbefinden gestört fühlen, liegt kein Eingriff in die tatsächliche Sachherrschaft vor. Subjektives Wohlbefinden bei der Besitzausübung ist nicht Bestandteil der tatsächlichen Sachherrschaft. Die sich durch den bloßen Besitz ergebende Nutzungsmöglichkeit wird durch das subjektive Gefühl der Belästigung durch aufsteigenden Zigarettenrauch nicht eingeschränkt.
b) Als Besitzstörungen können nach herrschender Meinung auch psychische Einwirkungen anzusehen sein, z. B. übermäßiger Lärm, Lichtreflexe, Gase und ähnliche Immissionen im Sinne des § 906 BGB (OLG Celle MDR 1980, 311; OLG Düsseldorf NZM 2007, 582 f.; MüKo/Joost, 6. Aufl., § 858 BGB Rdnr. 5; kritisch RGRK-BGB/Kregel, 12. Aufl., § 858 BGB Rdnr. 7; Westermann/Gursky, Sachenrecht, 7. Aufl., § 22 I 2). Hierbei wird auf den zu § 1004 BGB entwickelten Störungsbegriff zurückgegriffen und für die Grenzen hinzunehmender Einwirkungen auf den in § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB geregelten Wesentlichkeitsmaßstab abgestellt, da die Befugnisse eines Besitzers nicht weiter gehen können als die eines Eigentümers (Staudinger/Bund, Bearbeitung 2007, § 858 BGB, Rdnr. 14; MüKo aaO.). Nicht abwehrbar nach §§ 862, 1004 BGB sind dagegen sog. negative Einwirkungen, die darin bestehen, dass jemand durch ein Verhalten in den Grenzen seines eigenen Grundstücks einem anderen Grundstück Vorteile nimmt, z. B. die Entziehung von Licht und Luft (BGH, Urteil vom 11.7.2003 - V ZR 199/02 -, NJW-RR 2003, 1313, Tz. 11; MüKo/Baldus, 6. Aufl., § 1004 BGB Rdnr. 124; Palandt/Bassenge, 73. Aufl., § 903 BGB Rdnr. 9).
Soweit eine entsprechende Anwendung des § 906 BGB auf das Verhältnis von Mietern eines Hauses untereinander für möglich erachtet wird, geschieht dies nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 12.12.2003 - V ZR 180/03 -, NJW 2004, 775 zumeist pauschal, ohne näheres Eingehen auf die Voraussetzungen einer Analogie (aaO., Tz. 13). Dass das Verhältnis der Mieter untereinander keine Berücksichtigung in § 906 BGB gefunden hat, kann nicht als planwidrige Lücke angesehen werden (aaO. Tz. 15). Die Grenzen, die ein Mieter bei der Nutzung der gemieteten Räume einzuhalten hat, ergeben sich aus dem Vertragsverhältnis zum Vermieter, das häufig näher ausgestaltete Verhaltensregeln in Hausordnungen, die Bestandteil des Mietvertrages sind, bereithält. Zudem kann der Mieter vom Vermieter eine von Dritten, insbesondere von Mitmietern, ungestörte Gebrauchsgewährung verlangen (aaO., Tz. 16).
Rauchen in einer Mietwohnung gehört grundsätzlich, wenn die Mietparteien keine dies untersagende oder einschränkende Vereinbarung getroffen haben, zum vertragsgemäßen Gebrauch (BGH NJW 2006, 2915 = GE 2006, 1158; NJW 2008, 1439 = GE 2008, 533). Vor dem Hintergrund der zitierten Ausführungen in BGH NJW 2004, 775 kann deshalb ein vertragsgemäßes Verhalten eines Mieters nicht zugleich eine verbotene Eigenmacht gegenüber einem Mitmieter darstellen. Dies zeigt auch die vergleichende Betrachtung des Verhältnisses zwischen den Kl. und ihrem Vermieter: Selbst wenn die Kl. durch das Rauchen auf dem Nachbarbalkon in ihrem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache behindert sein sollten, würde ein insoweit nach der Überlassung der Mietsache entstandener Mangel lediglich vertraglich Ansprüche, nicht aber einen Anspruch wegen Besitzstörung begründen (vgl. BGH NJW 2009, 1947, Tz. 29).
2. Ansprüche aus §§ 823, 1004 BGB wegen Gesundheitsverletzung
a) Die Kl. haben auch keine Ansprüche aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, 823 Abs. 1 BGB auf Unterlassung des Rauchens auf dem Nachbarbalkon wegen Gefährdung ihrer Gesundheit. Zum Schutz des Verletzten bei einem Eingriff in ein durch § 823 BGB geschütztes Rechtsgut gewährt die Rechtsprechung insbesondere einen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch (Palandt/Sprau, 73. Aufl., § 823 BGB, Rdnrn. 16 und 18). Hierfür genügt auch eine erstmals drohende Beeinträchtigung (Palandt/Bassenge, 73. Aufl., § 1004 BGB Rdnr. 32).
Drohende Gesundheitsverletzungen der Kl. durch aufsteigenden Zigarettenrauch von dem einem Stock tiefer liegenden Balkon können aber nicht festgestellt werden. Hierfür genügt nicht der Hinweis der Kl. auf die im letzten Jahrzehnt stark zugenommenen Erkenntnisse über die Schädlichkeit des Passivrauchens durch die im Tabakrauch enthaltenen krebserzeugenden Substanzen (Kanzerogene) selbst bei nur geringen Mengen. Als Passivrauchen wird das Einatmen von Tabakrauch aus der Raumluft bezeichnet (Tabakatlas Deutschland 2009, S. 49, Hrsg. Deutsches Krebsforschungszentrum). Dementsprechend bezieht sich die Broschüre „Passivrauchen - Ein unterschätztes Gesundheitsrisiko" des Deutschen Krebsforschungszentrums (Heidelberg, 2005) ausschließlich auf Tabakrauch als gefährlichen Innenraumschadstoff (vgl. Kernaussagen 1, 5 und 7).
Das ist mit dem Rauchen außerhalb geschlossener Räume nicht vergleichbar. Auch insoweit können zwar in der unmittelbaren Nähe eines Rauchers kurzzeitige Belastungen auftreten. Im vorliegenden Fall besteht jedoch eine erhebliche Distanz bereits durch den Höhenunterschied von ca. 3 Metern. Zudem wird der aufsteigende Rauch durch das Balkondach abgeleitet und muss, damit er auf dem darüber liegenden Balkon wahrnehmbar wird, in dessen Bereich hineingeführt werden. Schadstoffe dürften sich in dieser Zeit infolge der Luftverwirbelung und -zirkulation bereits verflüchtigt haben. Das Ankommen etwa noch verbliebener Schadstoffe auf dem darüber liegenden Balkon setzt zudem weitgehende Windstille oder leichten Wind in Richtung auf die betroffenen Balkone voraus.
Auch die von der Nichtraucher-Initiative Deutschland e.V. am 13. März 2013 vorgenommene Feinstaubmessung belegt nur, dass Partikel des Tabakrauches - bei zwei während der Messzeiten gerauchten Zigaretten und ohne Spürbarkeit einer horizontalen Luftbewegung - nachweisbar waren. Daraus ergibt sich nicht, dass bei einem Aufenthalt auf dem Balkon Tabakrauch über die Atemluft in einem gesundheitsgefährdenden Ausmaß aufgenommen wird.
b) Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB wegen Verstoßes gegen ein Schutzgesetz kommen ebenfalls nicht in Betracht. Die Nichtraucherschutzgesetze des Bundes und der Länder regeln lediglich das Verbot des Tabakrauchens in den dort genannten vollständig umschlossenen Räumen, vornehmlich öffentlichen Einrichtungen, Hotels, Gaststätten etc. (z. B. § 2 Abs. 1 und 2 BbgNiRSchG). Dazu gehört nicht das Rauchen in gemieteten Räumlichkeiten einschließlich mitvermieteter Balkone. Es gibt keine Regelungen, die das Rauchen und dessen Folgen in der Privatsphäre betreffen.
3. Anspruch nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses
Auch unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses steht den Kl. ein Unterlassungsanspruch nicht zu.
Der gerechte Ausgleich widerstreitender Interessen von Nachbarn kann zwar in engen Ausnahmefällen ein Hinausgehen über gesetzliche Regelungen des Nachbarrechts erfordern. Es ist anerkannt, dass aus dem sogenannten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis als Ausprägung von § 242 BGB für den Bereich des notwendigen Zusammenlebens von Grundstücksnachbarn Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme für Eigentümer und Nutzungsberechtigte entspringen, die dazu führen können, die Ausübung gewisser, aus dem Eigentum sich ergebenden Rechte eines Grundstückseigentümers als unzulässig erscheinen zu lassen (BGHZ 28, 110, 114 und 225, 229; LM § 912 BGB, Rdnr. 25; NJW-RR 2008, 610; Palandt/Bassenge, 73. Aufl., § 903 BGB, Rdnr. 13). Das Rechtsinstitut kann in zwingenden Ausnahmefällen Rechte beschränken oder ausschließen (BGH NJW-RR 2003, 1313; Urteil vom 31. Januar 2003 - V ZR 143/02 -, NJW 2003, 1392 f.) oder einen Handlungs-/Unterlassungsanspruch geben (BGH, Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 56/12 -, NJW-RR 2013, 650, Tz. 6).
Nach einer teilweise in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung können die Regeln des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses unter entsprechender Anwendung der Maßstäbe des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB auch auf das Verhältnis von Mietern eines Hauses untereinander angewendet werden (vgl. BGH, VersR 1954, 288; OLG München, NJW-RR 1992, 1097; Staudinger/Roth, Bearbeitung 2001, § 906 BGB, Rdnr. 107). Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03 -, NJW 2004, 775 die entsprechende Gewährung eines Ausgleichsanspruchs analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB im Verhältnis zwischen Mietern abgelehnt und hierbei Ausführungen gemacht, die auch die Frage der Anwendbarkeit der Regeln des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zu betreffen scheinen: Das Verhältnis von Mietern untereinander hat, anders als das Verhältnis benachbarter Grundstückseigentümer, keine rechtliche Ausgestaltung erfahren. Soweit Ansprüche untereinander bestehen, gründen diese auf das Vertragsverhältnis zum Vermieter oder beruhen auf besitzschutz- oder deliktsrechtlichen Normen. Unmittelbare Schutzpflichten der Mieter untereinander bestehen nicht. Eine nähere Bindung, die strukturell dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis gliche, fehlt (aaO., Tz. 17).
Letztlich kann dahingestellt bleiben, ob die Regeln des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses auf das Verhältnis zwischen Mietern, soweit es um die Bestimmung hinzunehmender Immissionen des Nachbarn geht, entsprechend angewendet werden können. Es fehlt jedenfalls an zwingenden Gründen, nach denen es geboten sein könnte, den Bekl. zeitabschnittsweise das Rauchen auf dem von ihnen gemieteten Balkon zu untersagen.
Im Verhältnis zwischen Vermieter und einem rauchenden Mieter ist im Grundsatz das Rauchen vom vertragsgemäßen Mietgebrauch gedeckt. Das Rauchen in einer Mietwohnung begründet nur dann eine Schadensersatzpflicht des Mieters, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern (BGH, Urteil vom 5. März 2008, VIII ZR 37/07 -, NJW 2008, 1439 = GE 2008, 533).
Im Verhältnis zwischen Vermieter und dem nichtrauchenden Nachbarn des Rauchers ist streitig, ob eine zur Mietminderung berechtigende Minderung der Gebrauchstauglichkeit vorliegt, wenn der Mieter einer darunter liegenden Wohnung auf seinem Balkon - stark - raucht und der Rauch bei geöffnetem Fenster oder geöffneter Balkontür in die Mietwohnung dringt (bejahend LG Hamburg, Urteil vom 15. Juni 2012 - 311 S 92/10 -, GE 2012, 1498; LG Berlin, 67. Zivilkammer, Urteil vom 30. April 2013 - 67 S 307/12 -, GE 2013, 810; a. A. LG Berlin, 63. Zivilkammer, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 63 S 470/08 -, GE 2009, 781).
Die hier vorliegende Konstellation der Geltendmachung von Ansprüchen eines Mieters gegen einen anderen - rauchenden - Mieter ist, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung nur vereinzelt behandelt worden. Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bonn in WuM 1999, 452 genießt der Bewohner eines Mehrfamilienhauses keinen rechtlichen Schutz vor Tabakrauch dahin gehend, dass er einem anderen Bewohner des Hauses das Zigarrenrauchen auf dessen Wohnungsbalkon untersagen kann. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Reichenbach in WuM 1994, 322 ist im Treppenhaus wahrnehmbarer Zigarettenrauch aus der Wohnung vom Nachbarn hinzunehmen.
Für den vorliegenden Fall ist zwar nachvollziehbar, dass die Kl. als strikte Nichtraucher sich durch den zeitweise aufsteigenden und auf ihrem Balkon wahrnehmbaren Tabakrauch belästigt fühlen und den Geruch als unangenehm und störend empfinden. Eine Untersagung des Rauchens nach Zeitabschnitten kollidiert jedoch mit dem durch Artikel 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Bekl. und der Freiheit ihrer privaten Lebensführung. Dies schließt die Entscheidung ein, im Rahmen eines sozial adäquaten Verhaltens unabhängig von zeitlichen und mengenmäßigen Vorgaben zu rauchen. Die Ausstrahlung der Grundrechte ist im Privatrecht bei der Gesetzesauslegung und Lückenausfüllung zu berücksichtigen. Über die Generalklauseln wirken die Grundrechte in das Privatrecht ein (Palandt/Grüneberg, 73. Aufl., § 242 BGB Rdnr. 8). Trotz der geänderten gesellschaftlichen Anschauungen und der allgemein gültigen Erkenntnisse über die Gefahren des Rauchens und Passivrauchens wird das Rauchen „im Freien" nach wie vor akzeptiert.
Zutreffend hat das Amtsgericht auch darauf abgestellt, dass es sich bei den Bekl. um keine exzessiven Raucher (Kettenraucher) handelt und es unabhängig von der konkreten Zahl der täglich gerauchten Zigaretten Zeitfenster gibt, in denen über mehrere Stunden hinweg nicht geraucht wird. Die Kl. haben somit durchaus die Möglichkeit, ihre Wohnung zu lüften. Sofern die Bekl. auf dem Balkon rauchen, beschränkt sich die Einwirkung durch den aufsteigenden Zigarettenrauch, eine entsprechende Windrichtung vorausgesetzt, auf maximal fünf Minuten pro gerauchter Zigarette. In den wenigen Fällen, wo das Interesse der Kl. an gänzlicher Freiheit von Tabakrauchbelästigungen mit dem Rauchverhalten der Bekl. kollidiert, erscheint es für die Kl. zumutbar, für diese verhältnismäßig kurzen Zeiträume das Fenster zu schließen oder einen Aufenthalt auf dem Balkon zurückzustellen.
II. Anspruch auf Unterlassung des Öffnens des Badezimmerfensters
Auch insoweit steht den Kl. ein Anspruch weder aus Besitzstörung noch nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zu. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die Bekl. tatsächlich in ihrer Wohnung rauchen und ob die Kl. nächtliche Beeinträchtigungen beim Lüften durch Öffnen des Badezimmerfensters zu dulden hätten. Es fehlt bereits an einem geeigneten Beweisantritt dafür, dass die Bekl. abends/nachts in ihrem Badezimmer rauchen und der Rauch bei anschließender Lüftung über das geöffnete Fenster in das Schlafzimmer der Kl. zieht. Zudem erscheint es, soweit die Kl. von der Wahrnehmung nächtlichen Zigarettenqualms berichten, nicht ausgeschlossen, dass dieser von anderen, etwa hinter dem Haus rauchenden Personen stammt.
III. Leerung Aschenbecher
Hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu 3., den Aschenbecher zu festgelegten Zeiten leer zu halten, kann die Erledigung der Hauptsache nicht festgestellt werden, da die Klage auch insoweit von Anfang an unbegründet war.
Den Kl. stand weder aus Besitzstörung noch nach den Regeln des nachbarlichen Gemeinschaftsrechts ein Anspruch auf Entleeren des Aschenbechers zu. Die von den Kl. angeführte „Erfahrungstatsache", dass auch von ausgedrückten Zigaretten Geruchsbelästigungen ausgehen, reicht zur schlüssigen Begründung des ursprünglichen Antrags nicht aus. Zwar mag in unmittelbarer Nähe des Aschenbechers auch von den Zigarettenresten eine Geruchsbelästigung ausgehen. Diese ist jedoch, anders als beim Rauchen selbst, nicht mit einer Rauchbildung verbunden. Dadurch ist die Intensität wesentlich geringer, und die Geruchsstoffe verflüchtigen sich außerhalb geschlossener Räume rasch. Zudem ist unbestritten, dass der Aschenbecher seitens der Bekl. regelmäßig geleert wurde. Für eine darüber hinausgehende Regelung nach Zeitabschnitten bestand kein Anspruch.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Kammer hat gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gegen die Abweisung des Klageantrags zu 1. die Revision zugelassen, weil insoweit die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Im vorliegenden Rechtsstreit sind klärungsbedürftige Fragen zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Zöller/Heßler, 30. Aufl., § 543 ZPO Rdnr. 11). Die Belange des Nichtraucherschutzes vor durch Passivrauchen bedingten Beeinträchtigungen, die mit dem Recht, die private Lebensführung frei zu bestimmen, kollidieren können, stehen immer wieder in der öffentlichen Diskussion.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus haben in der Regel gegen andere Mieter keinen Anspruch darauf, das Rauchen auf dem benachbarten Balkon zu fest bestimmten Tageszeiten zu unterlassen. Dies entschied das Landgericht Potsdam mit sehr ausführlicher Begründung und Erörterung aller denkbaren wechselseitigen Ansprüche von Mietern. Das Landgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Streitparteien sind Mieter von Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus in Potsdam. Die Kläger wohnen im 1. OG, die Beklagten im EG. Die Balkone beider Wohnungen liegen übereinander, sind jeweils überdacht und an den Seiten verkleidet. Die Beklagten nutzen ihren Balkon mehrmals täglich zum Rauchen. Die Kläger als Nichtraucher fühlen sich durch aufsteigenden Zigarettenrauch in der Nutzung ihrer Wohnung und des Balkons gestört. Wie viel und wie oft die Beklagten auf ihrem Balkon täglich rauchen, ist zwischen den Streitparteien strittig (zwischen zwölf und 20 Zigaretten). Die Kläger möchten erreichen, dass die Beklagten zu bestimmten Tageszeiten nicht rauchen, dass sie das Badezimmerfenster nachts geschlossen halten und den Aschenbecher auf dem Balkon täglich mehrmals leeren; dieser Punkt ist in der Berufung nicht mehr im Streit, weil die Beklagten inzwischen einen selbstschließenden Aschenbecher benutzen. Die Kläger begründen ihren Antrag im Wesentlichen mit Geruchsbelästigungen und den Gefahren des Passivrauchens. Das AG hat die Klage vollumfänglich abgewiesen, die Berufung hatte keinen Erfolg.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht prüft die Ansprüche der Kläger unter verschiedenen Gesichtspunkten: Besitzstörung wegen verbotener Eigenmacht, Ansprüche wegen Gesundheitsverletzung und Ansprüche aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. In allen drei Fällen verneint das Gericht Ansprüche der Kläger.
• Besitzschutzansprüche: In den Besitz der Kläger werde nicht eingegriffen. Ein solcher Eingriff liege nur dann vor, wenn etwa der Zugang des Besitzers zu den Räumen erschwert, behindert oder vereitelt werde. Den Balkon hätten die Kläger aber betreten können, wie schon die zahlreichen Aufzeichnungen über den Zigarettenkonsum der Beklagten sowie die vom Balkon der Beklagten gefertigten Fotos belegten. In der Störung des subjektiven Wohlbefindens liege aber kein Eingriff in den Besitz.
Allerdings könnten psychische Einwirkungen durchaus als Besitzstörung gewertet werden, wie z. B. übermäßiger Lärm, Lichtreflexe, Gase und ähnliche Immissionen. Bei der Auslegung solcher Besitzstörung werde darauf zurückgegriffen, dass die Befugnis eines Besitzers (hier des Mieters) nicht weitergehen könne als die eines Eigentümers. Der könne bestimmte negative Einwirkungen vom Nachbargrundstück (Entziehung von Licht und Luft) auch nicht abwehren.
Im Übrigen gehöre das Rauchen in der Mietwohnung grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch, und aus diesem Grunde könne das vertragsgemäße Verhalten eines Mieters nicht zugleich eine verbotene Eigenmacht gegenüber einem Mitmieter darstellen.
• Gesundheitsverletzung: Die Gesundheit sei grundsätzlich ein geschütztes Rechtsgut, die Rechtsprechung gewähre einen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch, wozu auch eine erstmals drohende Beeinträchtigung gehöre. Drohende Gesundheitsverletzungen der Kläger durch aufsteigenden Zigarettenrauch hätten aber nicht festgestellt werden können. Die Erkenntnisse über die Schädlichkeit des Passivrauchens genügten dafür nicht, weil das Passivrauchen nur das Einatmen von Rauch aus der Raumluft umfasse, was mit dem Rauchen außerhalb geschlossener Räume nicht vergleichbar sei.
Ansprüche aus einem Schutzgesetz (z. B. aufgrund der Nichtrauchergesetze des Bundes und der Länder) kämen nicht in Betracht, denn diese Schutzgesetze regelten lediglich das Verbot des Rauchens in den dort genannten vollständig umschlossenen Räumen (Hotels, Gaststätten etc.).
• Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis: Denkbar seien Ansprüche aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis. Treu und Glauben (§ 242 BGB) könne die Ausübung gewisser, sich aus dem Eigentum ergebender Rechte eines Grundstückseigentümers aber unzulässig machen. Jedoch nur in Ausnahmefällen. Allerdings habe der Bundesgerichtshof die Gewährung von Ansprüchen aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis zwischen Mietern untereinander abgelehnt. Aber selbst wenn man grundsätzlich Ansprüche aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis auch Mietern und nicht nur Grundstückseigentümern zugestehe, stehe den Klägern hier ein solcher Anspruch nicht zu. Im Verhältnis zwischen Vermieter und rauchendem Mieter sei das Rauchen vom vertragsgemäßen Mietgebrauch gedeckt. Im Verhältnis zwischen Mieter und dem nichtrauchenden Mietnachbarn des Rauchers sei streitig, ob ein Mangel der Wohnung des Nichtrauchers vorliege, wenn Rauch bei geöffnetem Fenster oder geöffneter Balkontür eindringe.
In den bisher von der Rechtsprechung behandelten Fällen der vorliegenden Konstellation (Mieter gegen Mieter) sei jeweils kein Unterlassungsanspruch zugestanden worden.
Dass sich im vorliegenden Fall die Kläger als „strikte Nichtraucher" durch den Tabakrauch belästigt fühlen, sei nachvollziehbar. Würde man aber dem rauchenden Mitmieter das Rauchen untersagen, kollidiere das mit dem grundgesetzlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Freiheit auf private Lebensführung.
Ein Anspruch auf Geschlossenhalten des Badezimmerfensters bestehe schon deshalb nicht, weil nicht bewiesen sei, dass die Beklagten abends oder nachts im Badezimmer rauchten und der Rauch anschließend in das geöffnete Fenster der klägerischen Schlafzimmer ziehe.
Ebenso habe von Anfang an kein Anspruch auf Leerung von Aschenbechern bestanden. Rauch gehe von gefüllten Aschenbechern nicht aus. Die Geruchsintensität sei auch geringer als beim Rauchen selbst.
Das Landgericht hat allerdings Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die Belange des Nichtraucherschutzes vor Beeinträchtigungen durch Passivrauchen mit dem Grundrecht auf private Lebensführung immer wieder kollidieren können.